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LSG Bayern, Beschluss vom 20.04.2009 - 20 R 212/09
Aussetzung der Vollstreckung einer Urteilsrente im sozialgerichtlichen Verfahren; Interessen- und Folgenabwägung, Erfolgsaussicht
Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen, wobei der in § 154 Abs. 2 SGG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Berufungen in der Regel keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der für die Zeit nach Erlass des Urteils zu zahlenden Beträge haben sollen. Eine Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung ausnahmsweise dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen oder offensichtlich bestehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 154 Abs. 2
,
SGG § 199 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 13.08.2008 S 8 R 204/07
Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.08.2008 wird ausgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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