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LSG Bayern, Urteil vom 24.05.2011 - 3 U 461/08
Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung; Abgrenzung des Traumas von einer psychischen Anlage
1. Zur Frage der Entstehung eines prosttraumatischen Belastungssyndroms nach Arbeitsunfall im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB VII (hier: Detonation eines Aluminiumsfasses und Wegschleudern des Versicherten über ca. 8 bis 10 m).
2. Die Grundsätze der unfallrechtlichen Kausalitätslehre gelten auch bei der schwierigen Zusammenhangsbeurteilung psychischer Reaktionen auf Arbeitsunfälle. Akute abnorme Reaktionen kommen als Unfallfolge dann ohne Weiteres in Betracht, wenn sich die Symptome unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis entwickelt haben, das mit einer so schweren seelischen Belastung verbunden war, dass auch mit gewöhnlicher seelischer Reaktionsweise eine ausgeprägte Reaktion zu erwarten gewesen wäre. In der Regel klingen die psychischen Folgen in wenigen Monaten, selten im Verlauf von einem bis zwei Jahren ab. Bleiben sie bestehen oder verstärken sich sogar, deutet dies auf eine besondere Disposition des Verletzten zu neurotischen Störungen hin, so dass sich die Frage der Wesentlichkeit der Anlage im Vergleich zum Trauma stellt. Dabei ist ua. zu prüfen, ob das Unfallereignis und seine organischen Auswirkungen ihrer Eigenart und Stärke nach unersetzlich, d.h. zB. nicht mit anderen alltäglich vorkommenden Ereignissen austauschbar sind oder ob eine entsprechende psychische Anlage so leicht "ansprechbar" war, dass sie gegenüber den psychischen Auswirkungen des Unfallereignisses die rechtlich allein wesentliche Ursache ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 2 Abs. 1
,
Vorinstanzen: SG Regensburg 20.08.2008 S 5 U 222/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.08.2008, abgeändert durch das angenommene Teilanerkenntnis vom 24.05.2011, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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