Gründe:
I. Der 1926 geborene Kläger leidet unter einer Demenz- und Parkinsonerkrankung. Er bezieht Leistungen nach der Pflegestufe
III von der Pflegeversicherung und ist stationär in einem Pflegeheim untergebracht. Ihm wurde von Dr. G. am 28.04.2006 ein
Rollstuhl verordnet. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 11.07.2006 ab, den Kläger nach §
33 SGB V mit dem Rollstuhl auszustatten, da nach der Rechtsprechung Leistungen nach §
33 SGB V zwar nicht bereits dadurch ausgeschlossen sind, weil der Versicherte zum Kreis der pflegebedürftigen Personen nach §§
14 und
15 SGB XI gehöre und das beantragte Hilfsmittel auch zur Erleichterung der Pflege diene, allerdings ende die Leistungspflicht der Kasse
dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht der Einrichtung, also des Heimträgers zur Versorgung mit Hilfsmitteln einsetze.
Dies sei beim Kläger der Fall, da dieser sich mit dem Rollstuhl aufgrund seiner Demenzerkrankung nicht selbstständig innerhalb
oder außerhalb des Heimes bewegen könne, so dass die Hilfsmittelverordnung schwerpunktmäßig eine Erleichterung der Pflege
darstelle. Deshalb werde empfohlen, bezüglich der Bereitstellung eines entsprechenden Rollstuhls sich mit der Heimleitung
in Verbindung zu setzen.
An dieser Auffassung hielt die Beklagte auch im Widerspruchsbescheid vom 03.11.2006 fest.
Mit der Klage vom 07.12.2006 wurde die Kostenerstattung des zwischenzeitlich selbst beschafften Rollstuhls in Höhe von 376,64
EUR weiterverfolgt mit der Begründung, dieser sei vom Arzt verordnet worden und stelle deshalb ein Hilfsmittel im Sinne der
Krankenversicherung dar. Die Beklagte beantragte zunächst die Abweisung der Klage und verwies auf die ihre Auffassung stützende
Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vom 01.09.2006. Mit Schriftsatz vom 30.04.2007 wandte sich der Klägerbevollmächtigte
gegen die Argumentation der Beklagten und wies überdies darauf hin, dass seit dem 01.04.2007 eine überarbeitete Fassung des
§
33 Abs.
1 S. 2
SGB V in Kraft sei. Dort heiße es: Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich hänge insbesondere
nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht zur Vorhaltung
von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig seien, bleibe davon unberührt.
Aufgrund dieser Rechtsänderung ergebe sich erst recht eine Leistungspflicht der Beklagten.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2007 erklärte sich die Beklagte in Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung ab 01.04.2007 für leistungsbereit
machte aber geltend, dass außergerichtliche Kosten nicht übernommen werden könnten, da das Anerkenntnis auf die gesetzliche
Neuregelung zurückzuführen sei und die Beklagte daher keine Kostenfolge treffe.
Der Klägerbevollmächtigte beantragte hingegen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da zum einen bereits zum Zeitpunkt des
Widerspruchsverfahrens ein Anspruch des Klägers auf die Versorgung mit dem Hilfsmittel bestanden habe und zum anderen komme
es auf den Sach- und Streitstand zum Ende des Verfahrens, also zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses an.
Mit Beschluss vom 07.01.2005 entschied das Sozialgericht, dass die Beklagte von außergerichtlichen Kosten freizustellen sei.
Da sich die Rechtsposition des Klägers durch die am 01.04.2007 geänderte Rechtslage verbessert habe und die Beklagte unverzüglich
am 10.05.2007 ein Anerkenntnis abgegeben habe, bestehe keine Kostentragungspflicht für die Beklagte.
Dagegen richtet sich die zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Beschwerde zu deren Begründung ausgeführt wurde, dass
die Beklagte weder unmittelbar nach Inkrafttreten des GKV- Wettbewerb-Stärkungsgesetzes am 01.04.2007 ihre ursprüngliche Entscheidung
abgeändert noch das Hilfsmittel unaufgefordert bewilligt habe. Sie habe vielmehr bis 10.05.2007 gewartet bevor sie das Anerkenntnis
abgegeben habe. Deshalb könne nicht von einer unverzüglichen Anerkennung gesprochen werden.
Die Beklagte hält hingegen den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Beklagte dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten gemäß
§
193 SGG zu erstatten, denn der Anspruch des Klägers auf das Hilfsmittel war, wie das Anerkenntnis der Beklagten zeigt, begründet.
Nach §
193 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§
193 Abs.
1 S. 1
SGG). Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird (§
193 Abs.
1 S. 3
SGG).
Da das Verfahren nicht durch Urteil, sondern durch das angenommene Anerkenntnis der Beklagten beendet wurde, hatte das Gericht
von Amts wegen keine Kostenentscheidung zu treffen. Auf Antrag ist aber in entsprechender Anwendung des §
102 S. 3
SGG durch Beschluss zu befinden. Dabei hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem
Ermessen (Rechtsgedanke des §
91a ZPO) zu entscheiden. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen wie z.B. die Veranlassung zur Klage, der Anlass
der Klagerhebung, die Verursachung besondere Kosten insbesondere aber die Gründe für die Klagerhebung und die Erledigung (vgl.
Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG, §
193 Rn. 12 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, insbesondere des Verursachungsprinzips sowie des Erfolgs, den der
Kläger mit der Klage erzielt hat, entspricht es billigem Ermessen, wenn die Beklagte ihm die außergerichtlichen Kosten erstattet.
Zwar kann die Pflicht zur Kostenerstattung dann entfallen, wenn der obsiegenden Partei aufgrund einer Gesetzesänderung der
Anspruch zusteht, dies setzt aber auch voraus, dass der Verwaltungsträger der Veränderung unverzüglich nach Kenntnis Rechnung
trägt, zum Beispiel durch ein sofortiges Anerkenntnis (Leitherer aaO. § 193 Anm. 12c). Ein derartiges sofortiges Anerkenntnis
liegt hier aber nicht vor, denn nicht die Beklagte hat auf die veränderte Rechtslage hingewiesen und sofort nach Änderung
ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben, vielmehr hat einen Monat nach Inkrafttreten der Änderung der Klägerbevollmächtigte
die geänderte Bestimmung geltend gemacht und die Beklagte so veranlasst, ihr Anerkenntnis abzugeben. Damit hat die Beklagte
nicht alles in ihren Möglichkeiten liegende getan, den Rechtsstreit entsprechend der geänderten Sach- und Rechtslage unstreitig
zu beenden, so dass die Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers durch die Beklagte angebracht ist (so auch Hessisches
LSG im Urteil vom 30.03.1994, L 13 B 17/93 in Breithaupt 1995 S. 166 ff.) Dabei konnte ungeprüft bleiben, ob nicht bereits zum Zeitpunkt der Klagerhebung der Anspruch
des Klägers ebenfalls begründet gewesen wäre.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG) und ergeht kostenfrei.