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LSG Bayern, Beschluss vom 08.09.2009 - 18 SO 119/09 B ER
Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland; Schwere der Pflegebedürftigkeit als Rückkehrhindernis im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII
Bei der Auslegung des Begriffes der Pflegebedürftigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Rückkehrhindernisse des § 24 Abs. 1 S. 2 SGB XII sämtlich als objektive Hinderungsgründe zu verstehen sind, die einer Rückkehr nach Deutschland entgegenstehen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Satzes 2 und der Formulierung "nicht möglich" anstatt "nicht zumutbar". Auch in den Gesetzesmaterialien wird eine objektive Hinderung an der Rückkehr aus dem Ausland vorausgesetzt. Hieraus folgt, dass allein eine Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit des Betroffenen einen Hinderungsgrund nicht begründen kann. Es müssen tatsächliche Umstände hinzukommen, die eine Rückkehr objektiv unmöglich machen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 24 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 24 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2
Vorinstanzen: SG Bayreuth 19.06.2009 S 4 SO 50/09 ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.06.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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