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LSG Bayern, Beschluss vom 22.08.2019 - 20 KR 50/18
Kostentragung auf Grundlage des Erfolgsprinzips Korrektur durch Veranlassungsprinzip Veranlassung zur Klageerhebung
1. Maßgeblich für die Kostentragung ist grundsätzlich das Erfolgsprinzip. Ausnahmsweise ist eine Korrektur durch das Veranlassungsprinzip möglich.
2. Auch bei einer letztlich erfolglosen Klage kann eine teilweise Kostentragung des Beklagten angezeigt sein, wenn dieser durch rechtlich unzutreffende Hinweise beim Kläger die Erwartung geweckt hat, ihm stehe ein Anspruch auf die begehrte Leistung zu und ihn dadurch zur Klageerhebung veranlasst hat.
Normenkette:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Nürnberg 20.10.2017 S 21 KR 613/16
Tenor
Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

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