Gründe
I.
In der Hauptsache hatte der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,
die Vollstreckung aufgrund einer Erstattungsforderung des Antragsgegners (Ag) iHv 7713,00 Euro einstweilen einzustellen.
Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellte der Bf am 09.08.2013 zum Sozialgericht München unter gleichzeitiger Beantragung
von Prozesskostenhilfe.
Das Sozialgericht forderte den Bf mit Schreiben vom 20.08.2013 auf, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im
Rahmen des Antrags auf Prozesskostenhilfe glaubhaft zu machen.
Nachdem der Ag mit Schriftsatz vom 22.08.2013 dargelegt hatte, dem Bevollmächtigten des Bf sei bereits mit Fax vom 09.08.2013
mitgeteilt worden, dass bezüglich des offenen Forderungskontos gegen den Bf bereits eine Mahnsperre verfügt worden sei, erklärte
der Bevollmächtigte des Bf den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt.
Mit Schreiben vom 19.09.2013 bat das Sozialgericht die Beteiligten um Stellungnahme binnen vier Wochen wegen der Kostenfrage.
Nachdem der Ag sich mit Schreiben vom 23.09.2013 geäußert hatte, keine Kosten zu übernehmen, übersandte das Sozialgericht
dieses Schreiben des Ag dem Bevollmächtigten des Bf, woraufhin keine Stellungnahme erfolgte.
Mit weiterem Schreiben vom 04.10.2013 teilte das Sozialgericht dem Bevollmächtigten des Bf mit, dass das Formblatt über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf immer noch nicht vorgelegt worden sei. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe
sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife bereits erledigt gewesen und habe deshalb keine Aussicht auf Erfolg.
Es werde um Stellungnahme gebeten, ob der Antrag auf Prozesskostenhilfe ebenfalls für erledigt erklärt werde.
Hierauf erfolgte keine Äußerung des Bevollmächtigten des Bf.
Mit Beschluss vom 04.11.2011 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Hinreichende Erfolgsaussichten
seien zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag in der Hauptsache nicht mehr gegeben gewesen. Der Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz habe in der Hauptsache keine Erfolgsausichten mehr, da er durch die Verfügung der Mahnsperre durch
die Ag erledigt sei. Mangels Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf sei der
Antrag auf Prozesskostenhilfe im Übrigen immer noch nicht entscheidungsreif. Ob für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz
bei Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz noch ein Rechtsschutzbedürfnis des Bf bestanden habe, könne mangels Entscheidungserheblichkeit
dahingestellt bleiben. Ebenso wenig käme es darauf an, ob nach der Erledigungserklärung Erfolgsaussichten in Bezug auf eine
Kostengrundentscheidung bestünden. Gegen diese Entscheidung sei die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht zulässig.
Mit Schreiben vom 11.11.2013 wandte sich der Bevollmächtigte des Bf an das Sozialgericht. Er könne die Rechtsauffassung des
Gerichts im Schreiben vom 07.10.2013 nicht teilen. In der Anlage werde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse das Formblatt des Bf nebst Anlagen vorgelegt.
Mit weiterem Schreiben vom 19.11.2013 erhob der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht unter Bezugnahme auf das Schreiben
vom 11.11.2013. Die Erfolgsaussichten seien zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz gegeben gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Zwar führt die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen Nichtvorliegens der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse
grundsätzlich dazu, dass nach dieser Vorschrift die Beschwerde ausgeschlossen und damit unstatthaft ist. Dies gilt insbesondere
dann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht festgestellt werden können, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung
über den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller seiner Pflicht zur Vorlage des entsprechenden Formblattes trotz gerichtlicher
Aufforderung (vgl § §
188 Abs.
2 Zivilprozessordnung -
ZPO -). nicht nachgekommen ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 07.07.2011, L 7 AS 527/11 B).
Hier hat das Sozialgericht jedoch den PKH-Antrag nicht wegen Nichtvorlegens des Formblatts zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen abgelehnt, sondern ausdrücklich mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
In einem solchen Fall ist. die Beschwerde statthaft, Der Beschwerdewert von 750 Euro ist überschritten, §
144 Abs
1 Satz1 Nr
1 SGG i.V.m. §
172 Abs.
3 Nr.
1 SGG, da bei einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung abzustellen
ist.
Die Beschwerde ist jedoch ungegründet.
Zutreffenderweise hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache
abgelehnt, vgl. §
73a SGG i.V.m. §
114 ZPO. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war erst mit Vorlage des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
am 11.11.2013 entscheidungsreif. Zu diesem Zeitpunkt war die Hauptsache längst erledigt und auch durch den Bevollmächtigten
des Bf für erledigt erklärt worden. Damit bestanden zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Antrag auf Prozesskostenhilfe
in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten mehr und die Prozesskostenhilfe war im Ergebnis abzulehnen (BayLSG, Beschluss vom
19.03.2009, L 7 AS 64/09 B PKH).
Dieser Beschluss ist kostenfrei, vgl. §
127 Abs
4 ZPO, und ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.