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LSG Bayern, Beschluss vom 26.04.2010 - 15 SF 398/09
Vergütung von Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren; Höhe bei hinzugezogenen Hilfskräften
§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG ist es fremd, dass eine hinzugezogene Hilfskraft sich weiterer Hilfskräfte bedient. Es geht daher zu Lasten der ersten Hilfskraft, dass der wesentliche Anteil ihrer Vergütung bereits von der weiteren Hilfskraft liquidiert worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
JVEG § 4 Abs. 1
Die Vergütung des Antragstellers für das Zusatzgutachten vom 16.09.2009 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 12,80 Euro festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte.

Entscheidungstext anzeigen: