Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten war vor dem Sozialgericht im einstweiligen Rechtsschutz streitig die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage
der Antragstellerin gegen eine Nachforderung von Beiträgen und Umlagen in Höhe von 154.024,32 Euro. Die Antragstellerin hat
mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.2.2014 den Antrag zurückgenommen. Mit Beschluss vom 13.2.2014 hat das
Sozialgericht den Streitwert in Höhe der Hälfte der streitgegenständlichen Forderung auf 77.012,16 Euro festgesetzt.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, angemessen für die Streitwertfestsetzung sei entsprechend
dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit ein Viertel des Hauptsachestreitwerts gewesen. Das Sozialgericht hat der
Beschwerde nicht abgeholfen mit Vermerk vom 13.3.2014.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.2.2014 abzuändern und den Streitwert auf 38.506,08 Euro festzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat sich der Auffassung der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2.4.2014 angeschlossen. Einen eigenen
Antrag hat die Antragsgegnerin nicht gestellt.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 68 Gerichtskostengesetz, GKG). Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Streitwert wird in gerichtskostenpflichtigen Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit
nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts bestimmt (§ 52 Abs. 1 GKG). In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §
86b SGG gilt nach § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG ebenfalls § 52 Abs. 1 GKG. Angesichts der hier streitgegenständlichen Nachforderung bot der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts
auch genügend Anhaltspunkte, so dass § 52 Abs. 2 GKG keine Anwendung finden konnte.
Dass das Sozialgericht sein Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt hätte, ist weder erkennbar noch von der Antragstellerin geltend
gemacht worden. Der von der Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte verfasste Streitwertkatalog
für die Sozialgerichtsbarkeit ist nicht verbindlich. Der Streitwertkatalog soll lediglich dazu beitragen, die Maßstäbe der
Festsetzung des Streitwerts zu vereinheitlichen und die Entscheidungen der Gerichte vorhersehbar zu machen. Er erhebt jedoch
keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Der Streitwertkatalog ist vielmehr lediglich als eine Empfehlung zu verstehen, ohne verbindliche
Wirkung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. Ziffer A 4. des von der Antragstellerin zitierten Streitwertkatalogs
für die Sozialgerichtsbarkeit - 4. Auflage 2012).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Entscheidung ergeht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).