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LSG Bayern, Beschluss vom 16.04.2014 - 20 R 259/14
Aufhebung einer Ruhensanordnung Fehlen des Rechtsschutzinteresses für eine Beschwerde
1. Ein Fortsetzungsbegehren kann durch einen Antrag auf Aufnahme des durch den angefochtenen Beschluss ruhend gestellten Verfahrens beim Sozialgericht nach § 202 SGG i.V.m. §§ 251, 250 Zivilprozessordnung (ZPO) verfolgt werden. Ein (Haupt-)Beteiligter kann jederzeit durch diesen einseitigen Antrag die Fortsetzung ruhend gestellter Verfahren beantragen. Das Sozialgericht hat über diesen Antrag durch rechtsbehelfsfähigen Beschluss zu befinden.
2. Bei einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bleibt dem Sozialgericht nur die Entscheidungsmöglichkeit, den Ruhensbeschluss aufzuheben, wenn dieser Beschluss rechtswidrig ist.
3. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 251 S 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen. Ein Antrag des Klägers und des Beklagten ist notwendig; ohne Einverständnis beider Hauptbeteiligter kann das Gericht das Ruhen nicht anordnen.
Normenkette:
SGG § 114 Abs. 2 S. 1
,
SGG § 202
,
ZPO §§ 250 f.
Vorinstanzen: SG Bayreuth 17.01.2014 S 3 R 347/11
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.01.2014 wird als unzulässig verworfen.

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