Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Regelleistung für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 streitig.
Die Beklagte bewilligte den 1945 bzw. 1955 geborenen Klägern mit Bescheid vom 23.11.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008.
Hierbei rechnete sie auf die Regelleistung von jeweils 312,00 Euro monatlich für die Monate November und Dezember ein Einkommen
der Klägerin zu 2) aus selbständiger Tätigkeit von jeweils 500,00 Euro nach Abzug der Freibeträge von 180,00 Euro in Höhe
von 320,00 Euro an. Für Januar 2008 wurden ein Einkommen von 300,00 Euro und ein Freibetrag von 140,00 Euro abgezogen. Für
Februar 2008 erfolgte keine Einkommensanrechnung, für März und April eine Anrechnung wie im Januar. Die Bewilligungen erfolgten
vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. §
328 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 SGB III; die Kläger wurden aufgefordert, die Steuerbescheide 2007 und 2008 nach Erhalt vorzulegen.
Mit Änderungsbescheid vom 08.01.2008 wurden ab 01.11.2007 zusätzlich die Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von monatlich
372,00 Euro erstattet.
Gegen die Bescheide legten die Kläger Widersprüche ein, die die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2008 zurückwies.
Hiergegen haben die Kläger zum Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung am 20.03.2008 haben sie klargestellt, dass es ihnen in diesem Verfahren darum
geht, dass die in § 20 SGB II festgelegte Regelleistung verfassungswidrig, weil zu niedrig bemessen sei. Vielmehr sei eine
Regelleistung in Höhe von monatlich 425,00 Euro zu bewilligen.
Mit Urteil vom 20.03.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung bestünden nicht. Das Gericht schließe
sich insoweit der Rechtsprechung des BayLSG (Urteil vom 26.10.2006, L 7 AS 90/06) und des BSG (Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R) an.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, die einen ungenügenden Umfang der Entscheidungsgründe des SG rügen. Sie wenden sich gegen die mündliche Urteilsbegründung, dass die Grundsicherung nicht gegen das Grundrecht auf das
soziokulturelle Existenzminimum verstoße, da der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit einer Absenkung der Regelleistung um bis
zu 60 v.H. geschaffen habe. Der Regelsatz sei jedenfalls gegenwärtig nicht mehr verfassungskonform. Hierzu hätte das Gericht
eigene Erhebungen tätigen müssen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 20.03.2008 und unter Abänderung des Bescheides
vom 23.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2008 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 01.11.2007
bis 30.04.2008 Alg II ausgehend von einer Regelleistung von jeweils 425,00 Euro monatlich zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten
beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
151 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG -), ein Ausschließungsgrund (§
144 Abs.
1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind.
Streitgegenstand ist nur die Höhe der Regelleistung. Nicht streitig ist die Höhe der an die Kläger zunächst zur Auszahlung
gelangten Beträge, da insoweit die Bewilligung nur vorläufig erfolgt ist und eine endgültige Entscheidung nach Vorliegen der
verbindlichen Unterlagen über die erzielten Einkommen erfolgt. Verbindlich hat die Beklagte lediglich entschieden über die
Höhe der Regelleistungen, die der Auszahlung zu Grunde liegt. Insoweit sind die Bescheide jedoch nicht zu beanstanden.
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend
sind und deren Partner minderjährig ist, 345,00 Euro. Gemäß § 20 Abs. 3 SGB II beträgt die Regelleistung jeweils 90 v.H. der
Regelleistung nach Abs. 2, wenn zwei Partner der Bedarfgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gemäß § 20 Abs. 4
Satz 1 SGB II wird die Regelleistung nach Abs. 2 Satz 1 jeweils zum 1. Juli eines Jahres um den Vomhundertsatz angepasst,
um den sich der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Die Beklagte hat diese Bestimmungen zutreffend angewandt und berücksichtigt, dass ab 01.07.2007 die monatliche Regelleistung
im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II 347,00 Euro beträgt. Denn zum 01.07.2007 ist der Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung
durch die Rentenwertbestimmungs-VO vom 14.06.2007 (BGBl I S. 1113), erlassen aufgrund der Ermächtigung des §
69 SGB VI, um 0,54 % angehoben worden (Bekanntmachung vom 20. Juli 2006, BGBl I S. 1702), nachdem in den drei Jahren zuvor keine Anhebung erfolgt ist. Unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 4 Satz 4 SGB II, wonach
bei der Anpassung Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden sind,
errechnet sich ab 01.07.2007 für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen eine Regelleistung von 347,00 Euro und für Partner
gemäß § 20 Abs. 3 SGB II eine solche von je 312,00 Euro.
Den Klägern ist nicht darin zu folgen, dass diese gesetzlichen Bestimmungen, auf denen die Festlegung der Regelleistung beruht,
verfassungswidrig wären mit der Folge, dass das Gericht gemäß Art.
100 Grundgesetz das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG die Sache zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften vorzulegen
hätte. Zwar dürfte grundsätzlich überhaupt ein Anpassungsmechanismus notwendig sein, um einer Steigerung der Lebenshaltungskosten
Rechnung zu tragen, jedoch kann aus dem
Grundgesetz selbst ein grundrechtlich gestützter Rechtsanspruch auf eine kontinuierliche Anpassung der Regelleistung nach einem bestimmten
Mechanismus nicht abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 32/06 R). Wie bei der Festsetzung der Regelleistung selbst ist dem Gesetzgeber vielmehr auch bei der Festlegung des Anpassungsmechanismus
ein Gestaltungsspielraum einzuräumen (BSG aaO.). Deshalb kann eine Bezugnahme auf den aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht als verfassungswidrig angesehen werden, was bedeutet, dass in Zeiten, in denen die Löhne und damit
auch die daran gekoppelten Renten nicht steigen, auch keine Anpassung der Regelleistung erfolgt. Die Anpassung zum 01.07.2007
trägt den Lebensumständen der übrigen Bevölkerung somit Rechnung. Zu berücksichtigen ist auch, dass Steigerungen der Kosten
der Unterkunft, die häufig einen wesentlichen Anteil an der Steigerung der Lebenshaltungskosten der Bevölkerung haben, bei
Alg II-Beziehern - im Gegensatz zur übrigen Bevölkerung - dadurch aufgefangen werden, dass die Beklagte grundsätzlich die
tatsächlich anfallenden Kosten, wenn sie angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind, übernimmt.
Somit war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 20.03.2008 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG liegen nicht vor.