Gründe:
I. Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte für das durch Rücknahme erledigte Hauptsacheverfahren wegen Beitragserstattung
der Klägerin 1/4 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat (§
193 Abs.
1 S. 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG).
Die Klägerin war nach den Feststellungen der Beklagten vom 01.01.1990 bis 30.09.1998 und offenbar auch später erneut Mitglied
der Beklagten. Sie war zunächst (bis 31.12.1994) aufgrund einer Beschäftigung versicherungspflichtig, dann bis 31.10.1996
als Arbeitslose pflichtversichert und bis 30.09.1998 als Angestellte freiwillig versichert.
Mit Schreiben vom 28.12.1997 forderte die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.1995
(1 BvR 892/88 abgedruckt in BVerfGE 92, 53) zur Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Beitragsberechnung aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, die Erstattung
der aus den Einmalzahlungen zu Unrecht eingezogenen Beiträge mit der Begründung, dass nicht nur die vom Verfassungsgericht
bemängelte Bestimmung verfassungswidrig sei, sondern auch die vom Gesetzgeber daraufhin getroffene Neuregelung den Vorgaben
des Verfassungsgerichts nicht entspreche (Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahlten Arbeitsentgelt vom
12.12.1996, BGBl. I S. 1859).
Die Beklagte teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 30.12.1997 mit, dass das Bundesverfassungsgericht zwar als mit dem
Grundgesetz nicht vereinbar erklärt hat, dass die Beitragszahlungen aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Entgeltersatzleistungen
nicht berücksichtigt würden, diese Bestimmungen aber bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31.12.1996 unverändert
anzuwenden seien. Damit habe das Bundesverfassungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit bis zu diesem Zeitpunkt die Berechnungsweise
unberührt gelassen, so dass eine Beitragserstattung nicht in Betracht komme. Der Gesetzgeber sei der Auflage des Bundesverfassungsgerichts
mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahlten Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 nachgekommen und habe
damit die vom Verfassungsgericht gestellten Anforderungen erfüllt, so dass aus Sicht der Beklagten, keine rechtliche Grundlage
zur Erstattung von Beiträgen aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bestehe. Da aber eine Überprüfung der neuen gesetzlichen
Regelung durch das Verfassungsgericht zu erwarten sei, erkläre sich die Beklagte bereit im Falle einer entsprechenden Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts, dass Beiträge zu erstatten seien, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Deshalb wurde
der Klägerin vorgeschlagen, die Prüfung des Widerspruchs auf Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung vorläufig zurückzustellen.
Dagegen richtete sich die Untätigkeitsklage (S 18 KR 346/98), die mit der Bereitschaft der Beklagten endete, einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte erließ daraufhin den Widerspruchsbescheid vom 16.02.1999, wies darin erneut auf die Entwicklung der Rechtslage
sowie den zwischenzeitlich ergangenen Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Kassel vom 29.04.1998 (S 12 KR 1248/98) hin und wiederholte die Bereitschaft im Fall einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erstattung
von Beiträgen auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Die Klägerin erhob daraufhin rechtzeitig Klage zum Sozialgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zuviel gezahlte
Sozialversicherungsbeiträge bei Einmalzahlungen seit 01.01.1995 zu erstatten. In Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim
Bundesverfassungsgericht zu §
23a SGB IV wurde der Rechtsstreit durch Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.04.1999 ausgesetzt. Nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 24.05.2000 (1 BvR 1/98 u.a.) beantragte die Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens und, soweit die Klage nicht zurückgenommen werde, die Abweisung
der Klage. Nach der weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehte erneut kein Raum für eine Beitragserstattung.
Die Klägerin beantragte die Fortführung des Verfahrens, da die Beklagte bisher die Leistungen entsprechend der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts nicht berücksichtigt habe. Auf Aufforderung erläuterte sie dazu, dass sie seit mehreren Jahren
arbeitsunfähig krank geschrieben und Krankengeld nur für 12 Monate von der Beklagten erhalten habe, nicht jedoch für das sogenannte
13. Monatsgehalt. Die Beklagte sei im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, der Klägerin
das Krankengeld sowie Renten seit Rechtshängigkeit der Klage für das 13. Gehalt nachzuzahlen.
Die die Beklagte wies diesbezüglich darauf hin, dass im Klageverfahren Streitgegenstand die Erstattung von Beiträgen aus einmalig
gezahltem Arbeitsentgelt sei und nur hierfür die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Der nunmehr erhobenen Feststellungsantrag
sei unzulässig, da es am erforderlichen Verwaltungs- und Vorverfahren fehle und im Übrigen kein Anspruch auf ein "13. Krankengeld"
bestehe. Rentenzahlungen fielen im Übrigen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Soweit die Klägerin ab 16.10.2002
Krankengeld bezogen habe, sei dies auf der Grundlage einer wegen der Höhe des Arbeitsentgelts versicherungsfreien Beschäftigung
nach §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB V erfolgt und die Berechnung somit auf der Grundlage der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen worden, so dass einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt ohne Einfluss auf die Höhe dieses Krankengeldes gewesen sei. Die Beklagte beantragte die weitere
Anfechtungsklage als unzulässig abzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2005 nahm die Klägerin die Klage zurück, beantragte aber gerichtliche Entscheidung
über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht habe den
Krankenkassen ein Wahlrecht gelassen, entweder die zuviel gezahlten Beiträge zurückzuzahlen oder entsprechend bei der Auszahlung
des Krankengeldes zu berücksichtigen. Die Klage sei daher von Anfang an begründet gewesen. Dem widersprach die Beklagte und
wies darauf hin, dass kein Wahlrecht zur Erstattung der Beiträge bestanden habe, das Bundesverfassungsgericht viel mehr jeweils
die beanstandete Regelung bis zu einem Stichtag als anwendbar angesehen habe. Die Klage sei daher von Anfang an unbegründet
gewesen, so dass eine Übernahme der Kosten durch die Beklagte nicht in Betracht käme.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2008 der Beklagten 1/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin
auferlegt.
Während für die Zeit bis 31.12.1996 die Klage von vornherein unbegründet gewesen sei, sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung
für die Zeit ab 01.01.1997 bis 30.09.1998 die Klage veranlasst gewesen, da erst durch die spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
festgestellt wurde, dass die gesetzliche Regelungen für diesen Zeitraum ebenfalls zu tolerieren war. Das Sozialgericht sah
allerdings nur 1/4 der Kosten als angemessen an, da die Klägerin durch die nicht sachdienliche Klageänderung den Versuch gemacht
habe, die von vornherein aussichtslose Klage umzustellen.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts richtet sich die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.02.2008 eingelegte Beschwerde.
Die Beklagte rügt die Verpflichtung, außergerichtliche Kosten der Klägerin zu tragen, da nach ihrer Auffassung die Klage von
vornherein unbegründet und von der Beklagten nicht veranlasst war.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts (S 18 KR 346/98, S 2 KR 135/99 und S 19 KR 1710/04) sowie die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
II. Das Sozialgericht hat im Wesentlichen zu Recht die Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin durch die Beklagte
abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Beklagte aber auch nicht verpflichtet, diese Kosten zu 1/4 zu
übernehmen.
Endet das Verfahren anders als mit Urteil, so entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss darüber, ob und in welchem
Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§
193 Abs.
1 S. 3
SGG). Dabei entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (Rechtsgedanke
des §
91a ZPO und §
161 Abs.
2 VwGO, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, §
193 Anm. 13). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Anlass für die Klagerhebung (Veranlassungsprinzip),
die Erfolgsaussichten sowie die Gründe für die Klagerhebung und die Erledigung zu prüfen. Nach dem genannten Erfolgsprinzip
trägt im Grundsatz diejenige Partei die Kosten, die in dem Rechtsstreit im Ergebnis voraussichtlich unterlegen wäre.
Auf all diese Gesichtspunkte hat das Sozialgericht zu Recht verwiesen und dabei bezüglich des Antrags der Klägerin die Beiträge
aus den Einmalzahlungen für den Zeitraum 01.01.1995 bis 31.12.1996 zu erstatten zu Recht ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt,
also zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. 01.1995 (BVerfGE 92, 53) bereits ergangen war, so dass die Beteiligten wussten, dass für die Zeit bis 31.12.1996 eine Erstattung der Beiträge aus
den Einmalzahlungen nicht zu erfolgen hatte. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass bis zu diesem Zeitpunkt
der bisherige Zustand hingenommen werden musste. Das Sozialgericht hat daher zu Recht formuliert, dass die Klage für die Erstattung
der Beiträge vom 01.01.1995 bis zum 31.12. 1996 von vornherein unbegründet und in keiner Weise veranlasst war.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hatte die Klägerin aber auch keine Veranlassung für die Zeit vom 01.01.1997 bis
zum 30.09.1998 (Ende der Mitgliedschaft) die Erstattung der Beiträge einzuklagen. Denn, und dazu hat das Sozialgericht nicht
Stellung genommen, die Beklagte hatte bereits im Schreiben vom 30.12.1997, also bereits vor Erhebung der Untätigkeitsklage
durch die Klägerin auf die Einrede der Verjährung verzichtet, soweit nach zu erwartenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
auch spätere Zeiträume betroffen wären. Der Klägerin wurde daher vorgeschlagen, den Widerspruch zurück zu stellen, bis die
zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch über die Folgeregelungen vorliege. Nachdem die Klägerin diesem
Vorgehen in der mündlichen Verhandlung zur Untätigkeitsklage nicht zugestimmt hat, erteilte die Beklagte den Widerspruchsbescheid.
Den Verzicht auf die Einrede der Verjährung hat die Beklagte nochmals im Schreiben vom 03.12.1998 sowie im Widerspruchsbescheid
vom 16.02.1999 wiederholt. Der Senat kann daher nicht erkennen, dass die Klägerin zur Vermeidung von Nachteilen Klage hätte
erheben müssen, denn zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides war gegen das angefochtene Gesetz vom Sozialgericht Kassel bereits
an das Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden (Vorlagebeschluss vom 29.04.1998, S 12 KR 1248/97).
Zutreffend sind hingegen die Überlegungen des Sozialgerichts, dass die Klägerin nach Wiederaufnahme des Verfahrens versuchte,
die von vornherein aussichtslose Klage umzustellen und die Zahlung von höherem Krankengeld und höhere Renten zu beantragen.
Das Sozialgericht hat in diesem Punkt zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Klageumstellung unzulässig war, da sie weder
sachdienlich noch begründet war. Weder war vorgetragen, für welchen Bezugszeitraum höhere Krankengeldzahlungen hätten erfolgen
müssen, aber vor allem war weder ein diesbezüglicher Antrag gestellt worden noch ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen.
Für eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fehlte daher sowohl das Verwaltungs- als auch das Vorverfahren.
Damit kann entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht die Übernahmepflicht der Beklagten für 1/4 der außergerichtlichen
Kosten der Klägerin erkannt werden. Der Beschluss ist dahingehend abzuändern, dass die Beklagte auch nicht zur Übernahme der
außergerichtlichen Kosten von 1/4 verpflichtet ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).