Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Rückforderung von Leistungen in Höhe von insgesamt weniger
als 750 Euro
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) vom 13.03.2009
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2009, mit dem von ihm wegen nachträglicher Anrechnung verschwiegenen Einkommens
ein Betrag von 233,20 EUR zurückgefordert wurden.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 16.12.2009 als unbegründet zurück. Die Berufung
wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Bf zunächst Berufung zum Bayer. Landessozialgericht und auf richterlichen Hinweis im Erörterungstermin vom
04.03.2010 auch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Berufung wurde mit Urteil des Senats vom 25.03.2010 als unzulässig
verworfen wegen Nichterreichens der Berufungssumme von 750,00 EUR.
Bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde bringt der Bf im Wesentlichen vor, dass das Urteil des Sozialgerichts fehlerhaft gewesen
sei.
Die Bg hat sich im Nichtzulassungsverfahren nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Bg sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, nachdem die Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht wird, wie sich aus
dem Urteil des Senats vom 25.10.2010 ergibt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet, nachdem der Bf weder Zulassungsgründe nach §
144 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) benannt und hierzu etwas vorgetragen hat, noch solche Gründe ersichtlich sind.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß §
145 Abs.
4 Satz 5
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.