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LSG Bayern, Urteil vom 09.09.2009 - 13 KN 12/07
Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung
Im Rahmen der Gesamtabwägung, ob eine Eheschließung einen überwiegenden Versorgungszweck verfolgte, ist von richtungsweisender Bedeutung, ob zum Zeitpunkt der Eheschließung die Gefährlichkeit einer Erkrankung bekannt gewesen sein könnte und falls dies bejaht wird, die Eheschließung die konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses darstellt, der bereits vor der Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung gefasst worden war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB VI § 242a
,
SGB VI § 46 Abs. 1
,
SGB VI § 46 Abs. 2
,
SGB VI § 46 Abs. 2a
,
SGB VII § 65 Abs. 6
Vorinstanzen: SG München 12.04.2007 S 4 KN 50/04
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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