Entschädigung von Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren; Gebotenheit bei fehlender Anordnung des persönlichen Erscheinens
Gründe
I.
Der Kläger erschien am 10.04.2014 zur mündlichen Verhandlung beim Bayerischen Landessozialgericht in München. Das persönliche
Erscheinen war nicht angeordnet. Es wurden zwei Berufungen wegen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) verhandelt. Den Klägern war im Vorfeld der Verhandlungen mitgeteilt worden, dass für das Begehren (insbesondere höhere als
die gesetzlichen Regelbedarfe und Rentenversicherungsbeiträge auch ab 2011) keine Erfolgsaussicht bestehe. Beide Verfahren
(L 7 AS 749/13 und L 7 AS 193/14) endeten für die Kläger ohne Erfolg. Im Verfahren L 7 AS 193/14 sind die Kläger zuvor aufgefordert worden, das Kuvert eines Widerspruchsbescheids vorzulegen, um die Verfristung einer Klage
zu prüfen. Der Kläger hat am 10.04.2014 lediglich erklärt, das Kuvert der Staatsanwaltschaft vorlegen zu wollen.
Der Kläger stellte in der Verhandlung einen Antrag nach §
191 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Der nicht erwerbstätige Kläger beantragte eine Entschädigung von insgesamt 681,- Euro.
II.
Nach §
191 SGG können einem Beteiligten auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet werden, wenn er ohne Anordnung
des persönlichen Erscheinen zur mündlichen Verhandlung erscheint, sofern das Gericht das Erscheinen für geboten hält.
Ob das Erscheinen geboten war, hängt davon ab, welche Bedeutung den Erklärungen des Beteiligten für die Entscheidung in der
Sache selbst zukommt, insbesondere ist maßgebend, ob ein Beteiligter zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat (vgl.
Leitherer in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, §
191 Rn. 5).
Das Erscheinen des Klägers war nicht geboten. Die Erklärungen des Klägers haben die Entscheidung in der Sache nicht gefördert
und er hat zur Aufklärung des Sachverhalts nichts beigetragen. Er hat auch nicht das vorgenannte Kuvert vorgelegt, obwohl
er dazu zuvor aufgefordert wurde und er über das Kuvert nach seinen Angaben - zur Vorlage bei der Staatsanwaltschaft - verfügte.
Der Beschluss ergeht kostenfrei und er ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.