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LSG Bayern, Beschluss vom 29.07.2015 - 15 VG 19/15
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg; Objektiver Grund für die Einholung eines Befundberichts
1. Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen; nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten.
2. Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
3. Aus dem Grundsatz, dass nur eine objektiv erforderliche Beweisaufnahme einen Anspruch auf PKH begründet, folgt, dass nicht in jedem Fall, in dem das Gericht in die Ermittlungen von Amts wegen eintritt, auch PKH zu gewähren ist.
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Aussicht auf Erfolg ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 73a
,
ZPO § 114 Abs. 1
,
ZPO § 114 S. 1
,
ZPO § 120 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Würzburg 02.04.2015 S 10 VG 1/15
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. April 2015 wird zurückgewiesen.

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