Gründe:
I. Die 1940 geborene Klägerin führt gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht Nürnberg einen Rechtsstreit wegen Arzneimittelkosten.
Die Klägerin leidet an einer ausgeprägten Hypercholesterienämie mit Folgekrankheiten. Sie beantragte bei der Beklagten die
Kostenübernahme des Arzneimittel Sortis in voller Höhe mit der Begründung, sie leide an Allergien und vertrage nur das Medikament
Sortis. Da sie Rentnerin sei, könne sie die Zuzahlung nicht leisten. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 03.09.2007 unter Hinweis
auf die Festbetragsregelung eine volle Kostenübertragung abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 21.11.2007 zurückgewiesen. Mit der am 17.12.2007 zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr
Ziel auf volle Kostenübernahme für das Medikament Sortis weiter. Außerdem hat sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin S. T. beantragt. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16.05.2008
abgelehnt. Die Entscheidung der Beklagten sei zutreffend. Versicherte hätten Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen
Arzneimitteln. Die Höhe der Kostenbeteiligung begrenze sich gemäß §
31 Abs.
2 SGB V i.V.m. §
35 auf die Höhe dieses Festbetrags. Das Bundesverfassungsgericht habe bestätigt, dass verfassungsrechtlich die Zulässigkeit
von Festbetragsfestsetzungen für Arzneimittel nicht zu beanstanden sei. Es sei zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass
objektiv zur Erreichung des therapeutischen Zieles geeignete, zuzahlungsfreie Medikamente im Rahmen der Festbetragsregelungen
existent seien. Für die Angabe der Antragstellerin, sie vertrage nur das Medikament Sortis, gebe es keine objektive Bestätigung.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 27.06.2008, die die Klägerin noch nicht begründet hat.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.05.2008 aufzuheben und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin
T. zu gewähren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Bezug genommen.
II. Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Das Sozialgericht
geht zutreffend davon aus, dass wegen fehlender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist. Gemäß §
73 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung (
ZPO) über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Nach §
114 Satz 1
ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht
den Standpunkt der Klägerin nach deren Angaben oder auf Grund der von ihr vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder doch
vertretbar hält. Das Gesetz verlangt hier vom Richter eine überschlägige rechtliche Wertung des bekannten Sachverhalts. Im
vorliegenden Fall hält der Senat die Ausführungen des Sozialgerichts, die die Gesetzeslage und die Rechtsprechung ausführlich
darstellen, für zutreffend. Insoweit wird in entsprechender Anwendungvon §
136 Abs.
3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der
Angabe der Klägerin, sie vertrage nur das Medikament Sortis, um eine rein subjektive Angabe handelt, die objektive Wirksamkeit
der vom behandelnden Arzt der Klägerin früher verordneten Cholesterinsenker ist nicht bestritten. Es ist davon auszugehen,
dass sich hierunter Präparate befinden, die zum Festbetrag erhältlich sind. Es ist der Klägerin zuzumuten, die nach ihren
Angaben jeweils alle zwei Monate anfallenden Mehrkosten zu tragen, wenn sie darauf besteht, Sortis zu verwenden.
Der Beschluss des Sozialgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).