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LSG Bayern, Urteil vom 04.08.2010 - 17 U 69/07
Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Entbehrlichkeit weiterer Ermittlungen im sozialgerichtlichen Verfahren beim fehlenden Nachweis einer haftungsbegründenden Kausalität
Weitere Ermittlungen gemäß § 106 SGG bzw. die Einholung eines Gutachtens gemäß § 106 oder § 109 SGG sind entbehrlich, wenn eine Nicht-Feststellbarkeit einer konkurrierenden Ursache für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der als Unfallfolge geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung (hier: spastische Störung des linken Beines) jedenfalls dann ohne rechtliche Relevanz ist, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden (hier: Schädigung des Gehirns oder Rückenmarks) verursacht hat, der Voraussetzung für die als Unfallfolge geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2
,
SGG § 106
,
SGG § 109
Vorinstanzen: SG Nürnberg 19.12.2006 S 15 U 197/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.12.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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