Gründe
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer (Bf.) nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse
zusteht. Streitig ist allein die Entstehung einer (fiktiven) Terminsgebühr.
Im Klageverfahren vor dem SG Bayreuth (S 9 AS 356/14) ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), konkret u.a. um die Übernahme eines Nachzahlungsbetrages in Höhe von 144,67 € aus der Abrechnung der Stadtwerke B-Stadt.
Die Übernahme war vom beklagten Jobcenter mangels örtlicher Zuständigkeit abgelehnt worden, da die Klägerin zwischenzeitlich
nach A-Stadt verzogen war.
Der Bf. wurde mit Beschluss vom 20.07.2016 der Klägerin ab dem 30.04.2014 als Rechtsanwalt beigeordnet.
Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das SG das Jobcenter A-Stadt nach §
75 Abs.
2 SGG beigeladen. Der Beigeladene nahm mit Schreiben vom 22.08.2016 gegenüber dem Gericht zum Verfahren Stellung und erklärte,
die streitigen Heizkosten in Höhe von 144,67 € könnten von ihm übernommen werden.
Daraufhin teilte der Bf. dem SG mit, das Anerkenntnis der Beigeladenen werde angenommen und die Klage für erledigt erklärt. In der Abschlussverfügung des
SG wurde ausgeführt, das Verfahren sei in der Hauptsache erledigt, da es durch den bevollmächtigten der Klägerin für erledigt
erklärt worden sei.
Am 29.08.2016 beantragte der Bf., seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 702,10 € festzusetzen und setzte dabei
eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 270,00 € wegen "Verfahren vor Sozialgerichten ohne mündliche Verhandlung" an.
Mit Entscheidung vom 02.09.2016 setzte der Kostenbeamte des SG die Vergütung in Höhe von 380,80 € fest. Eine Terminsgebühr nach der VV-Nr. 3106 Ziff.. 3 zum RVG könne nicht berücksichtigt werden, da der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden sei.
Hiergegen hat der Bf. Erinnerung eingelegt und vorgetragen, für den Anfall einer Terminsgebühr sei die Abgabe eines Anerkenntnisses
keine Voraussetzung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei für das Anfallen der Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG ausreichend, wenn das Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, ohne mündliche Verhandlung ende.
Vorliegend habe der Beklagte den Anspruch der Klägerin durch Erlass des begehrten Bescheides anerkannt.
Mit Beschluss vom 27.10.2016 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, weder der Beigeladene noch der Beklagte
hätten eine Prozesserklärung im Sinne eines Anerkenntnisses abgegeben. Erklärt worden sei vom Beigeladenen lediglich, der
Betrag von 144,67 € könne übernommen werden. Ein nicht erklärtes Anerkenntnis könne auch nicht angenommen werden. Ein Anerkenntnis
im Rechtssinne sei auch nicht inzidenter im Erlass des Bewilligungsbescheides durch den Beigeladenen zu sehen. Die Erledigung
der Klage sei vielmehr durch die auf die Erklärung der Beigeladenen hin von der Klagepartei abgegebene Erledigungserklärung
eingetreten, mit der die Klagepartei ihrem nun nicht mehr vorhandenen Rechtsschutzbedürfnis Rechnung getragen und eine Klageabweisung
als unzulässig vermieden habe.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 16.11.2016 Beschwerde erhoben und zu deren Begründung die bisherige Argumentation wiederholt.
Ergänzend wurde ausgeführt, im sozialgerichtlichen Verfahren sei der Antrag auf Protokollierung oder Erlass eines Anerkenntnisurteils
nicht erforderlich und nicht zweckmäßig. Ausreichend sei, dass der geltend gemachte Anspruch ganz oder teilweise anerkannt
werde. Der Beklagte habe mit Schriftsatz vom 22.08.2016 gegenüber dem Gericht erklärt, dass die Heizkosten in Höhe von 144,67
€ übernommen würden. Darin liege ein Anerkenntnis, durch das die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt worden sei. Dies
reiche für den Anfall der Terminsgebühr aus.
Der Beschwerdegegner (Bg.) widersprach der Auffassung des Bf., im Schreiben des Beigeladenen vom 22.08.2016 ein Anerkenntnis
zu sehen. Auch habe der Beklagte darauf bestanden, dass der ursprüngliche, die Kostenübernahme ablehnende, Verwaltungsakt
rechtmäßig gewesen sei und deshalb kein Anerkenntnis abgegeben werde. In der Abschlussverfügung des Sozialgerichts vom 31.08.2016
werde das Verfahren als in der Hauptsache erledigt bezeichnet, der entsprechenden Mitteilung an die Beteiligten habe der Bf.
nicht widersprochen. Es entspreche der kostenrechtlichen Behandlung nach der ständigen Rechtsprechung des Kostensenates der
BayLSG, die auf eine Bindungswirkung der hauptsacherichterlichen Behandlung für den für die Kostenfestsetzung zuständigen
Urkundsbeamten abziele, da das Kostenrecht einfacher Regeln bedürfe und die Prüfpflicht der Urkundsbeamten möglichst niedrig
sein sollte.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Erinnerungsverfahren sowie das erstinstanzliche
Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 9 AS 356/14 verwiesen.
II.
Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
- 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.), denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist der Beschwerdeführerin nach dem 31.07.2013 erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Der Bf. hat keinen Anspruch auf eine höhere Rechtsanwaltsvergütung.
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung richtet sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach den Bestimmungen des VV RVG, wobei in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen - wie hier - das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und
der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
a) Dies zugrunde legend besteht vorliegend kein Anspruch auf Festsetzung höherer Gebühren. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3102
VV RVG) sowie die Post- und Telekommunikationspauschale zuzgl. MwSt. wurden antragsgemäß festgesetzt. Streitig ist allein das Anfallen
einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG. Diese zur Festsetzung beantragte Gebühr ist nicht entstanden.
Nach Nr. 3 der Anmerkung zu 3106 VV RVG entsteht die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten ferner dann, "wenn das Verfahren, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet." Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger
Erklärung abgegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 12. Auflage, §
101 Rn. 20). Es muss als Prozesshandlung gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Dies kann in einem Schriftsatz, zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts (§
122 SGG i.V.m. §
160 Abs.
3 Nr.
1 ZPO) erfolgen. Im Einzelfall kann ein Beteiligter ein Anerkenntnis iS des §
101 Abs.
2 SGG auch ohne die Verwendung der entsprechenden Bezeichnung ("Anerkenntnis" bzw. "anerkennen") abgeben. Die Erklärung muss stets
durch den unbedingten Bindungswillen des Anerkennenden gekennzeichnet sein, und zwar auch für den Fall, dass das Anerkenntnis
nicht angenommen wird. Erforderlich ist, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt
der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 13 R 16/09 R -, m.w.N. juris).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass der Beigeladene eine solche ausdrückliche Prozesserklärung
gegenüber dem SG nicht abgegeben hat. Er hat in seinem Schreiben vom 22.08.2016 lediglich mitgeteilt, die Heizkosten in Höhe von 144,67 €
"können übernommen werden". Damit hat er gerade nicht uneingeschränkt zugestanden, dass der prozessuale Anspruch besteht,
sondern lediglich seine Bereitschaft zur Übernahme der Kosten erklärt. Der prozessuale Anspruch war zudem gegen den (falschen)
Beklagten und nicht gegen den Beigeladenen gerichtet. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Streitgegenstand des Verfahrens
S 9 AS 356/14 möglicherweise nicht nur die Heizkostennachzahlung war. Denn der Bf. hatte mit Schriftsatz vom 05.02.2015 moniert, dass die
Schlussrechnung der Stadtwerke B-Stadt nicht nur die Nachzahlung, sondern darüber hinaus eine weitere Forderung in Höhe von
1175,09 € enthielt, die ebenfalls von der Klägerin noch nicht beglichen sei. Außerdem erweiterte er die Klage um nicht näher
bezifferte Kosten eines Mahnbescheidverfahrens. Damit war schon nicht klar, welche Ansprüche mit der Klage tatsächlich verfolgt
wurden. Dementsprechend hatte der Beigeladene in seinem Schreiben vom 22.08.2016 sich zwar zur Übernahme von Kosten in Höhe
von 144,67 € bereit erklärt, ein uneingeschränktes Zugestehen des streitigen Anspruchs ergibt sich aber bereits nach dem Wortlaut
der Erklärung "können übernommen werden" nicht.
Zudem hat der Klägerbevollmächtigte den Rechtsstreit auf Anfrage des SG ausdrücklich für erledigt erklärt. Eine solche Erledigterklärung wäre - die Rechtsauffassung des Bf. zugrunde legend - nicht
notwendig gewesen und ins Leere gegangen. Denn ein angenommenes Anerkenntnis erledigt nach §
101 Abs.
2 SGG den Rechtsstreit, ohne dass es weiterer Prozesshandlungen bedarf. Damit liegt ein die Gebühr Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG auslösendes angenommenes Anerkenntnis nicht vor.
b) Nur hilfsweise ist zu den Argumenten des Bf. Folgendes anzumerken:
Die hier streitige Erklärung wurde nicht - wie der Bf. vorträgt - vom Beklagten abgegeben, sondern von dem nach §
75 Abs.
2 SGG (notwendig) Beigeladenen. Inwieweit ein durch den Beigeladenen und nicht den Beklagten abgegebenes Anerkenntnis überhaupt
die Rechtsfolge des §
101 Abs.
2 SGG auslösen kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, da es bereits an der Abgabe eines Anerkenntnisses durch den Beigeladenen
fehlt.
Soweit der Bf. vorträgt, der Beklagte habe im gerichtlichen Verfahren vor dem SG den Anspruch der Klägerin durch Erlass des begehrten Bescheides anerkannt, verkennt er bereits, dass durch den Beklagten
gerade kein Bescheid ergangen ist, mit dem die Übernahme eines Anspruchs bewilligt wurde. Hier käme allenfalls ein - nicht
vorgelegter - Bewilligungsbescheid durch den Beigeladenen in Betracht. Aber auch in einem solchen Bescheid wäre kein konkludentes
Anerkenntnis des Beklagten zu sehen. Weder der Erlass des Abhilfebescheides noch eine Mitteilung des Beklagten hierüber an
das Gericht würde ein solches darstellen. Stellt der Beklagte den Kläger durch Erfüllung des streitbefangenen Klaganspruchs
außerhalb des gerichtlichen Verfahrens klaglos, hat dies noch keinen unmittelbaren Einfluss auf das gerichtliche Verfahren
selbst. Die Klaglosstellung ist vielmehr lediglich ein Ereignis, durch das die Hauptsache erledigt und damit das Rechtsschutzbedürfnis
für eine Weiterverfolgung des Anspruchs entfallen ist (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05. April 2017 - L 8 AL 73/15 B KO -, juris; vgl. Hauck in Henning,
SGG, Stand Februar 2017, §
101 SGG Rn. 46). Daher kann auch die durch einen Prozessbeteiligten erfolgte schlichte Information des Gerichts über eine außergerichtliche
Abhilfe oder Erfüllung keine Prozesserklärung im Sinne eines Anerkenntnisses sein (Müller in Roos/Wahrendorf,
SGG, §
101 Rn.38)
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).