LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2009 - 12 KA 106/08
Vorinstanzen: SG München 17.10.2008 S 39 KA 626/08
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.10.2008 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um die Entziehung einer vertragsärztlichen Zulassung.
Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17. März 1993 wurde der 1959 geborene Kläger in U. als Radiologe zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassen.
Das Amtsgericht M., Schöffengericht, verurteilte den Kläger am 28. April 2005 zu zwei Jahren und elf Monaten Haft wegen Beleidigung
in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung. Außerdem verbot es ihm die Ausübung des Arztberufes
für zwei Jahre insoweit, dass er bei der Behandlung von Patienten und der Einstellung von Mitarbeitern in die Arztpraxis mit
Personen weiblichen Geschlechts keinen unmittelbaren Kontakt aufnehmen durfte, insbesondere keine körperlichen Untersuchungen
weiblicher Personen vornehmen durfte. Bereits zuvor hatte das Amtsgericht wegen der der Verurteilung zugrunde liegenden Tatbestände
am 22. Januar 2004 gegen den Kläger ein vorläufiges vollständiges Berufsverbot gemäß § 132 a Strafprozessordnung ( StPO) verhängt, dieses aber mit Beschluss vom 30.01.2004 wieder aufgehoben. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte das Landgericht
M. mit Beschluss vom 27. Februar 2004 den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Januar 2004 wieder aufgehoben und
dem Kläger erneut die Ausübung des Arztberufs mit sofortiger Wirkung verboten.
Gegen das Urteil des Schöffengerichts vom 28. April 2005 haben sowohl der Angeklagte, also der Kläger des hier vorliegenden
Verfahrens - im Folgenden als Kläger bezeichnet -, als auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Das Landgericht M.
hat mit Urteil mit 25. Oktober 2006 die Berufung des Klägers verworfen und auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin das
Urteil des Schöffengerichts dahingehend abgeändert, dass der der Kläger, wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie vorsätzlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Ferner wurde ihm die Ausübung des Arztberufes für ein Jahr
insoweit verboten, dass er bei der Behandlung von Patienten und der Einstellung von Mitarbeitern in die Arztpraxis keine körperlichen
Untersuchungen und Behandlungen weiblicher Personen vornehmen darf.
In dem Urteil, dem eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme und insgesamt 15 Verhandlungen vorausgegangen waren, wird dem Kläger
folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Am 28. September 2003 habe er auf Überweisung eines Neurologen eine kernspintomographische
Untersuchung der damals 17-jährigen Zeugin und Nebenklägerin M.B. vorgenommen, bei der es um eine Untersuchung des Schädels
wegen seit längerer Zeit andauernder Kopfschmerzen ging. Bei der Untersuchung sei der Kläger persönlich anwesend gewesen.
Die Patientin sei nur mit einem Slip bekleidet gewesen. Nach Auswertung der Bilder habe der Kläger der Patientin erklärt,
bei der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf einen krankhaften Zustand ergeben, insbesondere keine Thrombose und kein
Tumor. In dem anschließenden persönlichen Gespräch habe er erfahren, dass die Patientin - im Folgenden als Zeugin B. bezeichnet
-, aufgrund der Insolvenz ihrer Ausbildungsfirma keinen sicheren Arbeitsplatz mehr hatte. Er habe erkannt, dass sie naiv und
vertrauensselig sei und sich entschlossen, diese unter Ausnützung seiner Vertrauensstellung als Arzt zur Einwilligung in eine
gynäkologische Untersuchung zu bewegen. Er habe ihr deshalb eine Ausbildungsstelle zur Arzthelferin in seiner Praxis in Aussicht
gestellt. Als sie dafür Interesse gezeigt habe, habe er gesagt, dass er ihre Eierstöcke untersuchen müsse, da er angesichts
der sich im Zusammenhang mit Kernspin-Untersuchungen ergebenden Strahlenbelastung feststellen müsse, wie die Eierstöcke entwickelt
seien. Er habe dann die naive und vertrauensselige Zeugin B. in einen Untersuchungsraum gebeten und sich unten frei machen
lassen. Als sie dies getan habe, habe er sie veranlasst, sich auf eine Liege zu legen, habe den Stab des Ultraschallgeräts
genommen, diesen mit Gleitgel bestrichen, ebenso wie auch die Scheide der Zeugin mit den Fingern in einer Rundrum-Bewegung
und habe dann den Stab tief in die Scheide eingeführt. Er habe dann fortwährend den Stab bewegt und auf den Monitor des Geräts
geschaut. Dieser Vorgang habe nach Schätzung der Zeugin etwa fünf bis zehn Minuten gedauert. Vor der Untersuchung habe der
Kläger die Eingangstür abgesperrt. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich auch keine Arzthelferinnen mehr in der Praxis befunden.
Die Zeugin B. habe die Untersuchung im Vertrauen auf die Lauterkeit des Klägers und die fälschlich behauptete Notwendigkeit
der Untersuchung über sich ergehen lassen, obwohl sie diese als unangenehm empfunden habe. Danach habe der Kläger ihr erklärt,
dass alles in Ordnung sei, und dass sie bei ihm anfangen könne. Insoweit folgt das Landgericht im Wesentlichen den Aussagen
der Zeugin B. Der Kläger hat dazu in einer schriftlichen Erklärung vom 29. März 2006 ausgeführt, er habe auf Wunsch der Zeugin
B., die über Schmerzen in den Beinen und im Becken geklagt habe, und zu seiner eigenen Absicherung eine grob orientierende
Untersuchung der Beinvenen mit dem Ultraschallkopf im Ultraschallzimmer zunächst im Stehen, dann im Liegen (Rücken-, Seiten-
und Bauchlage) vorgenommen. In einer früheren Stellungnahme vom 25. August 2005 hatte er außerdem angegeben, er habe die Beine
im Venenverlauf palpiert; eine Vaginalsonographie, die eine gute Kontrolle der Beckenvenen ermöglicht hätte, habe er aus Zeitmangel
abgelehnt. Die Tür sei verschlossen gewesen, die Patientin habe die Unterhose anbehalten, eine gynäkologische Untersuchung
habe nicht stattgefunden; erst nach der Untersuchung sei über einen Arbeitsplatz gesprochen worden.
Des Weiteren wird dem Kläger im Urteil des Landgerichts zur Last gelegt, er habe mit der Zeugin B. für Montag den 1. Dezember
2003 um 20.00 Uhr einen Termin vereinbart, zu dem diese pünktlich erschienen sei. Der Kläger habe die Bewerbungsmappe durchgesehen
und schließlich erklärt, dass er noch weitere Untersuchungen im Zusammenhang der Gebärmutter der Zeugin machen müsse, auch
diesmal, ohne sie über Einzelheiten einer solchen Untersuchung aufzuklären. Für die Untersuchung habe, so heißt es im Urteil
weiter, keine medizinische Notwendigkeit bestanden. Sodann habe der Kläger die Zeugin aufgefordert, sich unten frei zu machen
und anschließend den Untersuchungsraum geschlossen. Er habe sie veranlasst, sich auf die Liege zu legen, habe nunmehr mit
bloßer Hand ohne Latexhandschuhe Gleitgel auf den Stab des Ultraschallgeräts und in ihre Scheide aufgetragen und sodann den
Stab des Ultraschallgeräts eingeführt. Dabei habe er diesen wiederum hin und her bewegt und der Zeugin gesagt, dass bei ihr
die Scheide etwas aufgelockert werden solle, wobei er ihr helfen würde. Er sei mit mindestens einem Finger, ohne Handschuhe
zu tragen, in ihre Scheide eingedrungen und habe über einen Zeitraum von mehreren Minuten Rein- und Raus- Bewegungen mit seinem
Finger durchgeführt. Dabei habe er ihr erklärt, dass sie ihre Augen schließen und an etwas Schönes denken solle. Sie solle
versuchen zum Höhepunkt zu kommen, das würde das Ganze richtig auflockern. Diese Übung sei in Bauchlage, Seitenlage und Rückenlage
durchgeführt worden. Anschließend sei eine weitere Untersuchung in einem Nebenraum durchgeführt worden, bei der die Zeugin,
die sich zwischenzeitlich angezogen hatte, wieder den Unterleib habe frei machen müssen. Bei dieser Untersuchung, die mit
einem an der Decke hängenden Gerät durchgeführt worden sei, habe der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts der Zeugin
gesagt, dass er Vermessungen machen werde, und sei mit zwei Fingern in ihre Scheide eingedrungen und habe wieder einige Minuten
Rein- und Raus- Bewegungen durchgeführt. Anschließend habe er gesagt, es sei alles in Ordnung, er werde sich telefonisch bei
ihr melden. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 29. März 2009 ausgeführt, er habe die Zeugin B. auf die Notwendigkeit
einer gynäkologischen Untersuchung hingewiesen (wegen des Strahlenschutzes), und dass das durch ihn möglich sei. Die Untersuchung
sei im Untersuchungsraum im 1. Stock erfolgt. Es habe sich um eine transvaginale Sonographie gehandelt, wofür er die kassenärztliche
Zulassung besitze. Zusätzlich sei - wie üblich - eine bimanuelle Tastuntersuchung erfolgt. Es hätten sich keine Besonderheiten
ergeben. Der Untersuchungsraum sei nicht abgeschlossen gewesen. Die Putzfrau hätte mit der Reinigung des Raums gewartet. Man
sei sich einig gewesen über die Ausbildung. In einer früheren Stellungnahme vom 25.08.2004 hatte der Kläger angegeben, die
Zeugin B. habe wegen aktueller Schmerzen geklagt; er habe ein Attest eines Phlebologen oder Gynäkologen verlangt. Daraufhin
habe die Zeugin gefragt, ob die Untersuchung auch bei ihm möglich sei; auf diese Möglichkeit habe er in einem Fragebogen hingewiesen.
Personal sei nicht mehr anwesend gewesen; er habe Handschuhe verwendet; Schmerzen seien nicht auslösbar gewesen; Frau B. habe
in fast euphorischer Stimmung die Praxis verlassen.
Als weiterer Tatkomplex wird dem Kläger vom Landgericht zur Last gelegt, er habe die Zeugin B. telefonisch aufgefordert, am
Samstag, den 6. Dezember 2003 zur Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags gegen 13.00 Uhr zu ihm in die Praxis zu kommen. Dort
habe er ihr den Vertrag vorgelegt mit dem Bemerken, dass sie ihn von ihren Eltern unterschreiben lassen solle, und er ihn
dann anschließend unterschreiben werde. Auch bei dieser Begegnung habe der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts die
Zeugin B. in einen Nebenraum geführt und sie aufgefordert, sich auszuziehen. Weiter habe er sie aufgefordert, sich auf die
Liege des Kernspingeräts zu legen, um ihr Becken zu röntgen. An dieser Liege hätten sich Kunststoffgürtel befunden, die über
dem Becken der im Unterleibsbereich nackten Zeugin B. befestigt worden seien. Diese seien, so heißt es im Urteil weiter, fest
angezogen und die Zeugin sodann vom Kläger in die Röhre geschoben worden. Nach einigen Minuten sei sie wieder aus der Röhre
herausgeholt worden und der Kläger habe mit seinen unbehandschuhten Fingern Gleitmittel in der Scheide der Zeugin verteilt.
Er habe gesagt, es sei wieder alles verkrampft und man müsse dies auflockern. Er habe die Zeugin aufgefordert, sich selbst
zu befriedigen. Dieser sei jetzt klar geworden, dass das Ganze nichts mehr mit medizinisch veranlassten Untersuchungen zu
tun hatte, und dass der Kläger die Untersuchungen im Bereich der Genitalien aus sexuellen Motiven vorgenommen haben könnte.
Obwohl die Zeugin B. dies nicht gewollt habe, habe er mit seinen Fingern an ihrer Klitoris zu reiben begonnen und wieder mit
zwei Fingern Rein- und Raus- Bewegungen vorgenommen. Die Zeugin habe sich dagegen nicht gewehrt, weil sie subjektiv davon
ausgegangen sei, dass der Kläger, wenn sie sich wehren würde, sie richtig vergewaltigen würde. Sie habe, so heißt es im Urteil
weiter, keine Chance gesehen, sich gehen die Vorgehensweise des Klägers erfolgreich zur Wehr zu setzen, zumal sie fest angeschnallt
gewesen sei. Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 29. März 2006 ausgeführt, es habe Differenzen wegen des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
der Aufgabe der Tätigkeit, die die Zeugin B. als Kellnerin wochentags bis zwei Uhr und am Wochenende bis vier Uhr nachts durchführte,
gegeben. Er habe gewollt, dass das beendet werde. Der Vertrag sei nicht unterschrieben worden. Angesichts unklarer Bein- und
Beckenbeschwerden habe er Frau B. empfohlen, eine medizinisch zwar nicht notwendige Kernspintomographie als genaueste Untersuchungsmethode
zu machen. Diese sei einverstanden gewesen. Die Untersuchung sei in üblicher Weise durchgeführt worden. Das Becken bis zum
Anfang der Oberschenkel sei mit der Empfangsschale bedeckt gewesen. Diese sei mit Gurten fest am Körper angeschnallt gewesen,
so dass die Genitalien von oben vollständig bedeckt gewesen seien. Die Beine seien geschlossen gewesen. Der Kläger sei in
den Kontrollraum gegangen, wo auch seine Frau erschienen sei, die sich neben ihn gesetzt habe. Nach der ersten Sequenz habe
er Frau B. aus der Röhre herausgefahren und eine Untersuchung mit Kontrastmittel empfohlen. Das habe diese nicht gewollt.
Daraufhin sei eine zweite Sequenz ohne Kontrastmittel gefertigt worden. Das Becken sei nach wie vor mit der Empfangsschale
bedeckt und an die Body-Array-Spule angeschnallt gewesen. Die Zeugin sei verärgert gewesen wegen der Untersuchung, wenn sie
doch keinen Arbeitsplatz erhielte. Später habe sie dann ungeheuerliche Verleumdungen über ihn in der Berufsschule verbreitet.
Unter Ziffer III Nr. 3 des Urteils des Landgerichts wird weiter ausgeführt, dass der Kläger eine Reihe weiterer Bewerberinnen
für eine Ausbildungsstelle in seine Praxis einbestellt habe und von diesen einen Fragebogen habe ausfüllen lassen, der neben
allgemeinen Fragen auch Fragen enthalten habe, die den Intimbereich der jungen, in der Regel noch minderjährigen Mädchen betroffen
hätten, wie z. B., ob sie einen Freund hätten, die Pille zur Verhütung nähmen, wann sie ihre letzte Periode und ihren letzten
Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Am 29. November 2003 habe er die Brüste der damals 14-jährigen Zeugin R., die sich habe
vollständig ausziehen müssen, abgetastet und die Zeugin dann auf einer Liege mit Fußstützen, ähnlich einem Frauenarztstuhl,
bei gespreizten Beinen, gynäkologisch, das heiße vaginal, mit einem Ultraschallstab untersucht. Diesen habe er in ihre Scheide
eingeführt und sie vaginal mit den Fingern abgetastet. Die Untersuchung habe ca. zehn Minuten gedauert. Er habe auch noch
mindestens eine weitere gynäkologische Untersuchung bei einer namentlich nicht benannten Frau durchgeführt, die sich ebenfalls
um einen Ausbildungsplatz beworben habe, am 29. November 2003 nach vorherigem Abtasten der Brust. Entweder in diesem oder
in einem weiteren Fall habe sich das ca. 15- bis 17-jährige Mädchen vollständig ausziehen müssen. Sie habe nach der Untersuchung
rot im Gesicht und kurz vor dem Weinen, ihre Jacke unter dem Arm, das Gebäude verlassen. Weiter heißt es im Urteil, auch für
diese Untersuchungen, die allerdings nicht Gegenstand der Anklage seien, hätte keinerlei medizinische Veranlassung bestanden.
Der Kläger habe sie aus sexuellem Motiv und, um sein Machtstreben auszuleben, ausgeführt. Die Zeugin R. legte einen im Urteil
wörtlich zitierten Brief vor, den sie vom Angeklagten erhalten hatte, in dem dieser eine weitere Bewerberin erwähnt hatte,
die behauptet habe, sie sei ungefragt und gegen ihren ausdrücklichen Willen und insbesondere auch ohne andere Alternativen
(Untersuchung durch eine Ärztin in der Praxis, Betriebsmediziner, Frauenarzt etc.) von ihm untersucht worden, was eine sexuelle
Nötigung gewesen sei.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Das Oberlandesgericht B-Stadt hat mit Beschluss vom 14. Februar 2008
das Urteil des Landgerichts M. vom 25. Oktober 2006 aufgehoben, soweit der Kläger wegen des Geschehens am 28. Novem-ber 2003
verurteilt worden war und ihn insoweit freigesprochen. Ferner hat es das Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass
der Kläger der Beleidigung und der Vergewaltigung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig ist. Bezüglich des Vorgangs am 28.
November 2003 wurde die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts M. zurückverwiesen. Die Abänderung hat das Oberlandesgericht
damit begründet, dass die vom Landgericht festgestellten Auswirkungen der "Untersuchungen" am 28. November 2003 auf die Zeugin
B. nicht ergäben, dass der Kläger eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 Strafgesetzbuch ( StGB) begangen habe. Die Verurteilung des Klägers wegen Beleidigung und wegen Vergewaltigung hat das Oberlandesgericht ausdrücklich
bestätigt. Weiter findet sich in dem Beschluss die Feststellung, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts (Landgericht)
zur Beweiswürdigung keine Rechtsfehler aufwiesen. Mit der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin B. habe
sich die Kammer außerordentlich gründlich und umfangreich auseinandergesetzt.
Die dagegen von Klägerseite eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen (Beschluss
vom 22. August 2008, Az.: 2 BvR 553/08).
Schon zuvor, nämlich mit Bescheid vom 27. April 2007, hatte die Beigeladene zu 1. (Kassenärztliche Vereinigung Bayerns) die
Honorarbescheide betreffend die Zeit des Berufsverbots aufgehoben, die Honorare neu festgesetzt und eine Überzahlung von 1,5
Millionen Euro zurückgefordert. Dieser Betrag wurde später im Wege der Abhilfe auf 960.000 Euro reduziert.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2007/13. Februar 2008 entzog der Zulassungsausschuss dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen
Versorgung gemäß § 95 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ( SGB V) wegen gröblicher Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten. Diese sah er darin, dass der Kläger während der Zeit des absoluten
Berufsverbots weiterhin Leistungen erbracht und abgerechnet habe. Ob er auch gegen das eingeschränkte Berufsverbot verstoßen
habe, könne dahingestellt bleiben. Allein wegen der bewussten Nichtbeachtung einer richterlichen Anordnung und des noch immer
fehlenden Unrechtsbewusstseins des Klägers hinsichtlich seiner ärztlichen Tätigkeit während des vollständigen Berufsverbots
sei eine Zusammenarbeit mit diesem nicht mehr zumutbar.
Der Kläger hat dagegen durch seine Bevollmächtigten Widerspruch eingelegt mit der Begründung, soweit ihm vorgeworfen werde,
gegen das vorübergehend bestandene vorläufige vollständige Berufsverbot verstoßen zu haben, sei daran zu erinnern, dass dieses
unstreitig rechtswidrig gewesen sei, da es unverhältnismäßig und gerade deswegen auch vom Gericht eingeschränkt worden sei.
Es sei sogar wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nichtig gewesen und damit unwirksam, so dass
der dem Kläger vom Zulassungsausschuss zur Last gelegte Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten gar nicht existiere.
Der Berufungsausschuss hat den Widerspruch in seiner Sitzung vom 24. April 2008 (Bescheid vom 29. April 2008) zurückgewiesen.
In den Gründen des Bescheids heißt es unter anderem, das Oberlandesgericht B-Stadt habe mit Beschluss vom 24. Februar 2008
das Urteil der Strafkammer des Landgerichts M. vom 25. Oktober 2006 hinsichtlich des strafrechtlichen Vorwurfs der Vergewaltigung
und Beleidigung bestätigt. Aufgrund dieser rechtskräftig festgestellten Vergewaltigung einer Patientin erweise sich der Kläger
im Sinne von § 21 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) als ungeeignet zur Ausübung einer Kassenpraxis, denn
er habe diese Vergewaltigung als behandelnder Arzt, also unter Ausnützung der Arzt-Patientenbeziehung, die regelmäßig durch
besonderes Vertrauen gekennzeichnet sei, vorgenommen. Damit sei das Vertrauen der Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen
in den Arzt derartig gestört, dass diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arzt nicht mehr zugemutet werden könne. Ob auch
die vom Zulassungsausschuss dem Kläger zur Last gelegte Abrechnung von Leistungen trotz bestehenden Berufsverbots für die
Entziehung ausreiche, könne dahingestellt bleiben. Angesichts der Schwere der Tat (vgl. § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB), komme ein milderes Mittel (Disziplinarmaßnahme mit Anordnung des Ruhens von bis zu zwei Jahren) nicht in Betracht. Denn
die Vergewaltigung einer Patientin stelle sich als so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass nur die Zulassungsentziehung
einziges und gebotenes Sanktionsmittel sei, um die Patienten und das System der vertragsärztlichen Versorgung künftig vor
weiterem Schaden zu bewahren.
Dagegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage zum Sozialgericht München erhoben. Außerdem hat er am 6. Mai 2008
die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht K. mit Beschluss vom 4. August 2008 als
unzulässig verworfen, weil das Urteil vom 25. Oktober 2006 noch nicht in vollem Umfang rechtskräftig sei. Dagegen wurde Beschwerde
eingelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage gegen die Zulassungsentziehung mit Urteil vom 17. Oktober 2008 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen
schließt es sich gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) "unter Würdigung der Ergebnisse der strafrechtlichen Verfahren, und nachdem die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen worden
ist" vollinhaltlich der Begründung des Beklagten an.
Gegen das am 6. November 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 13. November 2008 Berufung
eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 9. Dezember 2008 weisen die Bevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass gegen
den Beschluss des Landgerichts K. vom 4. August 2008, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens verworfen
wurde, Beschwerde eingelegt wurde und mit Schriftsatz vom 16. September 2008 begründet wurde. Über diese Beschwerde sei noch
nicht entschieden worden. Auch liege eine Entscheidung des Landgerichts zum Rechtsfolgenausspruch nach Zurückverweisung durch
das Oberlandesgericht noch nicht vor. Die Begründung des Sozialgerichts bzw. des Beklagten sei nicht haltbar, weil das Strafverfahren
gegen den Kläger noch nicht abgeschlossen sei. Im Übrigen müsse das Sozialgericht aufgrund der Untersuchungsmaxime des § 103 SGG eigene Feststellungen treffen und könne sich nicht auf Ergebnisse aus einem anderen Verfahren stützen (Meyer-Ladewig, SGG, § 103 Rdnr. 11). Bereits in der Klagebegründung vom 30. Mai 2008 sei darauf hingewiesen worden, dass die Verurteilung des Klägers,
soweit sie rechtskräftig geworden sei, ausschließlich auf den Angaben der Zeugin B. beruhe, deren Glaubwürdigkeit in zwei
Glaubwürdigkeitsgutachten erheblich in Zweifel gezogen worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung angenommen, jedoch in seinem Beschluss ausgeführt, erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung seien
beispielsweise in Konstellationen zu stellen, in denen Aussage gegen Aussage stehe. Weiter heiße es in diesem Beschluss, das
Bundesverfassungsgericht könne erst dann einschreiten, wenn sich das Tat- und ggf. das Revisionsgericht soweit von der Verpflichtung
entfernt hätten, in Wahrung der Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden Person auch die Gründe, die gegen
die mögliche Täterschaft sprächen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung
verlorengegangen scheine und sie deshalb keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung
sein könne. Aus diesen Ausführungen sei zu entnehmen, dass eine Aufhebung des Urteils durch das Bundesverfassungsgericht nur
deshalb nicht erfolgt und nicht möglich sei, weil nicht jeder Verstoß gegen § 261 StPO ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts rechtfertige. Aus den Ausführungen des BVerfG insbesondere zu den unbestreitbar
bestehenden Lücken und Widersprüchen in den Aussagen der einzigen Zeugin und den dazu von den Gutachtern gegebenen möglichen
Erklärungen ergebe sich die Notwendigkeit, dass das erkennende Gericht im Rahmen der Verpflichtung, eigene Feststellungen
zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt zu treffen, die beiden im Strafverfahren vernommenen Sachverständigen, die aussagepsychologische
Gutachten erstellt hatten, erneut anhören müsse, damit diese ihre Glaubwürdigkeitsgutachten und ihre Ausführungen im Strafverfahren
näher erläutern könnten. Das Bundesverfassungsgericht bestätige in seinem Beschluss vom 26. August 2008, dass der Beschwerdeführer
zutreffend rüge, dass der objektive Verlauf mit der seitens der Zeugin geschilderten Tatversion nur schwerlich in Einklang
zu bringen sei, da der Zeitraum zwischen den beiden Untersuchungssequenzen im Kernspingerät am 6. Dezember 2003 nur etwa eineinhalb
Minuten betrug. Aus dieser Unrichtigkeit der zeitlichen Angaben habe das Landgericht jedoch nicht zwingend die Schlussfolgerung
ziehen müssen, dass sämtliche diesbezüglichen Angaben nicht der Wahrheit entsprächen und daher die gesamte Aussage der Nebenklägerin
unglaubhaft wäre. Aus diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich jedoch ein weiterer Ansatzpunkt dafür,
dass das erkennende Gericht weitere eigene Feststellungen treffen müsse. Bei dem Zeitraum von eineinhalb Minuten zwischen
den beiden Untersuchungssequenzen im Kernspingerät handle es ich um eine Bruttozeit. Diese Zeit stehe jedoch nicht für die
behaupteten Übergriffe zur Verfügung. Da die Bedienkonsole sich im Nebenraum befinde, habe zunächst der Raum betreten werden
müssen, die Patientin elektromechanisch aus dem Untersuchungstunnel gefahren werden müssen, dann mit ihr gesprochen werden
müssen, dann habe sie wieder in den Tunnel gefahren werden müssen; der Raum wurde verlassen, an der Bedienkonsole musste die
nächste Messung geplant und gestartet werden, das Gerät musste vor Beginn shimmen. Erst dann konnte die nächste Messung beginnen.
Für diese Handlungen wurden mindestens 60 Sekunden benötigt (Beweis Frau S., eine Mitarbeiterin des Klägers). Erscheine bereits
eine Vergewaltigung innerhalb von eineinhalb Minuten zwischen zwei Messungen schwerlich vorstellbar und mit der von der Zeugin
geschilderten Tatversion nicht in Einklang zu bringen, so gelte dies erst Recht dann, wenn von diesen eineinhalb Minuten mindestens
60 Sekunden für technisch zwingende notwendige Handlungen abgezogen werden mussten und die restlichen Sekunden für das Gespräch
mit der Patientin benötigt wurden. Dann blieben für die behaupteten angeblich über zehn Minuten dauernden Handlungen, die
unter Beugung des erkennbar entgegenstehenden Willens geschehen sein sollten, nicht einmal fünf Sekunden übrig. Damit könne
aus rein zeitlichen Gründen der Vorwurf der Vergewaltigung keinen Bestand haben. Man beantrage ausdrücklich, die Aufklärung
durch das erkennende Gericht zu den örtlichen Gegebenheit und zu den technisch notwendigen Bedienzeiten, wie vorstehend dargestellt,
durch Einvernahme der angebotenen Zeugin bzw. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zu Unrecht hätten das Landgericht
und das Oberlandesgericht angenommen, die Zeugin sei am Untersuchungstisch angegurtet gewesen. Tatsächlich gebe es und habe
es auch keine Gurte am Untersuchungstisch gegeben. Eigene Feststellungen könne das erkennende Gericht auch zur Behauptung
der Zeugin B. treffen, sie sei bei der Untersuchung in der Body-Array-Spule zur Selbstbefriedigung aufgefordert worden. Bei
angelegter Empfangsspule und Beckenuntersuchung sei das Genitale bedeckt, so dass eine Selbstbefriedigung vollkommen unmöglich
sei. Des Weiteren werde beantragt, die Ehefrau des Klägers als Zeugin zu hören, die im Strafverfahren angegeben habe, dass
sie in der Praxis eingetroffen sei, als die Zeugin gerade im Kernspintunnel lag und die Unterbrechung von etwa eineinhalb
Minuten und das kurze Gespräch mit der Zeugin (ohne irgendwelche Übergriffe) durch die Glasscheibe beobachtet habe. Dieser
Aussage habe das Landgericht keine Bedeutung beigemessen. Sie gewinne aber in Zusammenschau mit den übrigen Beweisen, die
einen Übergriff im angegurteten und somit wehrlosen Zustand widerlegten, an Bedeutung. Sollte das erkennende Gericht eine
eigene Beweisaufnahme ablehnen, obwohl dies zwingend geboten erscheine, beantrage man, das sozialgerichtliche Verfahren auszusetzen,
bis über den strafrechtlichen Wiederaufnahmeantrag rechtskräftig entschieden sei. Bedingt durch den Wiederaufnahmeantrag sei
zurzeit das Hauptverfahren ausgesetzt, die Verhandlung über die Festsetzung des Strafmaßes sei abgesetzt worden.
Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Oktober 2008 wird aufgehoben. 2. Der Beschluss des
Zulassungsausschusses Ärzte-Schwaben vom 12. Dezember 2007 in der Form des Beschlusses des Ersten Berufsausschusses für Ärzte-Bayern
vom 24. April 2008 wird aufgehoben. Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht
München zurückverwiesen. 3. Weiter hilfsweise: Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des
Klägers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ausgesetzt. 4. Vorsorglich wird die Zulassung der Revision beantragt.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 2., 4. und 5. beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht B-Stadt hat mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 den Beschluss des Landgerichts K. vom 4. August, mit
dem die Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgelehnt wurde, aufgehoben und das Wiederaufnahmeverfahren an das Landgericht
zurückverwiesen. In diesem Beschluss findet sich die Feststellung, dass der Senat des Oberlandesgerichts einen zeitnahen Termin
für die Hauptverhandlung vor dem Landgericht über der Rechtsfolgenausspruch ungeachtet des anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens
für veranlasst hält.
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten, des Sozialgerichts München sowie die Berufungsakten vor, die zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht wurden, und auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Der beklagte Berufungsausschuss, dessen Entscheidung allein Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist (vgl. BSG, SozR 3-2500
§ 96 Nr. 1), hat den Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 12. Dezember 2007 (Bescheid
vom 13. Februar 2008) zu Recht zurückgewiesen. Nach § 95 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ( SGB V) ist einem Vertragsarzt die Zulassung zu entziehen, wenn er seine vertragsärztliche Pflichten gröblich verletzt. Eine Pflichtverletzung
ist gröblich, wenn sie so schwer wiegt, dass ihretwegen die Entziehung zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig
ist. Davon ist auszugehen, wenn durch das Verhalten des Vertragsarztes das Vertrauen der vertragsärztlichen Institutionen
in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen so gestört ist, dass ihnen eine
weitere Zusammenarbeit mit dem Vertragsarzt nicht mehr zugemutet werden kann (BSG in SozR 2200 § 368 a Nr. 24 S. 82; SozR
3-2500 § 95 Nr. 4 S. 12; SozR 4-2500 § 95 Nr. 9). Auch Verfehlungen außerhalb der eigentlichen vertragsärztlichen Tätigkeit
können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen (BSG v. 31.03.2006, Az: B 6 KA 69/05 B). Diese Voraussetzungen wurden im Fall des Klägers vom Zulassungsausschuss, vom beklagten Berufungsausschuss und vom Sozialgericht,
wenn auch aus zum Teil unterschiedlichen Gründen, zu Recht als erfüllt angesehen.
Der Kläger wurde mit Berufungsurteil des Landgerichts M. vom 25. Oktober 2006 nach einer sehr eingehenden und umfangreichen
Beweiserhebung wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und
wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung begangen an einer damals minderjährigen
Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und Bewerberin um einen Ausbildungsplatz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren verurteilt. Zwar wurde diese Entscheidung auf die Revision des Klägers hin vom Oberlandesgericht B-Stadt insofern
abgeändert, als er vom Vorwurf der Körperverletzung, begangen am 28. November 2003, freigesprochen wurde mit der Folge, dass
die Strafe von einer anderen Kammer neu festgesetzt werden muss. Der Schuldspruch wurde vom Oberlandesgericht dahingehend
neugefasst, dass der Kläger nur mehr auf Grund der Vorfälle am 1. und am 6. 12.2003 wegen Beleidigung und Vergewaltigung in
Tateinheit mit Beleidigung verurteilt wurde. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde
wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen. Das vom Kläger angestrengte und noch nicht abgeschlossene Wiederaufnahmeverfahren
ändert nichts an der Rechtskraft dieser Entscheidung. Damit steht fest, dass der Kläger zumindest bei den Begegnungen mit
der Zeugin B. am 1. Dezember 2003 und am 6. Dezember 2003 strafbare sexuelle Übergriffe begangen hat im Hinblick auf ein zu
begründendes Ausbildungsverhältnis. Dies ist eine schwere Verletzung vertragsärztlicher Pflichten. Das BSG hat in seinem Beschluss
vom 27. Juni 2007 (Az.: B 6 KA 20/07 B, Rdnr. 11) grundsätzlich klargestellt, dass sexuelle Übergriffe eines Arztes gegen die von ihm Auszubildenden gröbliche Verletzungen
seiner vertragsärztlichen Pflichten darstellen und ihn als ungeeignet für die Tätigkeit im Beruf und somit auch in der vertragsärztlichen
Tätigkeit erweisen. Dies gilt nach der Auffassung des Senats in gleicher Weise auch dann, wenn ein Ausbildungsverhältnis zwar
noch nicht zustande gekommen ist, aber in Aussicht genommen ist, zumal dann, wenn die Übergriffe wie im vorliegenden Fall
durch die in Aussicht Stellung ermöglicht werden (vgl. dazu BSG vom 31. März 2006, Az.: B 6 KA 69/05 B).
Der Senat hat keine Bedenken bezüglich der im Einzelnen vorliegenden Pflichtverletzungen auf die Feststellungen im Urteil
des Landgerichts M. vom 29. März 2006 zurückzugreifen. Die von Klägerseite zitierte Kommentarstelle bei Meyer-Ladewig, Keller,
Leitherer, SGG, § 103 Rdnr. 11, wonach Feststellungen im Strafurteil eigene Ermittlungen des Sozialgerichts nur erübrigen, wenn die Beteiligten
die Beweisaufnahme auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten lassen wollen, also nicht Einwendungen gegen die Feststellungen
im Strafurteil erheben, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Kommentierung bezieht sich auf eine Entscheidung
des BSG vom 20. Mai 1976, Az.: 8 RU 98/75 = BSGE 42, 42), bei der es um die Feststellung eines Unfallschadens in der gesetzlichen Unfallversicherung gegangen war. Der dortige Sachverhalt
und die dortige Fragestellung sind mit dem vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar. Vielmehr verweist der Senat hierzu auf
die wiederum grundsätzlichen Ausführungen des BSG im Beschluss vom 27. Juni 2007, Az.: B 6 KA 20/07, wo das BSG ausdrücklich
klarstellt, dass die Verwertung der Feststellungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafbefehlsverfahren keinen Einschränkungen
unterliegt. Weiter heißt es, die in einem rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen Feststellungen seien ebenso beachtlich wie
die Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil. Sie könnten also im Sinne eines Präjudizes im späteren Zulassungsentziehungsverfahren
zugrunde gelegt werden.
Im vorliegenden Fall liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor. Die Tatsache, dass ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt wurde,
ändert daran nichts, solange dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben wurde. Für den Senat bestand deshalb keine Notwendigkeit,
seinerseits in eine weitergehende Beweiserhebung einzutreten, zumal deren Möglichkeiten im Hinblick auf den weiteren Zeitablauf
und das damit geminderte Erinnerungsvermögen der Zeugen keine neuen Erkenntnisse verspricht. Dies gilt umso mehr, als das
Urteil des Landgerichts auf einer sehr umfangreichen und intensiven Beweiserhebung beruht. Insgesamt fanden 15 Verhandlungstermine
statt, darunter auch ein Ortstermin. Es wurde eine Vielzahl von Zeugen vernommen, insbesondere auch die in diesem Verfahren
von Klägerseite benannten. Das Oberlandesgericht, das die Entscheidung des Landgerichts teilweise aufgehoben hat, bestätigt
diesem ausdrücklich eine sehr sorgfältige und nicht zu beanstandende Beweiserhebung. Es weicht lediglich in der rechtlichen
Wertung der Vorgänge vom 28. November 2003 von der Entscheidung des Landgerichts ab, indem es der Auffassung ist, dass die
Handlungen des Klägers an diesem Tag nicht den Vorwurf der Körperverletzung rechtfertigten und auch darüber hinaus nicht strafbar
seien. Darauf wird im Folgenden noch einzugehen sein. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28.08.2008
- 2 BvR 553/08 - mit dem die Verfassungsbeschwerde des Klägers nicht zur Entscheidung angenommen wurde, ausdrücklich festgestellt, dass
die Feststellungen des Landgerichts zu der Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin B. mit Blick auf die Konstanz und den Erlebnisbezug
ihrer Aussagen nicht zu beanstanden seien. Der Senat legt deshalb die Feststellungen des Landgerichts M. in seinem Urteil
vom 29.03.2006 (Az.: 1 Ls 33 Js 23926/03) seiner Entscheidung zugrunde. Die dort festgestellten strafbaren Handlungen des Klägers, begangen an der Zeugin B. aber
auch an anderen Bewerberinnen um einen Ausbildungsplatz stellen äußerst schwerwiegende Verletzungen der vertragsärztlichen
Pflichten dar. Allein damit erweist sich die Zulassungsentziehung als rechtmäßig.
Darüber hinaus sieht der Senat auch in der Handlungsweise des Klägers am 28. Novem- ber 2003, auch wenn das Oberlandesgericht
dieser keine strafrechtliche Relevanz zubilligt, ein mit den Pflichten eines Vertragsarztes nicht zu vereinbarendes Verhalten.
Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts, an denen zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, hat der Kläger
an diesem Tag, an dem sich die damals 17-jährige Zeugin B. in ihrer Eigenschaft als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung
auf Überweisung zu einer kernspintomographischen Untersuchung in seiner Praxis befunden hat, an dieser eine vaginale Untersuchung
durchgeführt, die von seinem Überweisungsauftrag nicht erfasst war. Er hat die Zeugin vielmehr unter In Aussichtstellung eines
Ausbildungsplatzes zu dieser Untersuchung bewogen. Ein solches Verhalten ist mit den Pflichten eines Vertragsarztes nicht
zu vereinbaren. Denn abgesehen von der Frage, ob eine derartige Untersuchung überhaupt Voraussetzung für die Einstellung als
Arzthelferin wäre, bestand zumindest zu diesem Zeitpunkt dazu keinerlei Veranlassung. Im Übrigen hätte, wenn es wirklich zu
einer Einstellung gekommen wäre, eine gynäkologische Untersuchung eher durch einen Frauenarzt oder den behandelnden Hausarzt
erfolgen sollen. Auf diese Möglichkeit hätte der Kläger die Frau B. hinweisen müssen. Der fachkundig besetzte Senat ist der
Auffassung, dass eine derartige Untersuchung durch den Ausbilder selbst, zumindest unüblich ist.
Entsprechendes gilt auch für die gynäkologische Untersuchung am 1. Dezember 2003, bei der das Oberlandesgericht den Tatbestand
der Beleidigung verwirklicht sieht. Es entspricht nicht einem ordnungsgemäßen ärztlichen Verhalten, wenn der Kläger die damals
noch minderjährige Zeugin B., zur Vorbereitung eines eventuell zu unterschreibenden Ausbildungsvertrags abends um 20.00 Uhr
in die Praxis bestellt, in der sich außer ihm nach seinen eigenen Ausführungen nur noch eine Putzfrau befunden hat, die jedoch
draußen gewartet hat, und dort eine gynäkologische Untersuchung mit dem Ultraschallgerät und außerdem mit den Händen durchgeführt
hat, deren angebliche Notwendigkeit er der Zeugin B. nach eigenen Angaben mit dem Strahlenschutz in einer radiologischen Praxis
begründet hat.
Wegen seines Verhaltens beim letzten Untersuchungstermin am Samstag, den 6. Dezember 2003 ist der Kläger wegen Beleidigung
und Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt worden. Die Klägerseite hat zu diesem letzten Komplex die sehr umfangreiche Begründung
für den Wiederaufnahmeantrag vorgelegt, ferner die ebenfalls sehr umfangreichen Ausführungen zu Begründung der Verfassungsbeschwerde
und darin insbesondere auf Widersprüchlichkeiten oder Unplausibilitäten der Aussagen der Zeugin B. hingewiesen. Vor allem
wird in den Vordergrund gestellt, dass bei der Untersuchung mit dem Kernspingerät die Zeugin nicht angeschnallt gewesen sei,
weil an der Liege keine Gurte angebracht waren. Das überzeugt schon deswegen nicht, weil, wie der Kläger selber ausführt,
bei der Untersuchung das Becken mit einer Empfangsschale bedeckt wird und die Body-Array-Spule mit Gurten am Körper angeschnallt
wird, wodurch die zu untersuchende Person jedenfalls in ihren Bewegungen stark eingeschränkt ist. Mit der Problematik, dass
wegen der geringen Zeit zwischen den beiden Untersuchungssequenzen. von denen Aufzeichnungen vorliegen, eine Vergewaltigung
nicht habe stattfinden können, hat sich das Landgericht eingehend auseinandergesetzt. Der Senat schließt sich seiner Beurteilung
an. Er weist daraufhin, dass diese Frage für die Entscheidung über die Zulassungsentziehung insofern von untergeordneter Bedeutung,
als das Verhalten des Klägers sich selbst dann, wenn es strafrechtlich nicht den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllen sollte,
wovon jedoch aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung auszugehen ist, auf keinen Fall mit den Pflichten eines Vertragsarztes
vereinbar ist. Der Kläger hat unter Vorspielung einer medizinischen Notwendigkeit zwei völlig überflüssige kernspintomographische
Untersuchungen des Unterleibs durchgeführt. Dass diese Untersuchungen zumindest in der Weise, wie sie durchgeführt wurden,
nämlich ohne Kontrastmittel, medizinisch nicht aussagekräftig waren, hat der Kläger selber ausgeführt. Eine kernspintomographische
Untersuchung ist für den Patienten nicht angenehm. Er befindet sich, wenn er sich der Untersuchung unterzieht, in einem die
freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand. Insbesondere ist seine Bewegungsfreiheit sehr stark eingeschränkt. Die Zeugin
war damit offenkundig nicht einverstanden. Der Kläger trägt selber vor, dass sie die Applikation eines Kontrastmittels abgelehnt
hat. Allein die Vornahme dieser zwei Untersuchungen auch ohne jedwede sexuelle Handlung würde sich als schwerwiegende Verletzung
der vertragsärztlichen Pflichten darstellen. Allerdings ist ein anderes als ein sexuelles Interesse des Klägers für den Senat
nicht erkennbar. Es steht deshalb zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger sich bei den streitgegenständlichen Vorgängen
im Zusammenhang mit der Zeugin B. von sexuellen Beweggründen hat leiten lassen. Allein dies macht ihn, zumal es sich um eine
minderjährige Patientin bzw. potenzielle Auszubildende handelte, für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ungeeignet
(vgl. BSG vom 19.06.1996, Az: 6 BKa 52/95, wo es um den Versuch einer Vergewaltigung einer Sprechstundenhelferin ging). Die
Gefahr, dass der Kläger bei Behalt der Zulassung auch anderen (jungen) weiblichen Versicherten oder Auszubildenden zu nahe
tritt ist nicht von der Hand zu weisen.
Dies gilt umso mehr, als der Fall der Zeugin B. kein Einzelfall war. Im Zuge des Strafverfahrens wurden weitere Bewerberinnen
für einen Ausbildungsplatz als Zeuginnen vernommen. Nach den insoweit auch unbestrittenen Feststellungen im Tatbestand des
Strafurteils des Landgerichts M. hat der Kläger eine Reihe von weiteren Bewerberinnen für eine Ausbildungsstelle in seine
Praxis einbestellt und von diesen einen Fragebogen ausfüllen lassen, der neben allgemeinen Fragen auch Fragen enthielt, die
den Intimbereich der jungen, in der Regel noch minderjährigen Frauen, betrafen, wie z. B., ob sie einen Freund hätten, die
Pille zur Verhütung nähmen, wann sie ihre letzte Periode und ihren letzten Geschlechtsverkehr hatten. Auch dies stellt eine
nicht hinnehmbare Grenzüberschreitung dar, die den Kläger als für die vertragsärztliche Tätigkeit ungeeignet ausweist.
Am 29. November 2003 tastete er bei der ebenfalls vom Landgericht gehörten, damals 14-jährigen Zeugin R., die sich vollständig
ausziehen musste, die Brüste ab und untersuchte die Zeugin dann auf einer Liege mit Fußstützen, ähnlich einem Frauenarztstuhl
bei gespreizten Beinen, gynäkologisch, also vaginal, mit einem Ultraschallstab. Damit verbunden war eine Tastuntersuchung
der Vagina. Ferner hat er nach den Ermittlungen des Landgerichts, die in dem insoweit rechtskräftigen Urteil festgehalten
sind, am 19. November 2003 noch mindestens eine weitere gynäkologische Untersuchung bei einer namentlich nicht benannten Frau
durchgeführt, die sich ebenfalls um einen Ausbildungsplatz beworben hatte, auch hier nach vorherigem Abtasten der Brust. Entweder
in diesem oder in einem weiteren Fall musste sich das damals ca. 15- bis 17-jährige Mädchen vollständig ausziehen. Sie verließ
nach der Untersuchung rot im Gesicht und kurz vor dem Weinen, ihre Jacke unter dem Arm, das Gebäude.
Zusammenfassend zeigt sich ein völlig unakzeptables Verhalten des Klägers, das mit den Pflichten eines Vertragsarztes nicht
zu vereinbaren ist, so dass es für die Kassenärztliche Vereinigung und die Krankenkassen im Interesse der Versicherten und
der Auszubildenden nicht mehr zumutbar ist, mit dem Kläger als Vertragsarzt zusammenzuarbeiten.
Das steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der festgestellten Tatsachen fest. Etwaige Ungereimtheiten in der Zeugenaussage
der Zeugin B. können dies nicht widerlegen. Es bestand deshalb auch keine Notwendigkeit, die vom Landgericht bereits gehörten
psychologischen Sachverständigen zu ihren aussagepsychologischen Gutachten noch mal zu hören. Auch bestand keine Notwendigkeit,
das Verfahren im Hinblick auf das noch anhängige Wiederaufnahmeverfahren auszusetzen. § 114 Abs. 3 SGG, auf den die Klägerbevollmächtigten verweisen, ist schon rein tatbestandsmäßig nicht erfüllt. In diesem Zusammenhang ist
auch auf § 360 Abs. 1 StPO hinzuweisen, wonach durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt wird.
Einen weiteren schwerwiegenden Grund für die Ungeeignetheit des Klägers als Vertragsarzt sieht der Senat in der Tatsache,
dass der Kläger unstreitig während der Zeit des Berufsverbotes weiterhin vertragsärztliche Leistungen erbracht und abgerechnet
hat. Dies wurde bereits vom Zulassungsausschuss als Entziehungsgrund angegeben. Dass der Berufungsausschuss darauf nicht weiter
eingegangen ist, steht der Verwertung durch das Gericht nicht entgegen, denn bei der Entziehung der vertragsärztlichen Zulassung
wegen grober Pflichtverletzung bzw. Ungeeignetheit des Vertragsarztes handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung
der Zulassungsinstanzen. Ihnen steht insoweit auch nicht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum
zu, wie etwa bei der Frage des Bedarfs bei Sonderzulassungen oder Ermächtigungen. Es liegt auf der Hand, dass der Arzt, dem
jegliche Ausübung ärztlicher Tätigkeit verboten ist, auch nicht vertragsärztlich tätig werden kann. Der Kläger kann sich auch
nicht darauf berufen, dass das vollständige Berufsverbot später in ein partielles umgewandelt wurde. Selbst wenn das vollständige
Berufsverbot in diesem Umfang nicht gerechtfertigt war, steht es nicht im Belieben des Arztes, ob er beachten will oder nicht.
Eine Nichtigkeit dieses Verbots vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch dieses Verhalten ist durchaus geeignet, das Vertrauen
der an der gerade auch im Abrechnungsbereich außerordentlich sensiblen vertragsärztlichen Versorgung der GKV-Patienten beteiligten
Körperschaften so schwerwiegend zu zerstören, dass diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht zuzumuten ist (vgl.
dazu BSG vom 20.10.2004, Az: B 6 KA 67/03 R, Rn.25, betr. weitere vertragsärztliche Tätigkeit trotz Ruhen der Zulassung durch noch nicht bestandskräftigen Disziplinarbescheid).
Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge nach § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung abzuweisen. Danach hat der Kläger die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG) bestehen nicht, da die Frage der Verwertbarkeit von rechtskräftigen Strafurteilen und auch die Wertung von sexuellen Handlungen
an Auszubildenden im Zulassungsentziehungsverfahren in der Rechtsprechung des BSG (aaO.) bereits geklärt ist.
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