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LSG Bayern, Urteil vom 21.04.2010 - 19 R 557/07
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung; Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen; Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit; Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit
Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst unterbrochen ist. Dabei muss die versicherte Tätigkeit nicht den Anrechnungstatbestand umrahmen. Vielmehr reicht es, wenn die Anrechnungszeit vor Ablauf des Kalendermonats beginnt, die dem Monat der Beendigung der versicherten Beschäftigung folgt. Der Bezug von Sozialhilfe stellt keine versicherte Tätigkeit in diesem Sinne dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 240 Abs. 2
, ,
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Würzburg 12.04.2007 S 14 R 4344/06
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.04.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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