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LSG Bayern, Beschluss vom 26.04.2010 - 7 AS 300/10
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist eine Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Ein derartiger Fall liegt auch vor, wenn das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen nicht ausreichender Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 ZPO ablehnt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2
,
SGG § 183
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4
Vorinstanzen: SG München 28.02.2010 S 32 AS 1475/09
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. Februar 2010 zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird als unzulässig verworfen.

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