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LSG Bayern, Beschluss vom 04.08.2010 - 8 AS 356/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme von Mietschulden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes; Rechtsschutzbedürfnis bei noch nicht erfolgter Kündigung
Nach § 22 Abs. 5 SGB II können zwar Mietschulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Standardfall für die Übernahme von Mietrückständen ist, eine ernsthaft drohende Vermieterkündigung wegen Zahlungsrückständen abzuwenden. Die Verpflichtung zur Mietschuldenübernahme im einstweiligen Rechtsschutz ist aber dann nicht angezeigt, wenn das Mietverhältnis noch nicht gekündigt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 5
,
SGB II § 31
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Landshut 21.04.2010 S 10 AS 194/10 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 21. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: