Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung einer Hautkrankung als Berufskrankheit (BK). Der 1970 geborene Kläger arbeitete nach einer Lehre
als Landmaschinenmechaniker von 1992 bis 1999 als Instandsetzer und Monteur bei der Firma S., von 1999 bis April 2000 bei
der Firma D. AG in der Betriebsschlosserei und ab April 2000 bis Januar 2003 bei der H. Technologie als CNC-Fräser. Dabei
war er an einer geschlossenen Drehmaschine tätig, die über keine Absaugvorrichtungen verfügte Aufgrund des Schreibens der
AOK Bayern vom 19.12.2002 ermittelte die Beklagte, ob hinsichtlich des Ekzems des Klägers eine Berufskrankheit vorliege. Nach
Einholung eines dermatologischen Sachverständigengutachtens der PD Dr. H. vom 10.01.2004 lehnte sie mit Bescheid vom 16.07.2004
die Anerkennung einer BK nach der Nr.5101 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (
BKV) ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2004 zurück.
Hiergegen legte der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg ein mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides
vom 16.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2004 zu verurteilen, die Hauterkrankung des Klägers als Berufskrankheit
nach Ziffer 5101 der
BKV anzuerkennen und dem Kläger die hieraus resultierenden gesetzlichen Leistungen, insbesondere für eine durchgeführte Umschulungsmaßnahme,
zu gewähren. Das SG holte nach §
106 SGG ein Sachverständigengutachten des Hautarztes Dr. K. vom 17.05.2005 sowie nach §
109 SGG des Hautarztes Prof. Dr. L. vom 20.07.2006 ein. Dr. K. kam zu dem Ergebnis, dass die Kriterien für die Anerkennung einer
BK der Nr.5101 der Anlage zur
BKV nicht erfüllt seien. Die Erkrankung des Klägers sei weder als schwer noch als wiederholt rückfällig einzustufen. Während
der Tätigkeit als CNC-Fräser sei eine vorübergehende Verschlimmerung aufgetreten, ein Zwang zur Unterlassung dieser Tätigkeit
habe jedoch zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit nicht bestanden. Prof. Dr. L. kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine
genetisch begründete atopische Diathese vorliege, eine Berufskrankheit im Sinne der
BKV-Nr.5101 liege nicht vor. Allerdings habe sich wegen der Auslösung eines zusätzlichen atopischen Handekzems eine vorübergehende,
jedoch richtungsweisende beruflich bedingte Verschlimmerung ergeben.
Mit Urteil vom 03.07.2007 wies das SG die Klage ab und begründe dies mit den Sachverständigengutachten des Dr. K. und des Prof. Dr. L ... Hiergegen legte der Kläger
Berufung ein. Zur Begründung verwies er auf eine weitere gutachtliche Stellungnahme des Prof. Dr. L. vom 27.03.2007, nach
der die Tätigkeit als Dreher zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt habe. Die berufliche Verursachung ergebe sich
daraus, dass das Handekzem nach der Berufsaufgabe nicht mehr aufgetreten sei.
Mit Schreiben vom 06.06.2008 wurden die Parteien zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach §
153 Abs.4
SGG angehört.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 03.07.2007 sowie den Bescheid vom 16.07.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20.10.2004 aufzuheben und festzustellen, dass beim Kläger eine Berufskrankheit nach Ziffer 5101 der
Berufskrankheitenverordnung vorliegt und dem Kläger die hieraus resultierenden gesetzlichen Leistungen, insbesondere für eine durchgeführte Umschulungsmaßnahme,
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 03.07.2007 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit
der Nr.5101 der
BKV vorliegt.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach §
153 Abs.2
SGG abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.