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LSG Bayern, Beschluss vom 02.03.2015 - 15 SF 301/14
Unzulässigkeit der Klage des Sohnes im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Vollmachtsvorlage durch die Mutter
1. Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO wieder aufgenommen werden.
2. Eine Wiederaufnahmeklage zieht unter Umständen ein dreistufiges Verfahren nach sich; zunächst haben die Gerichte zu prüfen, ob die Wiederaufnahmeklage zulässig ist. Bejahendenfalls schließt sich die Prüfung ihrer Begründetheit an, wobei es darum geht, ob tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund vorliegt. Ist das der Fall, hat das Gericht das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen.
3. Entspricht das Vorgehen eines Bevollmächtigten im Rechtsstreit nicht den gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Klageschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, ist die Klage unzulässig.
4. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen.
5. Nur bei Ehegatten und Verwandten in gerader Linie kann gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG die Bevollmächtigung unterstellt werden.
Normenkette:
GKG § 66 Abs. 1
,
SGG § 179 Abs. 1
,
SGG § 179
,
SGG § 197a
,
SGG § 73 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 73 Abs. 6 S. 2
,
SGG § 73 Abs. 6
,
ZPO § 579
Tenor
Die mit Schreiben vom 4. November 2011 erhobene Nichtigkeitsklage wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungstext anzeigen: