Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Kostenfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren
Tatbestand:
Streitig ist eine mittlerweile aufgehobene Absenkung des Arbeitslosengeld II um 30 vom Hundert der Regelleistung des Klägers
nebst Wegfall des Zuschlags nach § 24 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Auf einen Vermittlungsvorschlag bewarb sich der Kläger nicht persönlich bei der Firma H.
Mit Bescheid vom 16.05.2007 senkte die Beklagte das Arbeitslosengeld II des Klägers in den Monaten Juni, Juli und August 2007
um 30 % seiner Regelleistung unter Wegfall des Zuschlags von monatlich 80,- Euro nach § 24 SGB II ab, weil der Kläger das
Zustandekommen einer zumutbaren Tätigkeit (Industriemechaniker bei der Firma H.) verhindert habe. Die Absenkung wurde mit
Änderungsbescheid vom 20.07.2007 umgesetzt.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2007 zurückgewiesen. Am 21.08.2007 erhob der Kläger
Klage zum Sozialgericht. Die Tätigkeit sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Die Klage wurde mit Urteil
vom 29.10.2007 abgewiesen. Die Tätigkeit sei ausweislich verschiedener medizinischer Unterlagen gesundheitlich zumutbar gewesen.
Das Urteil wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 06.11.2007 zugestellt.
Am 04.12.2007 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt. Nach einem Hinweis des Landessozialgerichts
auf die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Rechtsfolgenbelehrung, gab die Beklagte im Oktober 2009 ein Anerkenntnis
dahingehend ab, dass die strittige Sanktion aufgehoben werde und die Pflicht zur Kostentragung anerkannt werde. Mit Änderungsbescheid
vom 10.11.2009 wurde das Anerkenntnis vollzogen und die Absenkung aufgehoben.
Das Gericht erklärte dem Kläger mehrfach schriftlich, dass die Frage, welche Kosten im Einzelnen als notwendige Kosten übernommen
werden, nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens sein könne. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Übernahme
der Kosten des Verfahrens beantragt, wie er sie bereits bei der Beklagten beantragt habe. Es handele sich um einen Betrag
von höchstens 200,- Euro.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens in der Höhe zu bezahlen, in der diese Kosten beziffert habe.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist bereits als unzulässig zu verwerfen (§
158 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Das Anerkenntnis der Beklagten wurde bereits vollzogen, die Absenkung wurde aufgehoben und die infolge der Absenkung einbehaltene
Leistung wurde nachgezahlt. Der Kläger verfolgt dementsprechend auch nicht mehr das ursprüngliche Klageziel. Er begehrt nunmehr
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens in der Höhe zu bezahlen, in der er diese Kosten bereits beziffert habe.
Einen konkreten Betrag konnte er in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht benennen.
Wie das Gericht dem Kläger bereits mehrfach mitteilte, ist die Entscheidung, in welcher Höhe die Kosten zu erstatten sind
nicht Gegenstand des eigentlichen Berufungsverfahrens. Bei der Kostenentscheidung, die das Gericht im Berufungsverfahren zu
treffen hat, handelt es sich nur um eine Kostengrundentscheidung nach §
193 SGG. Diese Entscheidung hat das Gericht getroffen und - zur Klarstellung des insoweit nicht eindeutigen Kostenanerkenntnisses
im Schreiben vom 28.10.2009 ("die Pflicht zur Kostentragung wird anerkannt") - der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen
Kosten in beiden Instanzen auferlegt. Diese Kostenentscheidung beruht darauf, dass der Kläger in der Sache erfolgreich war.
Die vom Kläger geforderte Verpflichtung der Beklagten zu den Kosten im Einzelnen kann nur durch das Kostenfestsetzungsverfahren
nach §
197 SGG erfolgen. Nach dieser Vorschrift setzt der Urkundsbeamte des Gerichts (hier des Sozialgerichts Augsburg) auf Antrag der Beteiligten
den Betrag der zu erstattenden Kosten durch Beschluss fest. Dem widerspricht nicht, dass die Beteiligten bereits miteinander
die Festlegung der Höhe der zu erstattenden Kosten betrieben haben. Die Beteiligten kommen dabei häufig zu einer einvernehmlichen
Lösung, so dass das Kostenfestsetzungsverfahren nach §
197 SGG gar nicht beantragt wird. Für eine Klage auf eine Kostenfestsetzung der Höhe nach fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. (vgl.
Leitherer in Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, §
197 Rn. 3). Dies gilt auch, wenn die Kostenfestsetzung der Höhe nach im Berufungsverfahren beantragt wird.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach §
160 Abs.
2 SGG ersichtlich sind.