Teilnahmeverpflichtung von Vertragsärzten und Medizinischen Versorgungszentren - MVZ - am ärztlichen Bereitschaftsdienst im
Bereich der KV Bayern in der vertragsärztlichen Versorgung; Umfang der Sicherstellungsverpflichtung des MVZ
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Beschwerdeführerin gegen ihre
Zuordnung zum ärztlichen Bereitschaftsdienst.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt ein
MVZ mit den Fachrichtungen Laboratoriumsmedizin sowie Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, das in A-Stadt zur Teilnahme
an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Gesellschafter der GbR sind Dr. S. H. und Dr. T. H., der zugleich als
ärztlicher Leiter des MVZ fungiert. Nach der Bereitschaftsdienstordnung vom 1.3.2008, zuletzt geändert durch Beschluss der
Vertreterversammlung vom 2.4.2011, war die Beschwerdeführerin aufgrund der in ihr tätigen Fachgruppen nicht zur Teilnahme
am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Die Bereitschaftsdienstordnung 2013, in Kraft getreten am 20.4.2013, sieht
demgegenüber die Einbeziehung aller ärztlichen Fachgruppen in den organisierten Allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienst
vor.
Mit Bescheid vom 26.2.2014 ordnete die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Beschwerdegegnerin) die Beschwerdeführerin
dem hausärztlichen Bereitschaftsdienst der Dienstgruppe ...01 - A-Stadt zu. Der Bescheid war gerichtet an das MVZ, Dr. T.
H., Ärztlicher Leiter. Der Bescheid führte aus, dass die Verpflichtung des MVZ zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst
sich nach dem Anrechnungsfaktor der im MVZ tätigen Vertragsärzte und angestellten Ärzte richte. Eine Teilnahmeverpflichtung
am Bereitschaftsdienst bestehe derzeit für die Ärzte Dr. B., Laborärztin (Tätigkeitsumfang 40 Wochenstunden), Dr. T. H., Laborarzt
(Tätigkeitsumfang 40 Wochenstunden), Dr. S. H., Laborärztin (Tätigkeitsumfang 40 Wochenstunden), Dr. M., Fachärztin für Mikrobiologie
und Infektionsepidemiologie (Tätigkeitsumfang 40 Wochenstunden) sowie Dr. V., Fachärztin für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
(Tätigkeitsumfang 20 Wochenstunden). Hiergegen legte die Beschwerdeführerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch
ein. Das fachärztliche MVZ für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie dürfe nur so lange und so weit zum fachärztlichen Bereitschaftsdienst
herangezogen werden, als ein entsprechender Sicherstellungsbedarf für die in § 7 der BDO-KV genannten Fachgruppen bestehe. Laborärzte und Ärzte für Mikrobiologie seien dort nicht aufgeführt. Zudem sei die Heranziehung
von Fachärzten zum allgemeinen ärztlichen Bereitschaftsdienst äußerst umstritten. Außerdem seien die im Bescheid genannten
Bereitschaftsdienstzeiten von Mittwoch 13:00 Uhr bis einschließlich Donnerstag 8:00 Uhr schon deshalb nicht einhaltbar, da
zu diesem Zeitpunkt die regulären Arbeitszeiten aller Vertragsärzte im Rahmen der Laborleistungen zu erbringen seien. Auch
in den übrigen genannten Zeiten würden Laborleistungen im Rahmen der normalen Versorgung durch die Vertragsärzte erbracht.
Damit habe die Antragstellerin ihren Beitrag im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes erbracht. Die angestellten Ärzte Dr. B.
und Dr. V. seien ohnehin nicht zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen, wie sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom
11.12.2013, B 6 KA 39/12 R ergebe. Es sei daher auch unzulässig, die angestellten Ärzte nach Satzungsrecht über einen dem MVZ zugeteilten Faktor zu
berücksichtigen. Außerdem sei die Satzung ohne die Landesärztekammer verabschiedet worden und daher rechtswidrig. Nach dem
Heilberufekammergesetz dürften zudem nur Ärzte in eigener Praxis zum Not- und Bereitschaftsdienst verpflichtet werden. Für
die Ärzte Dr. S. H. und Dr. T. H. bestehe auch deshalb keine Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst, da diese
als Fachärzte nicht im hausärztlichen Versorgungsbereich tätig sein könnten. Mit Schreiben vom 16.10.2014 teilte die Beschwerdegegnerin
dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit, dass das MVZ eine Dienstverpflichtung für 3,5 Dienstanteile habe (Dr.
S. H., Dr. T. H. und Dr. B. mit einem Anrechnungsfaktor von je 1,0, Dr. V. mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5). Frau Dr.
M. sei aufgrund ihrer Schwerbehinderung nicht zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen.
Die Beschwerdegegnerin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014 zurück und ordnete zugleich den Sofortvollzug
an. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 23.3.2015 ordnete die Beschwerdegegnerin erneut die sofortige Vollziehbarkeit
der Zuordnung zum ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 an, nachdem das
SG zuvor deutlich gemacht hatte, dass die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs im Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014
den rechtlichen Anforderungen nicht genüge. Das gegen die Anordnung des Sofortvollzugs im Widerspruchsbescheid eingeleitete
Eilverfahren zum Sozialgericht München blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 21.4.2015, S 43 KA 20/15 ER stellte das SG fest, die Anordnung des Sofortvollzuges habe sich durch die neue Anordnung der Beschwerdegegnerin im Bescheid vom 23.3.2015
erledigt.
Die erneute Anordnung vom 23.3.2015 war gerichtet an das MVZ A-Stadt, wobei der Bescheid wie folgt eingeleitet wurde: "Sehr
geehrter Herr Dr. T. H., von Amts wegen ergeht gegenüber Ihnen als Leiter des MVZ A-Stadt, A-Straße, A-Stadt folgende Entscheidung:
...". Darin wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich in die jeweiligen Dienstpläne des Fahrdienstes sowie
des Sitzdienstes eingeteilt worden sei. Diese berücksichtigten den Zeitraum vom 20.4.2015 bis 4.4.2016. Das MVZ sei dabei
zu 57 Dienstschichten sowohl im Hausbesuchsbereich als auch zum Sitzdienst in der zentralen Bereitschaftsdienstpraxis berücksichtigt.
Der Dienstplan umfasse insgesamt knapp 4400 fest bleibende Dienstschichten im Jahr. Die sofortige Vollziehbarkeit sei erneut
anzuordnen, da ein besonderes überwiegendes öffentliches Interesse sowie berechtigte Interessen der übrigen Mitglieder der
Bereitschaftsdienstgruppe hieran bestehen würden. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs könnten die Teilnehmer mangels individuell-konkreter
Regelung der Teilnahmepflicht nicht verlässlich eingeteilt werden, insbesondere müssten überwiegend Hausbesuchsdienste erneut
vergeben werden. Die übrigen Mitglieder der Dienstgruppe vertrauten auf dem Bestand der bisherigen Einteilung und richteten
sich mit Personal- und Urlaubsplanung darauf aus. Eine Verteilung der bereits eingeteilten 57 Dienste proportionsgerecht auf
alle Mitglieder der Bereitschaftsdienstgruppe sei nicht möglich, so dass - sofern nicht der gesamte Dienstplan neu aufgestellt
würde - einige Dienstgruppenmitglieder überproportional eingeteilt würden. Sofern die Beschwerdeführerin derzeit keine Bereitschaftsdienste
ableisten müsse, würde dies zu einer übermäßigen Inanspruchnahme der übrigen Dienstgruppenkollegen führen, wobei zu berücksichtigen
sei, dass die übrigen Kollegen mit der Erledigung der Dienste in Vorleistung treten müssten, was nicht rückgängig gemacht
werden könne. Auch sei die Ableistung des Bereitschaftsdienstes für die Beschwerdeführerin zumutbar. Als approbierte Ärzte
hätten sie ein ausreichendes ärztliches Grundwissen erworben und nachgewiesen, zudem sei neben der dauerhaft bestehen Fortbildungspflicht
eine zwei Jahre laufende Übergangsfrist zur Vorbereitung gewährt worden. Dieser Zeitraum sei als ausreichend einzustufen,
um die eigene Vorbereitung (Fortbildung, Wahrnehmung von Hospitationsmöglichkeiten im sogenannten "Patenmodell") zu treffen
oder sich gegebenenfalls einen Vertreter zu suchen. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, über einen Vertreter oder
durch einen angestellten Arzt teilnehmen zu können und sei mithin nicht gezwungen, für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens
selbst einen Dienst durchführen zu müssen. Insoweit überwiege das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Bereitschaftsdienstes.
Auch hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Eilantrag an das Sozialgericht München mit dem Ziel, die aufschiebende
Wirkung ihrer Klage vom 29.12.2014 gegen den Bescheid vom 26.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin könne nicht durch eine erneute Anordnung eine für die Beschwerdeführerin positive Entscheidung des
Sozialgerichts umgehen. Außerdem richte sich die Verfügung vom 23.3.2015 an den ärztlichen Leiter der Beschwerdeführerin und
nicht an das MVZ, wobei es insoweit an einer vorausgehenden Verwaltungsentscheidung gegenüber dem ärztlichen Leiter fehle.
Der ärztliche Leiter habe arbeitsvertraglich keine Handhabe, die angestellten Ärzte zum Bereitschaftsdienst einzuteilen. Zudem
seien die Ärzte faktisch nicht in der Lage, als Laborärzte und Mikrobiologen entsprechende Bereitschaftsdienste im Rahmen
von Sachverhalten zu leisten, die einen völlig anderen Gegenstand beträfen als Diagnoseleistungen. Zudem sei die Einteilung
von 57 Dienstschichten überproportional und unzumutbar, da dies bei 250 Arbeitstagen eine Einteilung von über 20 % der Arbeitstage
als Dienstschichten bedeute. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verwiesen werde, die Bereitschaftsdienste durch Vertreter
durchzuführen, habe umgekehrt auch die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, Notdienstvertreter anzustellen und als solche einzusetzen.
Die Vergütung eines derartigen Vertreters könnte dann im Wege des Umlageverfahrens auf die nicht teilnehmenden Fachärzte umgelegt
werden.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 21. April 2015 abgelehnt. Die Beschwerdegegnerin sei nicht gehindert, nach Anordnung der
sofortigen Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014 eine erneute Vollziehungsanordnung mit anderer oder ausführlicher
Begründung zu erlassen. Gegenstand des erneuten Eilverfahrens sei allein die Anordnung vom 23.3.2015. Diese Anordnung sei
zutreffend an das MVZ adressiert, der angeschriebene ärztliche Leiter vertrete die Beschwerdeführerin. Dienstverpflichtet
sei das MVZ, nicht der ärztliche Leiter. Nach summarischer Prüfung erscheine die Anordnung rechtmäßig. Insoweit werde auf
die Rechtsprechung des BSG zur zulässigen Heranziehung aller Fachgruppen zum Bereitschaftsdienst (B 6 KA 43/05 R) und zur Verpflichtung des Vertragsarztes, im ärztlichen Bereitschaftsdienst in der Lage zu sein, den typischen Notfallsituationen
des ärztlichen Alltags in der Regel wenigstens mit Sofortmaßnahmen bis zum Einsetzen der normalen ärztlichen Versorgung gerecht
zu werden (B 6 KA 5/12 R) verwiesen. In der hier streitgegenständlichen Anordnung des Sofortvollzuges vom 23.3.2015 habe die Beschwerdegegnerin -
anders als in der erledigten Anordnung des Sofortvollzuges im Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014 - das öffentliche Interesse
an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes ausreichend begründet. Die Beschwerdegegnerin führe konkret und detailliert
aus, dass die Aufstellung des Dienstplans ohne eine Beteiligung der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der Hauptsache schwer
durchführbar sei, zumindest einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten würde bzw. nur unter überobligatorischer
Belastung der übrigen Gruppenmitglieder möglich wäre. Die Beschwerdegegnerin sei zu 57 Diensten sowohl im Hausbesuchsdienst
als auch zum Sitzdienst in der zentralen Bereitschaftspraxis im Zeitraum von 21.4.2015 bis zum 28.3.2016 berücksichtigt. Die
Beschwerdegegnerin führe insbesondere auch aus, dass ihr keine "Ersatzkräfte" zur Verfügung stünden, die für die Dienste der
Rechtsschutzsuchenden für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens ohne eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten einspringen
könnten. Die Funktionsfähigkeit des Bereitschaftsdienstes erfordere demnach die sofortige Heranziehung der Beschwerdeführerin.
Zudem sei es dem MVZ grundsätzlich nicht verwehrt, für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens über einen Vertreter oder einen
angestellten Arzt am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Insgesamt sei eine Unzumutbarkeit für die Beschwerdeführerin, der die
bevorstehende Heranziehung auch bekannt gewesen sein musste, nicht erkennbar.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Die zweite Vollziehungsanordnung richte sich an den ärztlichen Leiter, nicht an die Beschwerdeführerin. Es sei weiterhin keine
ausreichende Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges erkennbar. Im Übrigen sei § 2 Abs. 2 der Bereitschaftsdienstordnung
rechtswidrig, da angestellte Ärzte Vertragsärzten im Hinblick auf die Heranziehung gleichgestellt würden. Dies stelle einen
Verstoß gegen das Heilberufekammergesetz dar, nach dem nur Ärzte mit eigener Praxis zum Notdienst herangezogen werden dürften.
Auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergebe sich eindeutig, dass angestellte Ärzte nicht zu Ableistung des
Bereitschaftsdienstes verpflichtet werden könnten. Herangezogen werden könnten höchstens die beiden Gesellschafter der Beschwerdeführerin,
nicht jedoch die angestellten Ärzte.
Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.4.2015 im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid
der Beschwerdegegnerin vom 23.3.2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.3.2014 gegen den Zuordnungsbescheid
26.2.2014 anzuordnen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, sie habe in der streitgegenständlichen Anordnung keine persönliche Verpflichtung
des ärztlichen Leiters, sondern der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Die Zuordnung der Beschwerdeführerin zu einer Bereitschaftsdienstgruppe
sei rechtmäßig und entspreche den Vorgaben der maßgeblichen Bereitschaftsdienstordnung. Die Verpflichtung zur Teilnahme am
Bereitschaftsdienst betreffe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDO-KVB das MVZ und nicht den einzelnen dort tätigen Arzt. Lediglich hinsichtlich der Berechnung der Dienstfrequenz werde auf
die Anzahl dem im MVZ tätigen Vertragsärzte und angestellten Arzt abgestellt. Es stehe dem MVZ frei zu entscheiden, ob ein
und gegebenenfalls welcher angestellte Arzt die entsprechend der Bereitschaftsdienstordnung berechneten Dienste wahrnehme
oder ob ein Vertreter bestellt und bezahlt werde. Hierbei sei die Beschwerdeführerin für die organisatorischen Abläufe, insbesondere
den Einsatz der Ärzte verantwortlich. Die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen des MVZ mit den dort angestellten Ärzten hätten
auf die Verpflichtung des MVZ zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst keine Auswirkung und seien im Innenverhältnis zu regeln.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin, die Akten des Sozialgerichts München S 43 KA 20/15 ER und S 43 KA 274/15 ER sowie die Akte L 12 KA 55/15 B ER zur Entscheidung vor.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht München hat mit dem angefochtenen Beschluss
vom 21.4.2015 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 8.8.2013 zu Recht abgewiesen.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, die zu einer anderen Entscheidung führen.
Nach §
86 b Abs.
1 S. 1 Nr.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist dabei,
dass die Abwägung der Interessen der Beteiligten zu dem Ergebnis führt, dass dem angeordneten Sofortvollzug der streitigen
Verwaltungsentscheidung kein Vorrang gegenüber der Notwendigkeit der abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit zugebilligt
werden muss. Ausgangspunkt dieser Abwägung ist zunächst die Berücksichtigung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten des eingelegten
Rechtsbehelfs in der Hauptsache, wobei dieser Grundsatz in den Fällen des §
86 b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG aber nur modifiziert anzuwenden ist. Hier ist das Regel-Ausnahmeverhältnis zu Gunsten der aufschiebenden Wirkung zu beachten.
Darauf folgt die Prüfung, ob die Interessen der Beteiligten eine sofortige Umsetzung notwendig machen oder es diesen eher
entspricht, den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzuwarten. Es müssen besondere Gründe dafür vorliegen, dass der
Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt seiner Bestandskraft vollzogen wird. Die voraussichtliche Rechtmäßigkeit
des Verwaltungsaktes rechtfertigt für sich allein nicht die Anordnung des Sofortvollzuges (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Komm. zum
SGG, 11. Aufl., §
86b Rdnr. 12c). Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und Interessenabwägung sind keine insoliert zu prüfenden Merkmale, sondern
stehen in einem unauflöslichen Zusammenhang. Offensichtlich rechtmäßige Verwaltungsakte können in der Regel sofort vollzogen
werden, während an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich kein legitimes Interesse besteht.
Kann eine endgültige Prognose bezüglich der Erfolgsaussichten noch nicht gestellt werden, müssen die für und wider die sofortige
Vollziehung sprechenden Interessen gegeneinander abgewogen werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 23.3.2015 in
formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Hierzu hat das SG zunächst zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt war, mit der streitgegenständlichen
Vollziehungsanordnung (VzA) vom 23.3.2015 die VzA im Widerspruchsbescheid vom 17.12.2015 zu ersetzen. Zuständig für die VzA
ist nach §
86 a Abs.
2 Nr.
5 SGG die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat. Vorliegend hat zutreffend die Beschwerdegegnerin
als Ausgangsbehörde die streitgegenständliche VzA erlassen. Mit Klageerhebung gegen den Bescheid vom 26.2.2014 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 ist zwar auch das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 1 Nr. 1 zuständig, die
Zuständigkeit der Verwaltung bleibt aber daneben bestehen, weil sie nicht gesetzlich ausgeschlossen ist (vergleiche Keller
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, §
86a RdNr. 21 mwN). Die Beschwerdegegnerin war auch nicht daran gehindert, eine neue VzA zu erlassen. Ein Nachschieben weiterer
Gründe bei einer wie hier der im Widerspruchsbescheid angeordneten und nicht ausreichend begründeten VzA ist nicht zulässig,
es ist der zuständigen Behörde aber nicht verwehrt, eine neue VzA mit anderer Begründung zu erlassen. Die VzA ist auch gegenüber
dem richtigen Adressaten ergangen. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen gegenüber bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Sowohl die VzA als auch der Zuordnungsbescheid
vom 26.2.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014 waren an das Medizinische Versorgungszentrum adressiert. Dienstverpflichtet
zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BDO-KVB das Medizinische Versorgungszentrum, so dass der Adressat in Bescheid und Widerspruchsbescheid zutreffend das "Medizinische
Versorgungszentrum" war. Bei der Vollziehungsanordnung vom 23.3.2015 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern
nur um einen unselbstständigen Annex der Hauptentscheidung (Wehrhan in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum
SGG, 2. Auflage, Rdnr. 33 zu § 86a), so dass auch die VzA wie die vorgenannten Bescheide zutreffend an das dienstverpflichtete
MVZ adressiert war. Dass in der Adresszeile bzw. in der Anrede der jeweiligen Verfügungen Herr Dr. H. als ärztlicher Leiter
des MVZ ausdrücklich benannt war, ändert nichts daran, dass der jeweilige Adressat das MVZ war und die Bekanntgabe gegenüber
dem MVZ erfolgte. Insbesondere wird aus den weiteren Ausführungen der Bescheide und der VzA deutlich, dass es sich bei der
Zuordnung zu einer Bereitschaftsdienstgruppe nicht um eine persönliche Zuordnung des ärztlichen Leiters des MVZ handelt, sondern
um eine Zuordnung des MVZ. Da jedoch bestimmte Verpflichtungen nach der BDO, z.B. nach § 2 Abs. 2 Satz 7 BDO eine Mitteilungspflicht bei Änderungen der Anstellungsverhältnisse, den ärztlichen Leiter treffen, war die Beschwerdegegnerin
nicht gehindert, den ärztlichen Leiter persönlich in den Verfügungen anzusprechen, solange - wie hier - die Begründung des
Bescheides bzw. der VzA die maßgebend tragenden Gründe der Entscheidung erkennen lassen und deutlich wird, dass eine Verpflichtung
des MVZ und nicht des ärztlichen Leiters persönlich ausgesprochen wurde. Bezüglich der in diesem Zusammenhang dann zu stellenden
Frage der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs ist hier auf die Erfolgsaussicht der zum
Sozialgericht München eingelegten Klage vom 29.12.2014 abzustellen. Insofern erscheinen die Erfolgsaussichten des Klägers
nur gering, denn der Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 26.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 ist
nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Nach §
75 Abs.
1 Satz 2
SGB V umfasst die den KÄVen obliegende Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung auch die Versorgung zu den sprechstundenfreien
Zeiten (Notdienst), jedoch - vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen - nicht den organisierten Rettungsdienst
(dazu zuletzt BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 3 RdNr 20). Ein Vertragsarzt übernimmt als Mitglied der KÄV mit seiner Zulassung die Verpflichtung, in zeitlicher Hinsicht
umfassend für die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stehen. Das umfasst auch die Zeiten außerhalb
der Sprechstunde. Der einzelne Arzt wird dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiert, von der täglichen
Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet, muss dafür aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen, solange er in vollem
Umfang vertragsärztlich tätig ist ( vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6.9.2006, B 6 KA 43/05 R). Die grundsätzliche Heranziehung der Beschwerdeführerin zum ärztlichen Bereitschaftsdienst ist nicht zu beanstanden. Zur
Teilnahme am Bereitschaftsdienst sind gem. § 2 Abs. 1 BDO u.a. Vertragsärzte mit vollem und hälftigem Versorgungsauftrag gemäß §
95 Abs.
3 Satz 1
SGB V sowie Jobsharing-Partner gemäß §
101 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4 SGB V und zugelassene Medizinische Versorgungszentren gemäß §
95 Abs.
1 Satz 1
SGB V verpflichtet. Hieraus folgt, dass im Einklang mit den durch das BSG präzisierten Vorgaben des §
75 Abs.
1 Satz 2
SGB V auch nach § 2 BDO grundsätzlich jeder Vertragsarzt und jedes Medizinische Versorgungszentrum unabhängig von seiner Fachrichtung zum Bereitschaftsdienst
verpflichtet ist. Ausnahmen sieht § 2 Abs. 5 BDO nur für Ärzte ab der Vollendung des 62. Lebensjahres vor. Darüber hinaus regelt § 14 BDO Möglichkeiten der Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst. Eine generelle Befreiungsmöglichkeit für bestimmte Arztgruppen
sieht die Bereitschaftsdienstordnung nicht vor. Dies ist angesichts des Normbefehls des §
75 Abs.
1 Satz 2
SGB V sachgerecht und infolge der Interpretation dieser Vorschrift durch die Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteile vom 6.2.2008 - B 6 KA 13/06 R - und vom 6.9.2006 - B 6 KA 43/05 R -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.12.2004 - L 10 KA 5/04 - m.w.N.) auch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausrichtungen Labormedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
der Beschwerdeführerin stehen der Heranziehung zum Bereitschaftsdienst mithin nicht entgegen. Grundsätzlich sind alle Vertragsärzte
zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst geeignet. Das Bundessozialgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung
auf die Bedeutung der Teilnahme aller Vertragsärzte am Not- bzw. Bereitschaftsdienst hingewiesen und an die berufsrechtliche
Verpflichtung aller Ärzte zur Fortbildung auch für den Notfalldienst erinnert. Das ärztliche Berufsrecht kennt keinen Befreiungstatbestand
der "langjährigen spezialisierten Tätigkeit", der zu einer dauerhaften Befreiung von der Teilnahme am Notdienst führt (vgl.
§ 26 Abs. 1 MBO-Ä). Entsprechendes gilt auch für das Vertragsarztrecht. Bei der Sicherstellung eines ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienstes
handelt es sich um eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsärzte, die nur erfüllt werden kann, wenn alle zugelassenen Ärzte unabhängig
von der Fachgruppenzugehörigkeit und sonstigen individuellen Besonderheiten und ohne Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner
Personen oder Gruppen gleichmäßig herangezogen werden (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.10.1995-6 RKa 66/94). Zudem hat das BSG bereits in seinem Urteil vom 15.9.1977 (BSGE 44, 252 = SozR 2200 § 368n Nr. 12) dargelegt, dass die KÄV einen Arzt, der aus seiner langjährigen spezialisierten fachärztlichen
Tätigkeit einen Anspruch auf Befreiung vom Notdienst herleiten will, zu Fortbildungsmaßnahmen heranziehen kann. Ferner sieht
§ 18 BDO für Ärzte einer Fachgruppe, die gemäß § 1 Abs. 5 der Bereitschaftsdienstordnung der KVB vom 1.3.2008 nicht zum ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet waren und im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Bereitschaftsdienstordnung 2013 bereits zugelassen sind, eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor. Diese
Frist ist als ausreichend anzusehen, um einen gegebenenfalls vorliegenden Fortbildungsrückstand in Bezug auf im Bereitschaftsdienst
erforderliche Erstmaßnahmen zu aktualisieren. Ein Anspruch des Vertragsarztes gegen eine KÄV, bestimmte Arztgruppen generell
vom Notdienst zu befreien, besteht bundesrechtlich von vornherein nicht (BSG, Urteil vom 6.9.2006, B 6 KA 43/05 R). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin geltend macht, die bei der Beschwerdeführerin angestellten Ärzte
seien zu Unrecht bei der Berechnung der vom MVZ zu leistenden Dienste berücksichtigt worden, verfängt seiner Argumentation
nicht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BDO ist dienstverpflichtet das zugelassene Medizinische Versorgungszentrum. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ermittelt sich die
Anzahl der Bereitschaftsdienste, die von den Dienstverpflichteten nach Abs. 1 in einer Dienstplanperiode zu erfüllen sind,
u.a. nach dem jeweiligen Anrechnungsfaktor des Mitglieds der Bereitschaftsdienstgruppe. Dabei sind nach Satz 2 des Abs. 2
maßgeblich für die Berechnung der Anzahl von Bereitschaftsdiensten die Anrechnungsfaktoren der Mitglieder einer Bereitschaftsdienstgruppe
zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 5 BDO richtet sich die Verpflichtung von MVZ zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst nach dem Umfang der dort tätigen Vertragsärzte
und angestellten Ärzte, wobei sich die Anrechnungsfaktoren für angestellte Ärzte aus § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 BDO ergeben. Die Berücksichtigung der Anrechnungsfaktoren für angestellte Ärzte führt aber entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten
der Beschwerdeführerin nicht zu einer Verpflichtung der angestellten Ärzte selbst, sondern konkretisiert nur die Verpflichtung
des MVZ, als eigenständiger Leistungserbringer und Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung für die Teilnahme von Ärzten
am Bereitschaftsdienst in der nach § 2 Abs. 2 Satz 3 BDO zu berechnenden Frequenz zu sorgen. Der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11.12.2013, B 6 KA 39/12 R steht dem nicht entgegen. Denn die Beschwerdegegnerin hat nicht die bei der Beschwerdeführerin angestellten Ärzte unmittelbar
zum Bereitschaftsdienst herangezogen, sondern diese lediglich für die Berechnung der Dienstfrequenzen berücksichtigt. Auch
das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe arbeitsvertraglich keine Handhabe gegen die angestellten Ärzte, verfängt nicht.
Es steht vielmehr der Beschwerdeführerin frei zu entscheiden, ob ein oder gegebenenfalls welche angestellter Arzt entsprechend
der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 BDO die berechneten Dienste wahrnimmt oder ob hierfür ein Vertreter eingestellt wird. Sofern der Arbeitsvertrag der angestellten
Ärzte - wie vorgetragen - keine Ableistung eines Bereitschaftsdienstes vorsieht, bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen,
die sie betreffende Verpflichtung zur Durchführung der Bereitschaftsdienste anderweitig, z.B. durch Vertreter sicherzustellen.
Das MVZ ist für die organisatorischen Abläufe zuständig, die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen sind im Innenverhältnis
zu regeln und haben keinen Einfluss auf die Verpflichtung des MVZ, grundsätzlich Bereitschaftsdienste leisten zu müssen. Die
Ableistung von 57 Dienstschichten bei einer Gesamtzahl von 4400 feststehenden Dienstschichten erscheint auch nicht überproportional
viel. Die Beschwerdegegnerin hat bei ihrer Berechnung der Diensthäufigkeit zutreffend für die Berücksichtigung der Beschwerdeführerin
einen Anrechnungsfaktor von 3,5 zu Grunde gelegt. Zudem erfolgt die Einteilung zu den 57 Diensten für einen Zeitraum vom 20.4.2015
bis 4.4.2016, mithin auf fast ein Jahr. An der Rechtmäßigkeit des Zuordnungsbescheides vom 26.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 17.12.2014 bestehen nach summarischer Prüfung daher keine Zweifel.
Die in der VzA vom 23.3.2015 erfolgte Begründung lässt auch erkennen, warum im konkreten Fall das öffentliche Interesse oder
das Individualinteresse eines Beteiligten am Sofortvollzug überwiegt und warum dies dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Das den Sofortvollzug tragende öffentliche oder individuelle Interesse ("besonderes Interesse") muss mehr als das den Erlass
des Verwaltungsaktes rechtfertigende Interesse sein, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes
reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA -). An die Begründung sind im Hinblick auf die mit ihr verbundene Warnfunktion für die Behörde sowie die dadurch bezweckte
Transparenz und Rechtsklarheit hohe Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen genügt die VzA vom 23.3.2015. Insoweit
verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem Beschluss vom 21.4.2015. Die Beschwerdegegnerin hat in ausreichendem Umfang darauf hingewiesen, dass alle Vertragsärzte
zum Bereitschaftsdienst in gleich belastender Weise heranzuziehen sind und das Funktionieren des ärztlichen Notdienstes gefährdet
würde, wenn einzelne Ärzte sich mittels Widerspruchs der Teilnahme entziehen und dadurch die Bereitschaft der übrigen Ärzte,
den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu versehen, beeinträchtigen. Durch das Einlegen von Rechtsbehelfen mit aufschiebender
Wirkung würden unter Umständen Versorgungslücken entstehen, die die Beschwerdegegnerin nicht durch Ersatzkräfte ausgleichen
könne.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Ausgang des Verfahrens (§
197a SGG analog in Verbindung mit §
154 Abs.
2 VwGO).
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).