Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei der
Frage der Form des Nachweises von Eigenbemühungen zur Vermeidung des Eintritts einer Sperrzeit
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit von 13.01.2009 bis 26.01.2009.
Der Kläger bezog Arbeitslosengeld mit einem Leistungssatz von 43,80 EUR täglich. Mit Schreiben vom 27.10.2008 forderte ihn
die Beklagte zur Vorlage von Eigenbemühungen (12 Bewerbungen in der Zeit vom 28.10.2008 bis 28.11.2008) sowie zur Abgabe eines
Nachweises hierüber bis zum 09.12.2008 auf. Nachdem der Kläger Nachweise nicht erbracht hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid
vom 13.01.2009 den Eintritt einer Sperrzeit fest. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe wegen einer laufenden Sperrzeit für
die Zeit ab 13.01.2009 für zwei Wochen. Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, er habe Bewerbungen übersandt
und die Beklagte hierüber Anfang Dezember 2008 informiert. Er habe eine Bestätigung mit Adressen von Arbeitgebern aus 10 Bewerbungen
überreicht. Die entsprechende Bestätigung legte er im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht vor. Den Widerspruch wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2009 zurück.
Die dagegen erhobene Klage hat das zum Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 22.10.2009 abgewiesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Der Kläger habe den Nachweis über die 12 geforderten
Eigenbemühungen nicht ein- und auch nicht nachgereicht. Die Sperrzeit sei daher eingetreten.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen,
das SG habe nicht berücksichtigt, dass er eine Bestätigung mit Adressen von Arbeitgebern aus 10 Bewerbungen überreicht habe. Der
Rechtsstreit habe zudem grundsätzliche Bedeutung; es bedürfe nämlich der Klärung, in welchem Maße Eigenbemühungen verlangt
werden könnten und auf welche rechtliche Weise diese nachzuweisen seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die zu klärenden Rechtsfragen des Umfangs der Eigenbemühungen sind durch
die Rechtsprechung des BSG bereits geklärt. Es handelt sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, im Rahmen derer auf die Person
des Klägers und die Vorstellung des Arbeitsvermittlers abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2006 - B 11a AL 13/05 R
- veröffentl. in juris). Die Frage der Form des Nachweises dieser Eigenbemühungen ist vorliegend nicht klärungsfähig, denn
der Kläger hat bisher überhaupt keinen Nachweis (weder über 10 noch über 12 Bewerbungen) erbracht. Er hat dies zwar behauptet,
jedoch weder im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch im Rahmen des Klageverfahrens die von ihm angesprochene Bestätigung
vorgelegt. Er hat bereits schon nicht behauptet, dass es sich dabei um Bewerbungen aus dem Zeitraum vom 28.10.2008 bis 28.11.2008
gehandelt habe.
Auch eine Divergenz ist nicht zu erkennen. Ein Verfahrensfehler durch das SG liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger macht lediglich geltend, das SG habe nicht berücksichtigt, dass er eine Bestätigung mit Adressen von Arbeitgebern aus 10 Bewerbungen überreicht habe. Dies
ist tatsächlich aber nicht der Fall. Das SG hat dieses Vorbringen des Klägers im Tatbestand seines Urteils angesprochen und ist in den Gründen auch hierauf eingegangen.
Es hat nämlich ausgeführt, eine solche Liste sei vom Kläger nicht - auch nicht nachträglich - vorgelegt worden.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß §
145 Abs
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).