Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität beim Fehlen eines
vergleichbaren Unfallgeschehens
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.
Der 1957 geborene Kläger beantragte am 10.12.2001 die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Er sei im Februar 1987 als Anästhesiepfleger
beschäftigt gewesen. Zu dieser Zeit - das Datum sei nicht mehr erinnerlich - habe er sich während einer Operation bei einer
Lagerungskorrektur einer Patientin eine Verletzung des rechten Handgelenks zugezogen. Er habe einen starken Schmerz im rechten
Handgelenk verspürt und es sei zu einer Schwellung gekommen. Nach Anlage eines Salbenverbandes habe er trotz Schmerzen weitergearbeitet.
Einer ärztlichen Behandlung habe er nicht nachgesucht, da er kurz zuvor den Arbeitgeber gewechselt habe und eine Arbeitsunfähigkeit
habe vermeiden wollen. Ab 1997 habe er gelegentlich und ab 1998 dauerhafte Schmerzen im rechten Handgelenk verspürt. Bei einer
am 09.07.2001 durchgeführten Arthroskopie habe sich eine zentrale Diskusläsion am rechten Handgelenk bei SLAC-wrist II. Grades
gezeigt. Am 13.12.2001 sei die operative Behandlung erfolgt (mediokarpale Teilarthrodese).
Daraufhin holte der Beklagte ein Gutachten des Chirurgen Prof. Dr.L. vom 09.04.2002 ein. Dieser führte aus, dass der Zustand
des Handgelenks, wie er im Jahr 2001 bestanden habe, Folge einer Bandinstabilität zwischen Mondbein und Kahnbein rechts sei.
Diese Instabilität könne infolge einer Ruptur des scapholunären Bandes (SL-Bandes) auftreten. Das vom Kläger geschilderte
Ereignis vom Februar 1987 sei auch geeignet, eine derartige Bandruptur herbeizuführen. Somit sei es möglich, aber nicht mit
Sicherheit bewiesen, dass dieses Ereignis eine Bandruptur ausgelöst habe, in deren Folge es zu der Arthrose des rechten Handgelenks
(SLAC wrist) gekommen sei.
Mit Bescheid vom 09.01.2003 und Widerspruchsbescheid vom 28.01.2003 lehnte der Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom
Februar 1987 als Arbeitsunfall ab. Es sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass das Ereignis
zu einer Bandschädigung im Bereich des rechten Handgelenks geführt habe. Es sei eher wahrscheinlich, dass sich die Erkrankung
schicksalhaft entwickelt habe.
Zur Begründung der beim Sozialgericht (SG) Bayreuth anschließend erhobenen Klage hat der Kläger auf Bestätigungen früherer Kollegen verwiesen, die im Operationssaal
anwesend gewesen seien und den Hergang des Ereignisses bestätigten. Nur der damalige Vorfall könne die Ursache der Verletzungen
sein. Einer Auskunft der AOK Bayern vom 17.01.2002 sei zu entnehmen, dass er in der Zeit von Oktober 1984 bis Dezember 2001
keine Erkrankungen oder Verletzungen erlitten habe, die für eine Schädigung des Handgelenks ursächlich gewesen sein könnten.
Das SG hat einen Befundbericht des behandelnden Allgemeinarztes H. H. und Unterlagen des Klinikums E-Stadt sowie u.a. die Akten
des Beklagten, des Amtes für Versorgung und Familienförderung B. und die Personalakten des Landratsamtes E-Stadt und der Stadt
E-Stadt beigezogen.
Zum ärztlichen Sachverständigen hat das SG den Chirurgen Dr.D. gemäß §
106 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) bestellt (Gutachten vom 08.12.2003/18.09.2004). Dieser hat ausgeführt, dass er Bedenken habe, den vom Kläger geschilderten
Vorgang vom Februar 1987 als geeignet anzusehen, eine akute Bandzerreißung zwischen Kahn- und Mondbein hervorzurufen. Der
zeitliche Abstand zwischen Ereignis und der ersten Beobachtung der Veränderungen im Bereich des Handgelenks liege aber im
Rahmen der normalen Entwicklung. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit könne jedoch nicht bewiesen werden, dass
es durch das Ereignis zu einer Bandverletzung gekommen sei.
Auf Antrag des Klägers hat das SG den Chirurgen Dr.G. gehört. Dieser kam in seinem Gutachten vom 31.08.2004 gemäß §
109 SGG zum Schluss, dass das Unfallgeschehen geeignet gewesen sei, die Bandverletzung herbeizuführen, und auch - zumal keine weiteren
sonstigen Unfälle bekannt seien - die alleinige Ursache für den erlittenen Körperschaden sei.
Das SG hat weiter gemäß §
106 SGG das Gutachten nach Aktenlage des Chirurgen Dr.K. vom 15.02.2006 eingeholt. Ein unfallbedingter (Erst-) Körperschaden sei
nicht feststellbar. Auch stelle eine Bandverletzung im Bereich der Handwurzelknochen mit Zerreißung der Bandverbindung zwischen
Mond- und Kahnbein eine schwerwiegende Verletzung dar, die zu einer erheblichen primären Beschwerdesymptomatik mit auch erheblicher
funktioneller Beeinträchtigung führe. Dies sei wenig wahrscheinlich vereinbar mit dem Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit
weitergeführt habe.
Mit Urteil vom 04.07.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es könne nach den Ausführungen des Dr.D. und des Dr.K. nicht davon ausgegangen werden, dass die Bandverletzung
auf das Ereignis aus dem Jahre 1987 zurückzuführen sei. Die vom Kläger geschilderte Lagerungskorrektur sei auch nicht geeignet
gewesen, eine Bandverletzung zu verursachen. Dr.G. habe nicht berücksichtigt, dass nicht schon aus dem Umstand, dass andere
Unfälle des Klägers nicht feststellbar seien, der Beweis für die Kausalität des Ereignisses für die Bandverletzung folge.
Hiergegen richtet sich die am 20.09.2006 beim Gericht eingegangene Berufung des Klägers. Der ursächliche Zusammenhang zwischen
den infolge des Ereignisses eingetretenen Verletzungen und den Spätfolgen sei von den gehörten Sachverständigen nicht ausgeschlossen
worden. Dr.G. habe nachvollziehbar begründet, dass es durch die Lagerungskorrektur zu einer Bandverletzung gekommen sei, die
nach längerer Zeitspanne die Spätfolgen ausgelöst habe.
Der Senat hat die Krankenunterlagen des Allgemeinarztes H. H., die Akten des Beklagten, des SG sowie die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung B. (jetzt: Zentrum Bayern Familie und Soziales
- Region Oberfranken -) beigezogen und den Chirurgen Prof. Dr.M. mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt.
Dieser hat in seinem Gutachten vom 15.07.2007 unter Berücksichtigung einer vom Kläger mit Datum vom 18.06.2007 erstellten
Schilderung des Ereignisses die Auffassung vertreten, dass der Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, eine schwere Verletzung
des Handgelenks zu verursachen. Selbst bei Annahme einer (Teil-)Zerreißung des SL-Bandes könne die Entwicklung zur vollständigen
Zerreißung mit späterer Dissoziation von Scaphoid und Lunatum sowie Störung der Biomechanik des Handgelenks nicht über 10
Jahre symptomfrei gewesen sein.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2008 hat der Senat den Kläger zum Unfallhergang befragt.
Zur weiteren Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, dass es entgegen den Ausführungen des Prof. L. im Gutachten vom 09.03.2002
nicht erforderlich sei, dass eine Bandruptur zum damaligen Zeitpunkt mit Sicherheit bewiesen sein müsse. Der Beklagte verkenne,
dass es ausreichend sei, wenn das Unfallereignis von 1987 geeignet gewesen sei, eine Bandruptur herbeizuführen. Entgegen den
Ausführungen des Prof. Dr.M. und der beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr.L. sei von einer Geeignetheit des Unfallereignisses
für die Entstehung einer (möglicherweise teilweisen) Bandruptur auszugehen. Es sei zu prüfen, ob die heute vorliegenden Schäden
mit Wahrscheinlichkeit auf dieses Unfallereignis zurückgeführt werden könnten. Unzutreffend sei insbesondere die Behauptung
des Beklagten, dass nach dem Stand der aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung aus dem Befund einer isolierten
Zusammenhangstrennung des SL-Bandes nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden könne, dass die Ursache hierfür ein Unfallgeschehen
sei. Es komme nämlich nicht auf Zwangsläufigkeit, sondern auf Wahrscheinlichkeit an. Die Stellungnahme des Dr.L. vom 16.06.2008
sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Sie stehe im Widerspruch zu den gutachterlichen Ausführungen des Dr.G. vom 31.08.2004,
der den Zusammenhang für wahrscheinlich halte. Dr.G. komme zu dem Schluss, dass die damals erlittene Verletzung die Ursache
der jetzigen Beschwerden sein müsse, zumal keine sonstigen weiteren Unfälle bekannt seien. Die Voraussetzungen theoretischer
Natur lägen dafür aus medizinischer Sicht vor. Von Folgen wiederholter Mikrotraumen oder Folgen einer Ulna-Plus-Variante,
also der Überlänge der Elle, könne nicht ausgegangen werden. Diese Behauptungen stünden im Widerspruch zu den in der C. getroffenen
Feststellungen, die klar ein länger zurückliegendes und schweres Trauma als Ursache der Erkrankung bzw. Verletzung konstatierten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.07.2006 und den Bescheid des Beklagten vom 09.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 28.01.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, das Ereignis vom Februar 1987 als Arbeitsunfall anzuerkennen und
im gesetzlichen Umfang zu entschädigen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung gegen Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.07.2006 zurückzuweisen.
Zur weiteren Berufungserwiderung trägt der Beklagte - gestützt auf die beratungsärztlichen Stellungnahmen des Chirurgen Dr.L.
- vor, dass die kritische Würdigung der vorliegenden Unterlagen sowie die Auswertung der bildgebenden Befunde ergeben hätten,
dass eine traumatische Schädigung des SL-Bandes am rechten Handgelenk (im Sinne eines erforderlichen Erstkörperschadens) als
Folge des angeschuldigten Vorgangs vom 01.02.1987 nicht nachgewiesen sei und zudem auch der gesamte Beschwerde- und Behandlungsverlauf
gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis vom 01.02.1987 spreche. Darüber hinaus könne nach dem
Stand der aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung aus dem Befund einer isolierten Zusammenhangstrennung des SL-Bandes
nicht zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass Ursache hierfür ein Unfallgeschehen gewesen sein müsse. Damit erübrige
sich jegliche Spekulation darüber, ob der jetzt bestehende Schaden Folge eines unfallbedingten Erstschadens sei.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§
143,
144,
151 SGG).
Die Berufung erweist sich jedoch nicht als begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 9.1.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.1.2003 abgewiesen.
Der Kläger kann die Entschädigung des Ereignisses vom Februar 1987 nicht verlangen, denn es liegt kein Arbeitsunfall im Sinne
der gesetzlichen Unfallversicherung vor.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich nach den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII). Zwar soll der Versicherungsfall nach dem Vortrag des Klägers vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 01.01.1997
eingetreten sein; der Kläger macht aber Leistungen für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1997 geltend
(Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG -, §§
212,
214 Abs 3 Satz 1
SGB VII).
Gemäß §
8 Abs
1 Satz 1
SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§
2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach Abs 1 Satz 2 dieser Vorschrift sind Unfälle zeitlich begrenzte,
von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wesentlich für den Begriff
des Unfalls sind demnach ein ("äußeres") Ereignis als Ursache und eine Körperschädigung als Wirkung (BSG Urteil vom 24.06.1981
- 2 RU 61/79 = SozR 2200 § 548 Nr 56). Die zur Feststellung eines Arbeitsunfalls führenden anspruchsbegründenden Tatsachen (versicherte
Tätigkeit, Unfallereignis und (Erst-)Körperschaden) müssen mit Vollbeweis nachgewiesen werden (BSG Urteil vom 30.4.1985 -
2 RU 43/84 -); hierfür ist ein der Gewissheit nahe kommender Grad der Wahrscheinlichkeit notwendig (BSG Urteil vom 02.02.1978 - 8 RU 66/77 = SozR 2200 § 548 Nr 38). Eine Tatsache ist in diesem Sinne als bewiesen anzusehen, wenn alle Umstände des Verfahrens nach
der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu verschaffen. Die
für das Vorliegen einer Tatsache sprechenden Umstände müssen demnach auf Grund aller in Betracht kommenden Möglichkeiten und
Beweistatsachen so stark überwiegen, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifeln
könnte.
Dies zu Grunde gelegt ist nach der Überzeugung des Senats bei dem vom Kläger geltend gemachten Ereignis im Februar 1987 nicht
von einem Arbeitsunfall auszugehen. Denn es ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass das
Ereignis vom Februar 1987 eine Bandschädigung zwischen Kahn- und Mondbein der Hand hervorgerufen hat, die in der Folge zu
den im Jahre 2001 operativ behandelten Gesundheitsschäden geführt hat. Zudem spricht auch der gesamte Beschwerde- und Behandlungsverlauf
gegen einen ursächlichen Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis vom Februar 1987.
Nicht nur der von dem Beklagten gehörte Prof. Dr. L. (Stellungnahme vom 09.04.2002), sondern auch die im SG-Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. D. (Gutachten vom 08.12.2003/18.09.2004) und Dr. K. (Gutachten vom 15.02.2006) sowie
der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Prof. Dr. M. (Gutachten vom 15.07.2007) haben ausgeführt, dass keine Gewissheit
an einer Hervorrufung der Bandverletzung besteht.
Der vom Kläger geschilderte Unfallhergang vom Februar 1987 ist nach der zutreffenden Auffassung des gerichtsärztlichen Sachverständigen
Prof. Dr. M. nicht geeignet, eine Läsion von Bandstrukturen im Bereich des Handgelenks zu verursachen. Typische Ursache für
die in Rede stehende Bandverletzung ist ein Sturz auf die gestreckte Hand mit Ulnarabduktion oder eine extreme Extension des
Handgelenks mit Verdrehung. Bei dem geschilderten Unfallhergang hatte der Kläger die Hände unterhalb des Beckens der Patientin
gelegt, so dass sich die Hände zwischen dem Becken und dem Operationstisch befanden. Bei der Umlagerung der Patientin kam
es zur Anspannung der gesamten Rücken- und Armmuskulatur und zur Bewegung der gesamten Arme mit den Händen in fixierter Stellung
des Handgelenks in eine Richtung. Dies bedeutet nicht nur eine Fixierung des Handgelenks mit der Muskelkraft unter extremer
Spannung der Handgelenks- und Fingerbeuger, sondern auch, dass bei dem engen Raum zwischen dem Becken der Patientin und dem
Operationstisch keine extreme Bewegung des Handgelenks (wie Torsion oder Hyperextension) stattfinden konnte. Selbst das Ausrutschen
des Fußes des Klägers hatte keine Auswirkung auf das Handgelenk, da die Arme auf dem OP-Tisch lagen und in dieser Position
geschützt waren.
Auch der Beratungsarzt des Beklagten, Dr. L., hat in seiner Stellungnahme vom 16.06.2008 zutreffend darauf hingewiesen, dass
der vom Kläger geschilderte Mechanismus, der ohne jede axiale Stauchung abgelaufen ist, das Band zwischen Mondbein und Kahnbein
in keinster Weise gefährdet. Das Band war an der Bewegung/Belastung nicht beteiligt, es wurde durch sie nicht beansprucht.
Gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem vom Kläger geschilderten Ereignis vom Februar 1987 und der Bandverletzung
im Sinne einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit spricht auch - worauf das SG zu Recht hinweist -, dass eine akute Bandzerreißung zwischen Kahn- und Mondbein zu massiven Beschwerden führt und eine Belastung
des Handgelenks dann nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang führt Prof. Dr. M. überzeugend aus, dass es in der akuten Phase
schwer vorstellbar ist, dass nach einem Salbenverband die Symptome soweit abgeklungen waren, dass der Kläger seine Tätigkeit
als Anästhesiepfleger hat weiterführen können, die mit der Umlagerung von Patienten usw. verbunden war. Typisch sind vielmehr
permanente oder sich wiederholende Schwellungen im Bereich des betroffenen Handgelenks, keine oder nur kurzfristige Beschwerdefreiheit
und schmerzhafte Bewegungseinschränkungen in alle Richtungen.
Zweifel an der Entstehung der Bandverletzung aufgrund des Ereignisses vom Februar 1987 bestehen nach der zutreffenden Auffassung
des Prof. Dr. M. auch deshalb, weil die Entwicklung von einer (Teil-)Zerreißung des SL-Bandes zur vollständigen Zerreißung
mit späterer Dissoziation von Scaphoid und Lunatum sowie Störung der Biomechanik des Handgelenks nicht im Anschluss an das
Geschehen über 10 Jahre symptomfrei gewesen sein kann bzw. nicht nur Beschwerden verursacht haben kann, die keine Untersuchung
und Behandlung notwendig machten. Nachweislich hat sich der Kläger aber erst am 8.7.2001 in der Handchirurgischen Klinik vorgestellt
und über Handgelenksbeschwerden seit 2 bis 3 Jahren geklagt, also seit 1998, d.h. erst 11 Jahre nach dem angeschuldigten Ereignis.
Zudem zeigte die Aufnahme vom April 2001 keine fortgeschrittene oder statische SL-Dissoziation und keine ausgeprägte Arthrose.
Entgegen der Auffassung des Klägers und des Dr.G. kann aus dem Fehlen eines vergleichbaren Unfallgeschehens nicht auf die
Ursächlichkeit geschlossen werden. Denn allein aus der Abwesenheit konkurrierender Ursachen folgt nicht die Ursächlichkeit
eines geltend gemachten Ereignisses für einen (Erst-)Körper-schaden. Für eine solche Beweislastumkehr ist keine rechtliche
Grundlage ersichtlich. Die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs erfüllt die Beweisanforderungen an den im Rahmen
der haftungsbegründenden Kausalität zu fordernden Wahrscheinlichkeitsgrad nicht.
Nach alledem war die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden und daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG.