Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Minderung als Sanktion wegen Pflichtverletzungen; Verstoß gegen eine Eingliederungsvereinbarung;
Anforderungen an die Beschreibung der Maßnahme
Tatbestand
Streitig ist, ob das Arbeitslosengeld II des Klägers und Berufungsbeklagten in den Monaten März, April und Mai 2010 zu Recht
wegen einer Sanktion um 30 vom Hundert seiner Regelleistung vermindert wurde.
Der 1967 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II vom Beklagten und Berufungskläger. Am 09.12.2009 stellte
er einen Antrag auf Weitergewährung der Leistung. Mit Bescheid vom 09.12.2009 wurde Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 09.12.2009
bis 31.05.2010 in Höhe von monatlich 359,- Euro (Regelleistung) bewilligt. Der Kläger wohnt unentgeltlich bei seiner Schwester.
Mit Bescheid vom 18.12.2009 erfolgte eine Absenkung um 30 % der Regelleistung für Januar, Februar und März 2010. Dagegen erhob
der Kläger erfolgreich Widerspruch.
Am 05.01.2010 schlossen die Beteiligten eine neue Eingliederungsvereinbarung ab, in der Ziff. 1 vereinbart wurde, dass der
Kläger am 12.01.2010 eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (künftig 1-Euro-Job) bei einem benannten Träger
antreten werde. In der Eingliederungsvereinbarung wurde zum 1-Euro-Job ausgeführt, dass es sich um eine Arbeitsgelegenheit
mit Mehraufwandsentschädigung handle, konkret um die Mitarbeit in dem Beschäftigungs- und Qualifizierungsprojekt im Sozialkaufhaus
des Maßnahmeträgers. Die Entschädigung betrage 1,25 Euro pro Stunde. Innerhalb des Beschäftigungs- und Qualifizierungsprojektes
seien unterschiedliche Tätigkeiten nach vorheriger Absprache mit dem Träger und dem Beklagten entsprechend den gesundheitlichen
und sonstigen Einschränkungen des Klägers möglich. Die Zumutbarkeit der jeweiligen Tätigkeit sei somit gewährleistet. Solche
Tätigkeiten könnten sowohl im Bereich Lager, Transport oder Warensortierung als auch bei Verkaufs-, Reparatur-, Büro- oder
Fahrertätigkeiten liegen oder Renovierungsarbeiten und die Pflege von Außenanlagen umfassen. Beginn der Maßnahme sei am 12.01.2010
um 9:00 Uhr im Kaufhaus K. Der zeitliche Umfang betrage 30 Wochenstunden. Die Dauer betrage sechs Monate. In Ziff. 2 in der
Eingliederungsvereinbarung wurden weiteren Einzelheiten bezüglich der Bemühungen des Klägers geregelt.
Die Eingliederungsvereinbarung enthält eine Rechtsfolgenbelehrung, die sich auf die in Ziff. 2 der Vereinbarung beschriebenen
Bemühungen des Klägers bezieht. Dort verpflichtet sich der Kläger unter anderem, die Maßnahme zuverlässig und pünktlich wahrnehmen.
Bei einem erstmaligen Verstoß gegen die bezeichneten Pflichten werde das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 % der Regelleistung
abgesenkt, bei einem weiteren Verstoß um 60 % der Regelleistung.
Die Verwaltungsakte enthält ein E-Mail des Leiters des Kaufhauses an den Beklagten vom 12.01.2010 zu der Vorsprache des Klägers
beim Kaufhaus:
"Herr R. kam heute zu mir und sagte, dass er keine 30 Stunden als 1-Euro-Jobber arbeiten werde. Er hält überhaupt nichts von
der Maßnahme und ist dazu verdonnert worden. Dann legte er mir die heutige TZ auf den Tisch, auf der Titelseite steht "Hartz
IV-Empfänger müssen dies nicht ausführen" und er wird gegen diese Maßnahme Einspruch einlegen. Mit dieser Einstellung wird
er wohl eher negativen Einfluss auf die anderen Mitarbeiter ausüben. Auch kann ich mir kein gutes Auftreten gegenüber unserer
Kundschaft vorstellen. Ich habe ihn gebeten, sich mit Ihnen in Verbindung zu setzen um die wöchentliche Stundenzahl festzulegen.
Dies zu Ihrer Information."
Der Kläger setzte sich daraufhin nicht mit dem Beklagten in Verbindung und er erschien auch nicht mehr beim Maßnahmeträger.
Auf die Anhörung vom 15.01.2010 teilte der Kläger mit, dass es unzulässig sei, eine Arbeitsgelegenheit mit 30 Wochenstunden
anzubieten. Er verwies dabei auf ein Urteil des BayLSG von 2007.
Mit Bescheid vom 02.02.2010 erfolgte - in Erhöhung der zuvor erfolgten Sanktion - eine Absenkung um 60 % der Regelleistung
für März, April und Mai 2010. Der Kläger habe eine zumutbare Arbeitsgelegenheit aufgegeben, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II.
Weil dem Widerspruch gegen den vorangegangenen Sanktionsbescheid vom 18.12.2009 abgeholfen wurde (vgl. Bescheid vom am 03.02.2010)
erging der Sanktionsbescheid vom 10.02.2010. Darin wurde der Sanktionsbescheid vom 02.02.2010 (60 %) aufgehoben und das Arbeitslosengeld
II des Klägers für März, April und Mai 2010 um 30 % der Regelleistung mit vorgenannter Begründung abgesenkt. In einem weiteren
Bescheid vom 10.02.2010 wurde die Leistung für die Monate März, April und Mai neu berechnet und auf 251,30 Euro (359,- Euro
minus 107,70 Euro) monatlich festgesetzt.
Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2010 zurückgewiesen.
Der Kläger erhob am 20.04.2010 Klage zum Sozialgericht München. Er habe sich pünktlich bei der Eingliederungsmaßnahme vorgestellt
und auch den Arbeitsvertrag unterschrieben. Ihm seien aus der Vereinbarung die 30 Wochenstunden bekannt gewesen und er habe
dies akzeptiert.
Mit Urteil vom 16.03.2011 hob das Sozialgericht den Änderungsbescheid und den Sanktionsbescheid je vom 10.02.2010 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2010 auf. Es fehle an der hinreichenden Bestimmtheit des Angebots der Arbeitsgelegenheit
(BSG, 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R). Es sei unklar gewesen, was der Kläger tatsächlich im Kaufhaus tun sollte und in welchem Umfang durch diese Tätigkeit
für ihn eine Qualifizierung und Vorbereitung für den ersten Arbeitsmarkt zu erwarten sei. Es bestehe eine erhöhte Beratungspflicht
bei Arbeitsgelegenheiten. Dem Kläger seien der konkrete Nutzen und der Inhalt der Maßnahme nicht erläutert worden.
Der Beklagte legte am 14.04.2011 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ein. Die Maßnahme sei hinreichend bestimmt
gewesen und vor Abschluss der Eingliederungsvereinbarung sei eine ausreichende Beratung erfolgt. Die Berufung wurde mit Beschluss
vom 30.11.2011 zugelassen.
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.03.2011 aufzuheben und die Klage gegen die beiden Bescheide vom 10.02.2010 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2010 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Der Streitgegenstand unterschreitet zwar die Berufungssumme nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG, die Berufung wurde aber gemäß §
144 Abs.
2, §
145 SGG zugelassen.
Die Berufung ist auch begründet, weil die Sanktion den Vorgaben des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II in der für bis 31.03.2011 erfolgende Pflichtverletzungen (§ 77 Abs. 12 SGB II) anwendbaren Fassung entspricht. Die Pflichtverletzung erfolgte hier im Januar 2010. Das Urteil des Sozialgerichts war deshalb
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Streitgegenstand ist die mit den beiden Bescheiden vom 10.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2010 erfolgte
Absenkung der bewilligten Leistungen um 30 % der Regelleistung. Nach der Rechtsprechung des BSG zur damaligen Rechtslage sind der Sanktionsbescheid und der Bescheid als rechtliche Einheit zu betrachten. Es handelt sich
- angesichts der zuvor erfolgten Bewilligung - um eine Änderung der laufenden Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 30/09 R, Rn. 14).
Die Absenkung entspricht § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II. Der erwerbsfähige Kläger hat sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, die in der Eingliederungsvereinbarung
vom 05.01.2010 festgelegten Pflichten zu erfüllen. Es ist unschädlich, dass der Beklagte sich in seiner rechtlichen Begründung
auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II (Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit) bezogen hatte, solange der sanktionierte Lebenssachverhalt derselbe bleibt
(vgl. Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, §
54 Rn. 35b).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts war die Maßnahme hinreichend konkretisiert.
Bereits im Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R, Rn. 31, hat das BSG festgestellt, dass die Maßnahme bzw. das jeweilige Angebot genau bezeichnet werden muss, um eine Sanktion aus einem Verhalten
folgern zu können. Im dortigen Fall war nur die Tätigkeit "Gemeindearbeiter" festgelegt worden. Eine Darlegung von Seiten
der Behörde, welchen konkreten Nutzen der Betroffene von der Eingliederungsmaßnahme erwarten dürfe, ist dagegen nicht erforderlich.
Dies sollte zwar, insbesondere bei entsprechenden Nachfragen des Betroffenen, im Rahmen der Vorbereitung der Eingliederungsvereinbarung
von Seiten der Behörde dargelegt werden - eine Pflicht der Behörde, dies in der Eingliederungsvereinbarung zu fixieren, besteht
nicht. Der Hilfebedürftige muss aus der Art der Maßnahme und der Tätigkeit schließen können, ob die Maßnahme eine zulässige
Arbeitsgelegenheit ist, die zur Eingliederung geeignet und erforderlich ist (BSG, a.a.O., Rn. 33).
Das BSG hat im Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 101/10 R, dort Rn. 15 ff (17) dargelegt, dass eine Arbeitsgelegenheit von der Behörde konkret festgelegt werden muss. Dies kann
entweder durch Verwaltungsakt oder Eingliederungsvereinbarung erfolgen. Wenn die Eingliederungsvereinbarung nicht konkret
genug ist, kann "im Nachgang" eine Ergänzung durch eine weitere Vereinbarung oder durch einseitige Regelung getroffen werden.
Die Inhalte der Maßnahme müssen vor deren Beginn in einem Umfang festgelegt sein, damit der Betroffene über seine Teilnahme
entscheiden kann (BSG, a.a.O., Rn. 16).
Es sind daher Aussagen zur Art der Tätigkeit erforderlich, nicht eine Festlegung der Einzelheiten der Tätigkeit. Die Tätigkeit
muss so konkret beschrieben werden, dass sich der Betroffene ein Bild von der Maßnahme machen kann, deren Zumutbarkeit sowie
Erforderlichkeit und Geeignetheit beurteilen kann. Es können auch verschiedene jeweils zumutbare Tätigkeiten benannt werden,
die - wie hier - innerhalb einer Maßnahme anfallen können. Für die grundlegende Beurteilung der Maßnahme durch den Betroffenen
nicht erforderliche Einzelheiten - etwa die konkret zu erledigende Tätigkeit oder die Arbeitszeit an einzelnen Wochentagen
- können dagegen später festgelegt werden. Manche Einzelheiten können ohnehin erst im Verlauf der Maßnahme festgelegt werden,
z. Bsp. wenn sich ein Bedarf für konkrete Arbeiten zeigt. Aus demselben Grund musste auch die Lage und Verteilung der Arbeitszeit
nicht vor Maßnahmebeginn im Detail festgelegt werden.
Im vorliegenden Fall wurden in der Eingliederungsvereinbarung verschiedene zumutbare Tätigkeiten benannt, die in dem Sozialkaufhaus
regelmäßig anfallen. Der Tätigkeitsbereich wurde so genau beschrieben, dass sich der Kläger ein Bild von der Tätigkeit machen
konnte. Die Einzelheiten konnte der Maßnahmeträger konkret vor Ort nach Eignung des Betroffenen und dem jeweiligen Arbeitsanfall
festlegen. Dieses Mindestmaß an Flexibilität ist bei variablen Tätigkeiten unverzichtbar und liegt auch im Interesse des Betroffenen,
der durch die Maßnahme an die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes herangeführt werden soll.
Der Kläger hat sich geweigert, seine in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen. Dort war vereinbart
worden, dass der Kläger die Maßnahme zuverlässig und pünktlich wahrnehmen wird. Stattdessen hat der Kläger bei seinem ersten
Gespräch mit dem Maßnahmeträger deutlich gemacht, dass er dies nicht beabsichtige. Er erklärte, dass er keinerlei eigene Motivation
einbringen will und nur zu der Maßnahme "verdonnert" wurde. Zugleich berief er sich auf eine - bereits am 16.12.2008 vom BSG aufgehobene und gegenteilig entschiedene - Gerichtsentscheidung des BayLSG, wonach er keine 30 Wochenstunden arbeiten müsse.
Damit signalisierte er deutlich, dass er nur nach Ausflüchten suchte, um sich der noch nicht begonnenen Maßnahme zu entziehen.
Dies bestätigte er anschließend, weil er das strittige Thema der 30 Wochenstunden nicht wie aufgetragen mit dem Beklagten
klärte, sondern weder dort noch beim Maßnahmeträger erschien. Der Leiter der Maßnahme kam daher zu Recht zu dem Schluss, dass
der Kläger nicht bereit war, die Maßnahme zuverlässig wahrzunehmen, d.h. sich weigerte, seine Pflichten zu erfüllen. Dies
stellt eine Verletzung der grundlegenden Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung dar.
Einen wichtiger Grund für sein Verhalten nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann der Kläger nicht nachweisen. Entgegen seiner Auffassung kann er sein Verhalten nicht mit der Meinungsfreiheit rechtfertigen.
Die in Art.
5 Abs.
1 Satz 1
Grundgesetz (
GG) verbürgte allgemeine Meinungsfreiheit unterliegt vielfältigen Schranken, vgl. Art.
5 Abs.
2 GG. Es handelt sich nicht um das Recht immer und überall seine - in diesem Fall auch noch rechtlich falsche - Meinung jedermann
gegenüber kund zu tun. Dies gilt gerade dann, wenn ein Sozialleistungsempfänger - wie hier - besonderen Pflichten unterliegt,
was die Auswirkung bezüglich einer Arbeitsgelegenheit betrifft. Meinungsäußerungen, die dazu führen, dass der Sozialleistungsempfänger
eine Arbeitsgelegenheit nicht pflichtgemäß ausüben kann, weil der Arbeitgeber als Maßnahmeträger aufgrund der Meinungsäußerung
davon ausgehen muss, dass der Sozialleistungsempfänger letztlich nicht bereit ist, die Arbeit pflichtgemäß auszuüben, haben
zu unterbleiben (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 14/05 R). Der Kläger kann sich hier nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.
Die Eingliederungsvereinbarung enthält eine Rechtsfolgenbelehrung, die sich auf die in Ziff. 2 der Vereinbarung beschriebenen
Bemühungen des Klägers bezieht. Dort verpflichtete sich der Kläger, die Maßnahme zuverlässig und pünktlich wahrnehmen. Bei
einem erstmaligen Verstoß gegen die in Ziff. 2 bezeichneten Pflichten werde das Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30
% der Regelleistung abgesenkt. Diese Rechtsfolgenbelehrung war konkret, einzelfallbezogen, verständlich, richtig und vollständig.
Es ist unschädlich, dass mit Bescheid vom 02.02.2010 zunächst eine Absenkung um 60 % der Regelleistung erfolgte. Zu diesem
Zeitpunkt bestand die vorherige Absenkung um 30 % der Regelleistung noch. Eine Behörde kann bei Sanktionen nur vom aktuellen
Stand ausgehen, der - wie geschehen - gemäß § 44 SGB X zu korrigieren ist, wenn die vorhergehende Sanktion entfällt.
Die Höhe der Absenkung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II: Das Arbeitslosengeld ist um 30 vom Hundert der Regelleistung des Klägers abzusenken. Die Regelleistung betrug 359,- Euro
im Frühjahr 2010. Dies war zugleich die zutreffende Anspruchshöhe vor der Absenkung. Davon 30 % sind 107,70 Euro. Von den
359,- Euro verbleiben 251,30 Euro. Auf diesen Betrag wurde die Leistung im Berechnungsbescheid vom 10.02.2010 festgesetzt.
Die fehlende Abrundung der auszuzahlenden Leistung auf 251,- Euro nach § 41 Abs. 2 SGB II belastet den Kläger nicht.
Beginn und Dauer der Absenkung wurden gemäß § 31 Abs. 6 SGB II zutreffend festgelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach §
160 Abs.
2 SGG ersichtlich sind.