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LSG Bayern, Beschluss vom 03.08.2010 - 15 SF 149/10
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Honorarerhöhung bei der Übersetzung schwieriger Texte
Nach § 11 Abs. 1 JVEG beträgt das Honorar für eine Übersetzung 1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Ist die Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert, erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten auf 4 Euro. Es handelt sich hierbei um Schwierigkeitsgrade, deren Vorliegen das Gericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen feststellt. Die erhebliche Erschwerung kann beliebiger Art sein und sich aus dem Inhalt des Textes oder aus anderen Umständen ergeben (hier bei einem als persönliche Erinnerung eines Zeitzeugen charakterisierbarer Text). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 11 Abs. 1 S. 2
I. Die Vergütung des Antragstellers für die Übersetzung des "Buches von Chrzanów" wird auf 3.982,51 Euro festgesetzt.
II. Dem Antragsteller sind 1.291,62 Euro nachzuentrichten.

Entscheidungstext anzeigen: