Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.08.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 01.06.2005 Leistungsansprüche gegen die Beklagte über
den 06.02.2006 hinaus hat.
Der 1952 geborene Kläger stürzte nach seinen Angaben am 01.06.2005 beim Aussteigen aus der Straßenbahn auf das Gesäß. Am 06.06.2005
suchte er den Orthopäden Dr. L. auf, der eine schwere Steißbeinprellung diagnostizierte. Mit Bescheid vom 02.02.2007 erkannte
die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalles an: "folgenlos verheilte Prellung am Steißbein mit Bluterguss sowie folgenlos verheilte
Gesäßprellung und Knieprellung links". Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit wurde vom 06.06.2005 bis 31.08.2005 anerkannt,
unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 06.06.2005 bis 10.06.2005 sowie am 01. und 22.07.2005. Den Widerspruch des Klägers wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die notwendigen Behandlungskosten und Rehabilitationsmaßnahmen zu übernehmen.
Das SG holte ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. F. vom 25.10.2006 ein, in dem festgestellt wurde, dass Arbeitsunfähigkeit
bis 12.06.2005 bestanden habe. Die Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der erlittenen Prellverletzungen sei spätestens vier
Wochen nach dem Unfall abgeschlossen gewesen. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation seien nicht erforderlich.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 23.08.2007 ab.
Hiergegen legte der Kläger Berufung ein. Er trug insbesondere vor, sein rechtliches Gehör sei verletzt, auch sei seinem Antrag
auf Vertagung nicht stattgegeben worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München sowie des Bescheides vom 06.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 02.03.2006 zu verurteilen, die Behandlungsbedürftigkeit der Unfallfolgen über den 31.08.2005 hinaus anzuerkennen und die
notwendigen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt demgegenüber,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Über den 31.08.2005 hinaus lag keine Behandlungsbedürftigkeit des Klägers vor, da
die Unfallfolgen ausgeheilt waren.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung als unbegründet zurückweist (§
153 Abs.
2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund (§
160 Abs.
2 SGG) vorliegt.