Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist im einstweiligen Rechtsschutz streitig die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.8.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.8.2013.
Mit Bescheid vom 1.8.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.8.2013 forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin
für die Zeit vom 1.11.2002 bis zum 30.9.2008 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt 681.425,29 Euro
nach (inkl. Säumniszuschläge in Höhe von 253.617,00 Euro). Die Nachforderung wurde erhoben für eine Vielzahl von namentlich
bekannten Personen. Zeitschriftenwerber und deren Teamleiter bzw. Kolonnenführer waren von der Antragstellerin als freie Mitarbeiter
geführt und nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden. Die Antragsgegnerin ging von Schwarzarbeit aus. Bereits am 23.4.2012
wurde durch Beschluss des Amtsgerichts München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin eröffnet (Az.
1542 IN 80/12, 1542 IN 694/12, 1542 IN 721/12, 1542 IN 1109/12).
Am 18.9.2013 hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage beim Sozialgericht München erhoben und zugleich
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Eine Vollmacht hat der Prozessbevollmächtigte nicht vorgelegt. Mit Beschluss
vom 29.10.2013 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt und zur Begründung
ausgeführt, hinreichende Gründe für die Herstellung der aufschiebenden Wirkung seien nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Dagegen hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.10.2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid
der Antragsgegnerin vom 1.8.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.8.2013 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 27.12.2013 hat das Gericht bereits darauf hingewiesen, dass eine Vollmacht - auch im Hinblick auf die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts München vom 23.4.2012 - nicht vorgelegt worden ist. Auf Nachfrage
des Gerichts hat der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 12.2.2014 eine mit Datum vom 3.2.2011 von S. unterschriebene
Vollmacht vorgelegt.
Die Urkunde enthält den folgenden Text:
"Hiermit wird den Herren M. B. [ ...] und Dr. S. [ ...] Vollmacht zur Vertretung in dem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
vor der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd - Prüfzentrum München wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen
erteilt. Die Vollmacht berechtigt ohne Einschränkung zu allen das Verfahren betreffenden Handlungen."
Mit Schreiben vom 18.2.2014 hat das Gericht mitgeteilt, dass die vorgelegte Vollmacht vom 3.2.2011 sich auf das Verwaltungsverfahren
beschränke und eine Frist bis zum 18.2.2014 gesetzt zur Vorlage einer Prozessvollmacht. Nach zweimaliger Verlängerung der
Frist hat das Gericht mit Schreiben vom 3.4.2014 den Prozessbevollmächtigten letztmalig mit einer Frist bis zum 11.4.2014
aufgefordert, eine Vollmacht für das anhängige Eilverfahren vorzulegen und darauf hingewiesen, dass anderenfalls die Beschwerde
als unzulässig verworfen werde. Bis zum heutigen Tag ist keine Vollmacht bei Gericht eingegangen.
Die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie des Sozialgerichts München (S 30 R 1949/13 ER und S 30 R 2314/13) wurden zum Gegenstand dieses Verfahrens.
II.
Es fehlt an einer Prozessvollmacht und damit an einer Prozessvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Einlegung der Beschwerde.
Nach §
73 Abs.
2 Satz 1
SGG können sich die Beteiligten vor dem Landessozialgericht durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die
Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen (§
73 Abs.
6 Satz 1
SGG). Dabei muss die Vollmacht nicht zwingend von Beginn an vorliegen. Es genügt eine nachgereichte Vollmacht (§
73 Abs.
6 Satz 2
SGG).
Trotz mehrfacher Aufforderung und Fristverlängerung hat der Prozessbevollmächtigte keine Vollmacht zur Durchführung eines
gerichtlichen Verfahrens vorgelegt. Die mit Datum vom 3.2.2011 von S. unterschriebene Vollmacht beschränkt sich auf die Bevollmächtigung
im Verwaltungsverfahren der Antragsgegnerin. Das ergibt sich aus der Formulierung "Vollmacht zur Vertretung in dem sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren vor der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd - Prüfzentrum München". Die Vollmacht wurde allein für das "sozialversicherungsrechtliche
Verfahren", nicht dagegen auch für ein sozialgerichtliches Verfahren erteilt. Noch deutlicher ergibt sich die Beschränkung
der Bevollmächtigung auf das Verwaltungsverfahren aus der Formulierung "vor der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd".
Darüber hinaus wäre die Vorlage einer wirksamen Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten für das Eilverfahren auch im
Hinblick auf das mit Beschluss des Amtsgerichts Amtsgerichts München vom 23.4.2012 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Antragstellerin von besonderer Notwendigkeit gewesen. Schließlich geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse
gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter
über (§
80 Abs.
1 Insolvenzordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. §
173 Satz 1
VwGO i.V.m. §
89 Abs.
1 ZPO. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat trotz mehrfacher Fristverlängerung keine Vollmacht bei Gericht vorgelegt
und aufgrund der vollmachtlosen Prozessführung einen unnötigen Verfahrensaufwand verursacht. Daher ist es angemessen, die
Kosten demjenigen aufzuerlegen, der diese als vollmachtloser Vertreter veranlasst hat (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
73 Rz. 76; Piekenbrock in: BeckOK,
ZPO, 12. Edition, Stand: 15.7.2013, §
88 Rz. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2013, 13 ME 189/13, Rz. 9 f. - zitiert nach [...]).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG i.V.m. § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG. Dabei war der Streitwert im einstweiligen Rechtsschutz auf ein Viertel der nachgeforderten Beitragsschuld festzusetzen.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.