Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 04.11.2008 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben, u.a. mit
dem Begehren, die Beklagte zur Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu verurteilen. Mit Schreiben vom 19.11.2008 hat
diese darauf hingewiesen, dass die zwingende Klagevoraussetzung eines Widerspruchsbescheides nicht gegeben sei. Derzeit sei
ein Widerspruchsverfahren anhängig, weshalb beantragt werde, das Klageverfahren bis zu dessen Abschluss ruhen zu lassen.
Mit Beschluss vom 20.02.2009 hat das Sozialgericht die Aussetzung des Verfahrens angeordnet. Im Hinblick auf das anhängige
Widerspruchsverfahren habe das Gericht der Beklagten die Möglichkeit zu geben, das Vorverfahren nachzuholen bzw. abzuschließen,
weshalb das Verfahren analog §
114 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auszusetzen sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die beantragt, den Beschluss vom 20.02.2009 aufzuheben und die Gewährung
einer Erwerbsminderungsrente festzustellen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§
172,
173 SGG), - es handelt sich bei der angefochtenen Entscheidung insbesondere um keine lediglich prozessleitende Verfügung, gegen die
ein Rechtsmittel nicht gegeben wäre (§
172 Abs.
2 SGG). In der Sache erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weil eine Veranlassung für die Aussetzung des Verfahrens bestanden
hat.
Gemäß §
114 Abs.
2 SGG kann ein Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen
eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle
festzustellen ist. Auch kann das Gericht auf Antrag die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen.
In entsprechender Anwendung des §
114 Abs.
2 SGG muss das Gericht einem Beteiligten die Möglichkeit geben, fehlende Prozessvoraussetzungen herbeizuführen, also etwa ein fehlendes
Vorverfahren nachzuholen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller,
SGG, 9. Aufl., §
78 Rn. 3a; §
114 Rn. 5). Das Sozialgericht hat zutreffend von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, zumal das Vorverfahren nach Angabe der
Beklagten bereits anhängig ist und somit von Seiten der Beteiligten auch Bereitschaft besteht, das Verfahrenshindernis zu
beseitigen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den zutreffenden Beschluss des Sozialgerichts Augsburg war deshalb zurückzuweisen. Eine
Feststellung, wie von der Beschwerdeführerin zu Protokoll des Sozialgerichts erklärt, ("die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente
festzustellen") kommt im Beschwerdeverfahren naturgemäß nicht in Betracht, da es nur um die Frage der Aussetzung des Verfahrens
geht. Hinsichtlich ihres Antrags in der Sache ist die Klägerin nach Ergehen des Widerspruchsbescheides auf das weitere Verfahren
vor dem Sozialgericht hinzuweisen.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§
124 Abs.
3 SGG), ist kostenfrei und nicht anfechtbar (§§
183,
177 SGG).