Tatbestand:
Streitig ist ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), der während
dem Klageverfahren von der Beklagten aufgehoben wurde.
Der 1963 geborene Kläger wurde Ende 2008 unter Betreuung gestellt und in ein Bezirkskrankenhaus eingewiesen. Nach einer Stellungnahme
des Bezirkskrankenhauses vom 08.01.2009 leidet der Kläger unter einer anhaltenden wahnhaften Störung. Die Betreuung und die
Einweisung in die Bezirksklinik wurde vom Landgericht im Januar 2009 jedoch wieder aufgehoben. Der Kläger bestreitet das Vorliegen
der Erkrankung.
Am 14.07.2009 wurde dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung unterbreitet, wonach er einen Nachweis bzw. Attest über sein
aktuelles Leistungsvermögen vorzulegen habe. Mit Bescheid vom 23.07.2009 erließ die Beklagte einen Verwaltungsakt, mit dem
eine Eingliederungsvereinbarung ersetzt wurde, weil diese nicht zustande gekommen sei. Darin wurde der Kläger verpflichtet,
bis 05.08.2009 seine behandelnden Ärzte mitzuteilen, damit die Erwerbsfähigkeit überprüft werden könne. Die Mitteilung erfolgte
nicht.
Im Widerspruch machte der Kläger geltend, dass das Landgericht die Betreuung aufgehoben habe. Mit dem Gutachter der Bezirksklinik
habe er kein einziges Wort gesprochen - deshalb sei das Gutachten frei erfunden.
Am 07.08.2009 wurde Klage erhoben. Mit Abhilfebescheid vom 11.09.2009 hob die Beklagte den Eingliederungsverwaltungsakt auf.
Eine Erledigtenklärung lehnte der Kläger ab, weil weiterhin Einladungen zur Klärung der Erwerbsfähigkeit erfolgen würden,
z.B. mit Schreiben vom 14.09.2009 und 23.09.2009. Mit Urteil vom 19.11.2009 wurde die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits
unzulässig. Bei Klageerhebung habe es an einer Durchführung des Vorverfahrens gefehlt. Mit Bescheid vom 11.09.2009 sei der
Klagegegenstand entfallen. Ein rechtliches Interesse an einer Weiterführung der Klage bestehe nicht mehr. Die weiteren Mitwirkungsaufforderungen
bestünden unabhängig vom Eingliederungsverwaltungsakt. Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes gleichen Inhalts sei
nicht zu befürchten.
Am 18.12.2009 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegt. Wenn der Bescheid aufgehoben wurde, dann
hätte seiner Klage stattgegeben werden müssen. Die Beklagte fordere weiterhin mit Schreiben vom 23.09.2009 und 08.10.2009
zu Mitwirkungshandlungen zur Klärung der Erwerbsfähigkeit auf.
Im Parallelverfahren L 7 AS 137/10 hob die Beklagte einen Entziehungsbescheid vom 03.11.2009 wegen Nichterscheinen zu einer psychologischen Untersuchung auf
und bewilligte auch für die Folgezeiträume bis 31.12.2010 Leistungen. Das Gericht hat dem Kläger mitgeteilt, dass sich auch
die Folgeeinladungen durch Zeitablauf erledigt hätten. Nach der im Parallelverfahren, ungeachtet der fehlenden psychologischen
Untersuchung, erfolgten Weiterbewilligung, fehle es auch an einem Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage.
Der Kläger hat darauf nicht reagiert.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass der
Eingliederungsverwaltungsakt vom 23.07.2009 rechtswidrig gewesen war.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zweifel an der Prozessfähigkeit
des Klägers liegen nicht vor, da die zunächst angeordnete Betreuung nach Begutachtung aufgehoben wurde.
Die Berufungsbegründung ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG erhebt.
Der ursprüngliche Eingliederungsverwaltungsakt vom 23.07.2009 hatte sich wohl bereits durch den folgenlosen Ablauf der zum
05.08.2009 gesetzten Frist zur Mitteilung der behandelnden Ärzte erledigt. Es erfolgte insbesondere keine Absenkung. Spätestens
hatte sich der Verwaltungsakt aber mit dem Aufhebungsbescheid vom 11.09.2009 erledigt.
Eine dann grundsätzlich mögliche Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse
besteht. Daran fehlt es hier.
Es besteht keine Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte keinen gleichartigen Verwaltungsakt mit der Pflicht, die behandelnden
Ärzte zu benennen, erlassen will. Mit der mittlerweile bis Ende 2010 erfolgten Leistungsbewilligung hat die Beklagte deutlich
gemacht, dass sie weitere Ermittlungen zur Erwerbsfähigkeit nicht für erforderlich hält. Eine generelle Feststellung bzw.
Klärung der Erwerbsfähigkeit - dies scheint der Kläger zu begehren - kann er mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht
erreichen. Diese beurteilt nur den erledigten Verwaltungsakt, nicht die Erwerbsfähigkeit als solche.
Der Eingliederungsverwaltungsakt hatte auch keine diskriminierende Wirkung. Der Kläger geht wohl davon aus, dass bereits Zweifel
an seiner Erwerbsfähigkeit seine Persönlichkeitsrechte beeinträchtigen würden. Angesichts der Anordnung der Betreuung, der
Zwangseinweisung in das Bezirkskrankenhaus und des Inhalts der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 08.01.2009 waren
und sind Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers berechtigt. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Kläger, gerade
weil er sich krankheitsbedingt jeglicher Behandlung verweigert, auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach §
160 Abs.
2 SGG ersichtlich sind.