Arbeitslosengeld
Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen Arbeitsunfähigkeit
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Kläger bereits ab 20.10.2012 Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 48,87 EUR täglich hat.
Der Kläger war nach Ende seines Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2012 bis 19.10.2012 (Freitag) arbeitsunfähig erkrankt und vom
Beklagten am 15. und 16.10.2012 darauf hingewiesen worden, dass er sich am ersten Tag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit am
22.10.2012 persönlich arbeitslos zu melden habe. Nach der persönlichen Arbeitslosmeldung am 23.10.2012 bewilligte der Beklagte
ab diesem Tag Alg (Bescheid vom 03.12.2012). Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe bereits ab 22.10.2012 Anspruch
auf Alg. Er habe sich am 22.10.2012 um 12.30 Uhr zum Arbeitsamt begeben, das aber bereits geschlossen gewesen sei. Vorher
habe er aus gesundheitlichen Gründen zum Arzt gemusst. Zwischen dem 15.10.2012 und 19.10.2012 habe er um einen Termin beim
Arbeitsamt ersucht. Dieser sei ihm jedoch nicht gewährt worden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 14.01.2013 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Er habe für die Woche vor dem 22.10.2012 um einen "Sondertermin" zur persönlichen Arbeitslosmeldung gebeten, da
er wegen seiner Arbeitsunfähigkeit flexibel gewesen sei und Überschneidungen mit dem Arztbesuch vom 22.10.2012 habe vermeiden
wollen. Dies sei von der Beklagten abgelehnt. Mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2014 hat das SG die Klage abgewiesen, die Berufung hat es nicht zugelassen. Der Kläger habe sich erst am 23.10.2012 persönlich arbeitslos
gemeldet, obwohl ihm dies bereits am 22.10.2012 möglich gewesen wäre. Der Arzttermin vom 22.10.2012 sei nicht unaufschiebbar
- da bereits in der Vorwoche abgesprochen - gewesen und der Kläger hätte auch vor dem Arzttermin um 9.00 Uhr zum Arbeitsamt
gehen können. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 24.10.2014 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten
oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 21.11.2014 Nichtzulassungsbeschwerde eingehend beim SG am 26.11.2014 erhoben. Auf Hinweis des Senats zu einer eventuellen Fristversäumnis hat der Kläger ausgeführt, in der Woche
vor dem 24.11.2014 habe er mit der zuständigen Sachbearbeiterin beim SG "bezüglich Beschwerde" telefoniert. Dabei sei ihm als letzter Tag für die Beschwerdeeinlegung wegen der dreitägigen Zustellfrist
der Post der 26.11.2014 genannt worden. Aus gesundheitlichen Gründen habe er die Beschwerde nicht früher einlegen können.
Er sei - wie auch immer noch - arbeitsunfähig gewesen. Hätte die Sachbearbeiterin ein früheres Datum genannt, hätte er die
Frist durch ein verkürztes Schreiben eingehalten. Die Auskunft habe eventuell Frau W. erteilt. Im Rahmen eines anderen Verfahrens
sei ihm von einer anderen Geschäftsstelle mittlerweile mitgeteilt worden, die Laufzeit für ein einfaches Schreiben, das er
an das Gericht senden wolle, betrage im Allgemeinen drei Tage. Der Kläger hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die
Zeit vom 24.10.2014 bis 30.11.2014 vorgelegt. Frau W. (Geschäftsstelle des SG) hat auf Nachfrage des Senates mitgeteilt, sie habe während des Verfahrens zweimal mit dem Kläger telefoniert, eine entsprechende
Auskunft zur Rechtsmittelfrist aber nicht erteilt. Ihre Vertreterin hat dies ebenfalls bestätigt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht fristgerecht erhoben worden.
Gemäß §§
151 Abs.
1,
64 Abs.
2 und
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) begann die Rechtsmittelfrist von einem Monat, über die der Kläger im Gerichtsbescheid vom 22.10.2014 belehrt worden ist,
am 25.10.2014 zu laufen und endete am 24.11.2014 (Montag). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch erst gemäß §
151 Abs.
2 SGG am 26.11.2014 beim SG eingegangen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
67 SGG kommt nicht in Betracht. Hiernach ist dem Kläger auf Antrag Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden
verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Vorsetzungen hierfür liegen nicht vor. Der Kläger war nicht
ohne Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Die von ihm angesprochene Arbeitsunfähigkeit hindert nicht
die Fertigstellung und eine Einreichung eines Rechtsmittels, wobei der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem 21.11.2014
verfasst hat und damit noch rechtzeitig hätte einlegen können. Im Übrigen führt der Kläger selbst aus, er hätte rechtzeitig
eine verkürzte Rechtsmittelschrift einreichen können, wenn er nicht unzutreffend informiert worden wäre. Die vom Kläger angesprochene
Auskunft der Geschäftsstellenmitarbeiter/innen des SG zur 3-Tages-Frist beim Lauf der Rechtsmittelfrist wird weder von Frau W. noch von deren Vertreterin, Frau S., bestätigt und
ist somit nicht nachgewiesen. Sie wäre auch nicht nachvollziehbar, denn diese 3-Tages-Frist, die für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten
gelten kann, hat bei der Zustellung von Gerichtsbescheiden mittels PZU keinerlei Bedeutung. Auch der Beginn der Frist richtet
sich nicht hiernach aus. Vielmehr wird bei der Zustellung durch Einlegung in den Briefkasten gemäß §
180 Satz 3
Zivilprozessordnung (
ZPO), §
63 Abs.
2 SGG auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung vermerkt. Zusammen mit der dem Kläger erteilten
Rechtsmittelbelehrung, an deren Klarheit keine Zweifel bestehen, kann dieser die Monatsfrist bestimmen, wie sich bereits aus
seiner theoretischen Darstellung über die Berechnung der Monatsfrist in seinem Schreiben vom 11.01.2015 an den Senat ergibt.
Die vom Kläger nunmehr angesprochene Auskunft einer anderen Geschäftsstelle des SG betraf zum einen keine förmliche Zustellung durch dieses, sondern die übliche Laufzeit eines einfachen, an das SG gerichteten Schreibens. Zum anderen ist diese Auskunft - soweit sie so getätigt wurde - nicht in vorliegenden Verfahren und
zudem erst im Nachhinein erteilt worden. Zudem hätte der Schriftsatz des Klägers vom 21.11.2014 bei Absendung an diesem Tag
und einer üblichen Laufzeit von 3 Tagen noch rechtzeitig das SG erreicht.
Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zu verwerfen, dass der Gerichtsbescheid des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs.
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).