Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Leistungsabsenkung in Höhe von insgesamt weniger als
750 Euro
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung seiner Leistungen durch die Beklagte für die Zeit vom 01.12.2008 bis 28.02.2009
in einer Höhe von insgesamt 645,00 EUR.
Das Sozialgericht München wies mit Urteil vom 16.12.2009 die Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2008 mit der Begründung ab,
die Beklagte habe mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2009 zutreffend festgestellt, dass die Einlegung des Widerspruchs verfristet
gewesen sei. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Nachdem der Kläger zunächst nur Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt hatte, legte er auf richterlichen Hinweis
auch Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil ein. Die Berufung wurde mit Urteil vom 25.03.2010 als unzulässig verworfen
mit der Begründung, dass die Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht werde.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wendet der Kläger sich inhaltlich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts. Nichtzulassungsgründe
wurden trotz Hinweis im Erörterungstermin am 04.03.2010 nicht vorgetragen.
Die Beklagte hat sich im Rahmen der Zulassungsbeschwerde nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, nachdem die Berufungssumme nicht erreicht wird, wie sich aus dem Urteil des
Senats vom 25.03.2010 ergibt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß §
145 Abs.
4 Satz 5
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger und Beschwerdeführer mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.