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LSG Bayern, Beschluss vom 16.04.2009 - 3 U 436/07
Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts nach Geltendmachung einer Verschlimmerung der Folgen eines Arbeitsunfalls
Nach § 44 SGB X ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass beim Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (hier: bei der Geltendmachung der Verschlimmerung von Unfallfolgen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 56 Abs. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Regensburg 28.11.2007 S 4 U 46/06
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28.11.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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