Gründe:
I. Der 1933 geborene Antragsteller (Ast.) ist bei der Antragsgegnerin (Ag.) versichert. Er hat am 09.01.2008 im Antragsverfahren
S 7 KR 219/07 ER vor dem Sozialgericht Nürnberg mit der Ag. einen Vergleich geschlossen, unter dessen Ziffer II die Ag. von der Genehmigungsfähigkeit
der Fahrten zu ambulanten Behandlungen im Jahre 2008 ausgeht, wenn seitens der behandelnden Vertragsärzte eine Dauerverordnung
hierüber vorgelegt wird. Die Ag. wird dabei die Abrechnung über die vertraglich verbundene Taxizentrale vornehmen.
Bereits mit Schreiben vom 26.01.2008 wandte sich der Ast. an das Sozialgericht Nürnberg und beantragte ein Eilverfahren, da
es um Lebensgefahr gehe. Der Vergleich sei für ihn in keinem Punkt umsetzbar, da sich die Ag. nicht an den Vergleich halte.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 21.02.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Da der Ast.
von der Stellung eines konkreten Antrags abgesehen habe, wäre dieser auszulegen. Es sei zwar im Schreiben vom 19.02.2008 "ein
Fehlbetrag" in Höhe von 264,80 Euro geltend gemacht worden, wie der Ast. aus diesen ermittelt habe, teile er jedoch nicht
mit. Sinngemäß halte er Ziffer II des gerichtlichen Vergleichs nicht für umsetzbar, mit welcher die Erbringung der Sachleistungen
und damit auch die Abrechnung vereinfacht werden sollte. Die Erstattung einzelner Kosten, die der Ast. in der Vergangenheit
immer verauslagte, solle abgelöst werden von der Abrechnung der Ag. mit der Taxizentrale als Leistungserbringerin. Dies sei
der Inhalt des auch für den Ast. bindenden Vergleichs, so dass schon aus diesem Grunde nicht ersichtlich sei, was ihm im Wege
des vorläufigen Rechtsschutzes über die Erstattung des ermittelten Fehlbetrags hinaus zugesprochen werden solle. Da ein Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht worden sei, fehle es auch an der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes.
Mit der sinngemäß hiergegen eingelegten Beschwerde bittet der Ast. das Gericht, eine Anordnung zu treffen, dass so wie in
früheren Zeiten die von ihm eingereichten Taxiquittungen von der Ag. erstattet werden, aber innerhalb von 10 Tagen. Der Gerichtsvergleich
sei gegen seinen Willen abgeschlossen worden. Er sei schwerhörig und habe von dem ganzen Vorbringen wenig verstanden. Die
Kostenerstattung für die Monate Januar und Februar sei nur mit erheblichen Verzögerungen erfolgt. Wegen der ständigen nervlichen
Belastungen würden er und seine Ehefrau gegen die Sachbearbeiter wegen körperlichen und seelischen Schädigungen Anzeige erstatten.
Der Ast. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2008 aufzuheben und die Ag. zu verpflichten, ihm Kosten für ärztlich verordnete
Taxifahrten zu erstatten.
Die Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Taxizentrale benötige eine Sicherheit für den Fall, dass Fahrkosten für Fahrten anfallen, die nicht in einem Zusammenhang
mit Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung stehen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Ast. sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II. Die gemäß §
172 SGG statthafte Beschwerde, die form- und fristgerecht eingelegt wurde (§
173 SGG), ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet.
Gemäß §
86b Abs.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben
sind. Beide sind glaubhaft zu machen, (§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 ZPO).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt
sich, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Die vom Kläger gewünschte Abrechnungsweise
scheitert daran, dass im Vergleich vom 09.01.2008 vereinbart wurde, dass die Beklagte die Abrechnung über die vertraglich
mit ihr verbundene Taxizentrale vornimmt. Dieser Vergleich bindet die Beteiligten. An der Wirksamkeit des Vergleichs bestehen
keine Zweifel. Der Kläger bzw. jetzt Ast. war nicht nur im Termin persönlich anwesend, sondern auch unterstützt durch Rechtsanwalt
R. sowie seine Tochter, Frau S. als Beistand.
Da kein Anordnungsanspruch besteht, erübrigt sich die Prüfung eines Anordnungsgrundes.
Diese Entscheidung ist endgültig (§
177 SGG).