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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2016 - 5 KA 5268/12
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ohne eine medizinische Beurteilung; Abrechenbarkeit einer hautärztlichen Laserbehandlung des naevus flammeus bzw. des Hämangioms
Vertragsärztliche Vergütungsbestimmungen des EBM sind streng wortlautbezogen auszulegen. Auf Fragen der Medizin kommt es grundsätzlich nicht an. Wegen der alleinigen Maßgeblichkeit juristischer Auslegungsmethoden tritt die medizinische Beurteilung in den Hintergrund; im Streit um sachlich-rechnerische Richtigstellungen ist daher kein Raum für die Erhebung von (medizinischen) Gutachten (BSG, Beschluss vom 12.12.2012, - B 6 KA 31/12 B -; auch Beschluss vom 10.03.2004, - B 6 KA 118/03 B -). Entziehung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II. Für die hautärztliche Laserbehandlung des naevus flammeus bzw. des Hämangioms (Feuermal bzw. Blutschwamm) darf in einem ersten Behandlungsfall (Quartal) die Leistung nach GOP 10320 bzw. 10322 EBM (Anwendung des gepulsten Farbstofflasergeräts) und in einem zweiten Behandlungsfall (Folgequartal) die Leistung nach GOP 10324 EBM (Anwendung eines anderen Lasergeräts) berechnet werden. Die den genannten GOPen beigefügte "Einmalklausel" (Berechnungsfähigkeit des Laserns nur einmal je cm2 behandelten Areals) verbietet das nicht.
1. Vertragsärztliche Vergütungsbestimmungen des EBM sind streng wortlautbezogen auszulegen. Auf Fragen der Medizin kommt es grundsätzlich nicht an. Wegen der alleinigen Maßgeblichkeit juristischer Auslegungsmethoden tritt die medizinische Beurteilung in den Hintergrund; im Streit um sachlich-rechnerische Richtigstellungen ist daher kein Raum für die Erhebung von (medizinischen) Gutachten.
2. Für die hautärztliche Laserbehandlung des naevus flammeus bzw. des Hämangioms (Feuermal bzw. Blutschwamm) darf in einem ersten Behandlungsfall (Quartal) die Leistung nach GOP 10320 bzw. 10322 EBM (Anwendung des gepulsten Farbstofflasergeräts) und in einem zweiten Behandlungsfall (Folgequartal) die Leistung nach GOP 10324 EBM (Anwendung eines anderen Lasergeräts) berechnet werden. Die den genannten GOPen beigefügte "Einmalklausel" (Berechnungsfähigkeit des Laserns nur einmal je cm² behandelten Areals) verbietet das nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BMV-Ä § 21 Abs. 1
,
BMV-Ä § 45 Abs. 1
,
BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1
,
EBM-Ä (2008) Nr. 10320 und Nr. 10322 und Nr. 10324
,
EKV-Ä § 34 Abs. 4
,
SGB V § 106a Abs. 1
,
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 82 Abs. 1
,
SGB V § 87 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 15.11.2012 S 5 KA 5607/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.11.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 38.546,72 € endgültig festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: