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LSG Bayern, Beschluss vom 09.09.2009 - 20 R 667/09
Kostenübernahme eines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren durch die Staatskasse
Die Übernahme der für ein Gutachten nach § 109 SGG veranlassten Kosten auf die Staatskasse im Wege einer "anderen Entscheidung" im Sinne des § 109 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 SGG ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn das Gutachten im beträchtlichen Umfang beweiserheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es durch Aufzeigen bis dahin nicht berücksichtigter medizinischer Gesichtspunkte zur Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich beigetragen oder die Erledigung des Rechtsstreites in sonstiger Weise wesentlich gefördert hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 109 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 01.07.2009 S 4 R 319/02
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.07.2009 aufgehoben.
II. Die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz von Dr.F. am 30.09.2005 erstatteten Gutachtens werden auf die Staatskasse übernommen.

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