Gründe:
I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hatte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer Verpflichtung
der Antragsgegnerinnen und Beschwerdeführerinnen begehrt, die Veröffentlichung der Prüfungsbewertung für die von ihr betriebene
stationäre Pflegeeinrichtung "Intensiv-Pflegeklinik D-Stadt" bis zum 31. August 2010 zu unterlassen. Das Sozialgericht Nürnberg
hatte mit Beschluss vom 18. Februar 2010 die Verpflichtung ausgesprochen. Im Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten den
Rechtsstreit im Rahmen einer Mediationsvereinbarung übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Verfahren ist gemäß §
197 a SGG grundsätzlich kostenpflichtig.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Maßgebend ist die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache bzw. das Interesse der Antragstellerin
an dem Erlass der einstweiligen Anordnung. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitswerts allerdings
keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Eur anzunehmen. Dabei liegt der Streitwert im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes jedoch in der Regel deutlich unter dem des Hauptsacheverfahrens.
Da das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Nichtveröffentlichung des Transparenzberichts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht konkret bestimmt werden kann, ist grundsätzlich vom Auffangstreitwert gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro auszugehen ist (so z.B. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.07.2010, Az.: L 10 P 10/10 B ER). Allerdings hält der Senat die bei Eilverfahren üblicherweise gehandhabte Reduzierung des Auffangstreitwerts für angezeigt,
so dass der Streitwert auf 2.500,- EUR festzusetzen ist (so auch der Senat in dem Beschluss vom 30.03.2010, Az. L 2 P 7/10 B ER).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG) und ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 68 Abs. 3 S. 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).