Gründe
I.
Der Kläger wendete sich (wohl im Wesentlichen) gegen eine Aufforderung der Beklagten zu einer Zusatzbegutachtung durch Dr.
R. bzw. Prof. Dr. W ...
Mit Schreiben vom 17.05.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ihr ärztlicher Dienst sei zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit
des Klägers beauftragt worden. Es werde eine ergänzende fachliche Begutachtung für erforderlich gehalten, für die Dr. R. bzw.
Prof. Dr. W. vorgeschlagen würden.
Die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (S 19 AL 205/13) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2014 für erledigt erklärt.
Am 14.02.2014 hat der Kläger u.a. dagegen Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Einen konkreter Antrag in Bezug
auf das Verfahren S 19 AL 205/13 hat er dabei nicht gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Rechtsstreit sei durch die Erledigungserklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2014 beendet worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hinsichtlich des Verfahrens S 19 AL 205/13 beim SG war als unzulässig zu verwerfen. Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, denn die Berufung ist nicht statthaft (§
158 Sätze 1 und 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Der Kläger ist angehört worden.
Nach §
143 SGG ist eine Berufung gegen Urteile der Sozialgerichte statthaft. Dies setzt voraus, dass eine rechtsmittelfähige Entscheidung
des SG bereits ergangen ist. Eine Entscheidung des SG liegt aber nicht vor, so dass die Berufung nicht statthaft ist. Der Kläger hat vielmehr seine Klage beim SG für erledigt erklärt. Selbst wenn die Erledigterklärung unwirksam sein sollte, wofür es keine Anhaltspunkte gibt, ist eine
Heilung bei einer später ergehenden Entscheidung nicht möglich, denn das Rechtsmittel müsste erneut eingelegt werden (vgl
Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 10. Aufl, vor §
143 Rn 3c).
Die Berufung war damit als unzulässig zu verwerfen, §
158 Satz 1
SGG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nr.
1 und
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.