Gründe:
I. Streitig ist in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, weiterhin
statt der angemessenen Kosten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen.
Am 31.08.2010 beantragte der Antragsteller ausschließlich für seine Ehefrau (Antragstellerin) Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Antragsgegner. Er handelte dabei auf Grundlage einer
beigefügten "Generalvollmacht". Die 1951 geborene Antragstellerin sei psychisch sehr krank. Er wohne aufgrund ärztlicher Anweisung
bei seiner getrennt lebenden Ehefrau. Bei einer Vorsprache am 16.09.2010 wies er darauf hin, dass die Gefahr bestehe, dass
seine Frau sich umbringe, wenn nicht mit der Leistungszahlung begonnen werde. Er würde dann dafür sorgen, dass sich seine
Ehefrau vor dem Jobcenter umbringe.
Die Antragstellerin bewohnt seit Juli 2005 ein Reiheneckhaus in einer Ortschaft am Ammersee. Für das 2005 erbaute Haus mit
vier Zimmern, zwei Bädern, Hobbyraum, Garten, Garage und Kfz-Stellplatz waren laut Mietbescheinigung 1000,- Euro Kaltmiete,
48,- Euro kalte Nebenkosten und 147,- Euro Heizkosten (zusammen 1.195,- Euro) monatlich zu bezahlen. Laut den Kontoauszügen
sind 990,- Euro Kaltmiete und 230,- Euro an Nebenkosten zu zahlen. Die Kaution betrug 3.000,- Euro.
Aus einer selbständigen Tätigkeit (Internet-Shop), ausgeübt im angemieteten Haus, wurden keine anrechenbaren Einkünfte erzielt.
Die Antragstellerin verfügt über einen PKW mit Erstzulassung im September 2007. Nach den übermittelten Kontoauszügen zahlte
die Antragstellerin Versicherungen für zwei Kraftfahrzeuge. Aus einer vorgelegten Abrechnung ergibt sich, dass die Antragstellerin
im Juni 2005 ein Haus verkaufte und dabei einen Verkaufserlös von 116.000,- Euro erzielte. Nach der Abrechnung wurde dieses
Geld bis September 2010 für Umzugskosten, Kaution, Miete und laufenden Lebensunterhalt verbraucht.
Am 28.09.2010 beantragte der Antragsteller auch Leistungen für sich. Aus einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater
erziele er kein Einkommen.
Mit Bescheid vom 19.10.2010 wurden für die Zeit von 31.08.2010 bis 28.02.2011 Leistungen bewilligt, zunächst nur für die Antragstellerin,
ab 28.09.2010 für beide Antragsteller. Dabei wurden Unterkunftskosten in Höhe von 1.113,08 Euro pro Monat als Bedarf anerkannt.
In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Grundmiete zu hoch sei. Ab März 2011 werde nur mehr die für zwei Personen
angemessene Grundmiete von 471,- Euro übernommen werden.
Am 07.12.2010 teilte der Antragsteller mit, dass die Wohnungssituation problematisch sei. Die Ehefrau könne sich gesundheitlich
bedingt nicht um das Problem kümmern. Das Hauptproblem sei die dreimonatige Kündigungsfrist. Es müsse eine Wohnung gefunden
worden, die nach drei Monaten zur Verfügung stehe. Die allermeisten Wohnungen seien aber relativ kurzfristig zu beziehen.
Seine Ehefrau werde das jetzige Mietverhältnis definitiv erst dann kündigen, wenn eine neue Mietsache zur Verfügung stehe.
Die Ärzte der Ehefrau hätten ihr offensichtlich dringend geraten, in jedem Fall die Gefahr einer Obdachlosigkeit zu vermeiden.
Er werde sich weiterhin mit Nachdruck um eine neue Wohnung bemühen. Realistisch sei ein Umzug Ende April oder Mai 2011. Problematisch
sei auch die neue Kaution, Maklergebühren, Umzugskosten und ggf. eine neue Küche.
Mit Bescheid vom 18.02.2011 wurde Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 in Höhe von monatlich 1.192,29
Euro, davon Unterkunftskosten 546,29 Euro, bewilligt. Dagegen wurde Widerspruch erhoben mit dem Antrag, bis 31.08.2011 Leistungen
von insgesamt 1.759,08 Euro zu gewähren. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2011 wurde verfügt, dass auch für März und April
2011 "die vollen Kosten der Unterkunft i.H.v. 1.008,- Euro zu berücksichtigen sind". Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen wurde am 24.03.2011 Klage erhoben (Az. S 13 AS 792/11).
Bereits am 10.03.2011 wurde beim Sozialgericht München ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Antragsgegner
sei zu verpflichten, den Antragstellern auch ab 01.03.2011 zumindest für die nächsten sechs Monate Leistungen in Höhe von
monatlich 1759,08 Euro zu gewähren. Vorgelegt wurden zwei nervenärztlich Atteste: Im Attest vom 09.11.2011 wurde der Antragstellerin
eine schwere depressive Episode sowie eine Angst-Panik-Störung bescheinigt. Aufgrund dieser Erkrankung bestehe auf unbestimmte
Zeit Arbeitsunfähigkeit. Im Attest vom 24.02.2011 wird mitgeteilt, dass sich die Antragstellerin seit 09.09.2011 in regelmäßiger
nervenärztlicher Behandlung befinde. Aufgrund ihrer Erkrankung und einer drohenden Dekompensation sei ihr derzeit ein Umzug
nicht zuzumuten.
Der Antragsgegner teilte mit, dass in persönlichen Gesprächen darauf hingewiesen worden sei, das nach vorheriger Zusicherung
durch die Behörde bei einem Umzug in eine angemessene Wohnung Umzugskosten und Mietkaution in einem gewissen Umfang und unter
bestimmten Voraussetzungen gestellt werden könnten. Sollte tatsächlich eine Gefahr für Leib und Leben der Antragstellerin
drohen, sei eine stationäre Unterbringung zu erwägen. Aus einer vorgelegten Unterlage ergibt sich, dass der Antragsgegner
471,- Euro für die monatliche Miete inklusive kalter Nebenkosten als angemessen betrachtet. Heizkosten werden gesondert übernommen.
Mit Beschluss vom 24.03.2011 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es bestehe kein Anordnungsgrund,
weil mit einer Kündigung oder einer Räumungsklage zur nächsten Fälligkeit der Miete nicht ernsthaft zu rechnen sei. Es sei
auch kein Anordnungsgrund glaubhaft. Ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten ab Mai 2011 bestehe nicht.
Die grundsätzlich nur sechsmonatige Schonfrist sei überschritten. Ernsthafte, intensive und trotzdem erfolglose Bemühungen
um die Senkung der Unterkunftskosten seien nicht erfolgt. Aus den Attesten ergebe sich lediglich ein Hinweis, dass ein Umzug
nicht ohne weiteres möglich sei. Eine Begründung fehle, so dass es sich lediglich um eine Behauptung ohne eine sachliche und
objektive Erklärung der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin handle.
Am 27.04.2011 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt. Da nun nur die Hälfte der
Miete bewilligt worden sei, liege auf der Hand, dass ernsthaft mit einer Kündigung oder Räumungsklage zu rechnen sei. Das
Hauptsacheverfahren könne dies nicht rechtzeitig beheben. Seit einigen Monaten erfolge eine Suche nach einer geeigneten Wohnung.
Es seien über 35 Wohnungen geprüft und bereits vier Wohnungen besichtigt worden. In zwei weiteren Fällen habe die geplante
Besichtigung abgesagt werden müssen, weil die Antragstellerin diese nicht habe durchführen können. Der Antragsteller könne
allein keine Besichtigung durchführen, da er auf Rat der behandelnden Ärzte die Antragstellerin nicht allein zuhause lassen
könne.
Der Antragstellerin seien die Belastungen einer Wohnungsbesichtigung beziehungsweise eines Umzugs aus gesundheitlichen Gründen
nicht zuzumuten. Der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts habe die Antragstellerin stark belastet. Sie habe einen Zusammenbruch
erlitten und noch am selben Tag als Notfallpatientin ärztlich betreut werden müssen. Beigefügt war eine Stellungnahme des
Antragstellers, die durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigt wurde.
Vorgelegt wurde ein nervenärztliches Attest vom 14.04.2011. Danach leide die Antragstellerin an einer Anpassungsstörung mit
schwerer depressiver Reaktion, die mit Tranquilizern und Antidepressiva zu behandeln sei. Diese würden eine emotionale Stabilisierung
bewirken, andererseits aber auch eine Einschränkung der Vigilanz, also der Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit. Die Antragstellerin
sei in den letzten Monaten nicht in der Lage gewesen, eine Wohnungssuche, Wohnungsbesichtigungen bzw. einen Umzug uneingeschränkt
und erfolgreich zu bewältigen. Für einen weiteren günstigen Krankheitsverlauf sei die Sicherung des vorhandenen Wohnumfeldes
für die nächsten Monate maßgebend. Um diese Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu erreichen, werde dringend empfohlen,
auch in den nächsten drei Monaten Wohnungsbesichtigungen bzw. Umzugsbelastungen zu vermeiden.
Die Beschwerdeführer beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24.03.2011 aufzuheben und den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern
ab 01.05.2011 zumindest für die nächsten sechs Monate Leistungen nach SGB II in Höhe von monatlich 1759,08 Euro zu gewähren.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht
abgelehnt hat.
Das Beschwerdegericht schließt sich gemäß §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG der Begründung des Sozialgerichts an und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Auch
wenn die Berechung der angemessenen Unterkunftskosten durch den Antragsgegner (insbesondere das Konzept zur Ermittlung der
Kaltmiete und der kalten Nebenkosten sowie die Kürzung der tatsächlichen Heizkosten) nicht im einzelnen nachvollzogen werden
kann, kann ein deutlich höherer Anordnungsanspruch im Eilverfahren nicht bejaht werden. Es fehlt auch an einem Anordnungsgrund,
weil trotz der nur teilweisen Übernahme der Unterkunftskosten nach wie vor keine Mietschulden bestehen.
Ergänzend wird angemerkt, dass nach § 22 Abs. 1 SGB II grundsätzlich nur ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten
der Unterkunft besteht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II werden höhere Unterkunftskosten nur dann berücksichtigt, wenn es den
Betroffenen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
Aufwendungen zu senken. Diese Ausnahme gilt in der Regel längstens für sechs Monate. Also sind selbst bei Bestehen einer Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit der Kostensenkung diese sechs Monate die regelmäßige Höchstfrist (BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 32). Um über diese sechs Monate hinaus höhere als angemessene Unterkunftskosten zu erhalten, muss eine besondere Bedarfssituation
bestehen, die eine nochmalige Ausnahme von der Ausnahme (sechsmonatige Schonfrist) rechtfertigt.
Auch das neue Attest vom 14.04.2011 belegt nicht, dass über die ohnehin schon bewilligten acht Monate hinaus höhere als angemessene
Unterkunftskosten als Bedarf anzuerkennen sind. Aus dem Attest ergibt sich zunächst, dass die Antragstellerin erst seit 09.09.2010
in ambulanter nervenärztlicher Behandlung ist. Die Antragstellerin leidet nicht an einer dauerhaften Depression, sondern an
einer Anpassungsstörung mit einer schweren depressiven Reaktion. Dass auch aktuell eine schwere depressive Reaktion vorliegt,
ist aber zweifelhaft, weil ein günstiger Krankheitsverlauf geschildert wird mit einer emotionalen Stabilisierung. Weiter fällt
auf, dass die Antragstellerin laut Attest "in den letzten Monaten nicht in der Lage" gewesen sein soll, eine Wohnungssuche,
Wohnungsbesichtigungen bzw. einen Umzug "uneingeschränkt und erfolgreich" zu bewältigen. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin
in der Vergangenheit in moderatem Umfang eingeschränkt war. Zwischen in der Vergangenheit "nicht uneingeschränkt" und aktuell
zu einem Umzug selbst mit Unterstützung durch ihren hilfsbereiten Ehemann nicht in der Lage besteht ein entscheidungsrelevanter
Unterschied.
Ferner empfiehlt das Attest zur Stabilisierung des günstiger werdenden Gesundheitszustands auch in den nächsten drei Monaten
- also aus Sicht des Attest vom 14.04.2011 bis Mitte Juli 2011 - Wohnungsbesichtigungen bzw. Umzugsbelastungen zu vermeiden.
Es ist nicht erkennbar, weshalb der Ehemann nicht die Wohnungssuche und -besichtigungen sowie den Umzug weitestgehend allein
organisieren kann. Dass die gesundheitliche Situation der Antragstellerin so labil ist, dass der Antragsteller seine Ehefrau
nicht einmal für eine Wohnungsbesichtigung allein lassen kann (so der Antragsteller), ist nicht glaubhaft. In diesem Fall
läge eine stationäre Behandlung nahe und es widerspricht dem im letzten Attest geschilderten günstigen Krankheitsverlauf.
Aus den Schilderungen des Antragstellers ergibt sich ferner, dass das Hauptproblem wohl die finanziellen Belastungen eines
Umzugs sind. Es soll zur Vermeidung von Doppelmieten eine neue Wohnung gefunden werden, die erst in gut drei Monaten zu beziehen
ist. Das schränkt das Wohnungsangebot, auch nach Meinung des Antragstellers, erheblich ein. Doppelmieten können unter bestimmten
Voraussetzungen in begrenztem Umfang als Umzugskosten übernommen werden. Hierzu können die Antragsteller aber erst dann eine
verbindliche Auskunft bekommen, wenn eine konkrete neue Wohnung in Aussicht steht. Eventuell ist auch der bisherige Vermieter
bereit, die Kündigungsfrist angesichts der schwierigen Situation zu verkürzen. Auch die übrigen Umzugskosten (neue Kaution,
Kosten Umzugsfahrzeug) und eine Erstausstattung der neuen Wohnung mit einer Küche sind unter bestimmten Voraussetzungen gesetzliche
Leistungen nach SGB II.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Antragstellerin seit fast sechs Jahren in einem großzügigen Reiheneckhaus wohnt
und ohne relevanten Einnahmen von ihrem Vermögen lebte. Nachdem das Vermögen weitgehend verbraucht war, hat sie einen Antrag
auf existenzsichernde Leistungen gestellt. Das Gesetz gewährt für die Unterkunft aber nur die Kosten, die üblicherweise für
eine einfache und schlichte Wohnung von 50 qm bzw. für zwei Personen 65 qm Wohnfläche anfallen. Die Miete für das Reiheneckhaus
ist bei weitem zu hoch. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die Antragstellerin ihrem hilfsbereiten Ehemann die Wohnungssuche
und einen Großteil der Umzugsbelastungen überantworten kann. Die von den Antragstellern geschilderten finanziellen Probleme
(Doppelmiete, Mietkaution, Umzugskosten) werden auch in einigen Monaten nicht geringer sein und weiteres Zuwarten würde die
finanzielle und persönliche Belastung nicht vermindern.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.