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LSG Bayern, Beschluss vom 15.04.2009 - 2 B 64/08
Festsetzung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren; Ausübung von Ermessen
Aus der Zweckrichtung des Ordnungsgeldes erschließt sich bereits, dass eine solche Maßnahme nur dann in Betracht kommen kann, wenn durch das unentschuldigte Ausbleiben des Beteiligten die Aufklärung des Sachverhalts verhindert oder erschwert wird und deshalb eine Verzögerung des Rechtstreits eintritt. Kann das Gericht jedoch in der Sache abschließend entscheiden, ohne dass es einer Mitwirkung des säumigen Beteiligten bedarf, so ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in der Regel ermessensfehlerhaft und muss aufgehoben werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 111 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 183
,
ZPO § 141
Vorinstanzen: SG Bayreuth 10.12.2007 S 15 AS 463/07
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.12.2007 aufgehoben.
Die Staatskasse hat der Beschwerdeführerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: