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LSG Bayern, Urteil vom 05.08.2010 - 14 KG 4/09
Anspruch auf Kindergeld; rückwirkende Bewilligung für die Zeit von Januar 1994 bis Dezember 1995 nach den Entscheidung des BVerfG vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97
Durch die Entscheidung des BVerfG vom 6.7.2004 Az.: 1 BvL 4/97 wurde lediglich festgestellt, dass § 1 Abs. 3 BKGG in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und daher auf am 6.7.2004 offene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren über Leistungsansprüche für die Zeit von Januar 1994 bis Dezember 1995 nicht anwendbar ist. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 1.1.2006 eingeräumt, um die beanstandete Norm durch eine verfassungskonforme Neuregelung zu ersetzen. Nachdem der Gesetzgeber hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, ist in den noch offenen Verfahren nach der Anordnung des BVerfG § 1 Abs. 3 BKGG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung anzuwenden. Das BVerfG hat damit keinen neuen Leistungsanspruch geschaffen, sondern lediglich die für die rückwirkende Beurteilung von Ansprüchen auf Kindergeld für die Zeit von Januar 1994 bis Dezember 1995 maßgebende Rechtsgrundlage geklärt. Ob auf dieser Rechtsgrundlage noch Leistungsansprüche für die Vergangenheit bestehen, richtet sich nach den für den Anspruch auf Kindergeld geltenden allgemeinen Vorschriften. Die Entscheidung des BVerfG ersetzt weder die für Leistungsansprüche 1994/95 erforderliche rechtzeitige Antragstellung, noch steht sie einem zwischenzeitlichen Eintritt der Verjährung entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKGG § 1 Abs. 3
,
BKGG § 5
,
SGB I § 39 Abs. 1
,
SGB I § 45 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 24.10.2008 S 21 KG 61/06
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2008 abgeändert, der Bescheid der Beklagen vom 29. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2006 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 4. September 2001 auf Zahlung von Kindergeld für die Kinder E. (geboren 1979) und P. (geboren 1981) für die Zeit von Januar 1994 bis Dezember 1995 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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