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LSG Bayern, Beschluss vom 27.07.2011 - 7 AS 12/11
Rechtswegverweisung des Amtshaftungsanspruchs; Rechtsweg für verbliebene Ansprüche und Anspruchsgrundlagen
Das Gericht des zulässigen Rechtswegs entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Mit Rechtsstreit ist der einzelne prozessuale Anspruch, also der jeweilige Streitgegenstand gemeint. Für jeden prozessualen Anspruch hat das angerufene Gericht zu prüfen, ob es das "Gericht des zulässigen Rechtswegs" ist, also ob zumindest einer der möglichen Klagegründe als Anspruchsgrundlage in seinen Rechtsweg fällt. Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht gegeben sind, bleiben außer Betracht. Wenn mehrere selbständige prozessuale Ansprüche in objektiver Klagehäufung nach § 56 SGG geltend gemacht werden, ist dies für jeden Anspruch gesondert zu prüfen und falls der Rechtsweg nicht gegeben ist, der betreffende Anspruch abzutrennen und gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung zu verweisen. Wenn ein einzelner prozessualer Anspruch auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt wird und der Rechtsweg zulässig ist, verpflichtet § 17 Abs. 2 S. 1 GVG das zuständige Gericht, diesen Anspruch unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden. Das Gericht hat dann auch rechtswegfremde Anspruchsgrundlagen zu prüfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 839
,
GG Art. 34 S. 3
,
GVG § 17 Abs. 2
,
SGG § 51
Vorinstanzen: SG München 29.11.2010 S 19 AS 2723/07
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1383,- Euro festgesetzt.
IV. Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen.

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