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LSG Bayern, Beschluss vom 07.09.2009 - 19 R 757/09
Kostenübernahme eines Gutachtens durch die Staatskasse im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG verauslagten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" im Sinne des § 109 Abs.1 S. 2 Halbs. 2 SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten in beträchtlichem Umfang beweiserheblich ist. Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beigetragen und die Erledigung des Rechtsstreites in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 31.07.2009 S 2 R 736/07
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 31.07.2009 aufgehoben.
II. Die Kosten für die gemäß § 109 SGG erfolgte Begutachtung der Klägerin durch Dr.B. (Gutachten vom 29.01.2009) werden auf die Staatskasse übernommen.

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