Tatbestand:
Der Kläger begehrt wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 21.08.1986 die Feststellung weiterer Unfallfolgen und Verletztenrente
nach einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) als 30 v.H.
Der 1942 geborene Kläger, Landwirt, erlitt am 21.08.1986 einen Unfall, als er mit dem linken Fuß durch den Wagenboden eines
Anhängers brach. Dr. B., Durchgangsarzt, diagnostizierte eine Fraktur des Außenknöchels mit Subluxation des Thalus.
Die Beklagte stellte bleibende Unfallfolgen fest und gewährte ab 01.12.1996 Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. Sie
stützte sich dabei auf ein Gutachten des Dr. B. vom 10.02.1987 und des Dr. B. vom 24.03.1988 (Bescheid vom 22.04.1987 und
Bescheid vom 25.07.1988).
Aufgrund eines Verschlimmerungsantrages vom 21.07.1990 holte die Beklagte ein Gutachten des Prof. Dr. D. vom 28.11.1990 ein.
Dieser stellte eine Verschlimmerung der Unfallfolgen fest. Die Beklagte gewährte daher mit Bescheid vom 21.02.1991 ab 01.06.1990
Rente nach einer MdE von 30 v.H. Als Unfallfolgen erkannte sie einen in guter Stellung fest knöchern verheilten operativ versorgten
Außenknöchelbruch links bei bereits entferntem Fremdmaterial mit beginnender posttraumatischer Sekundärarthrose am oberen
Sprunggelenk, eine leichte Verschmächtigung der Muskulatur am linken Oberschenkel und am linken Unterschenkel mit mäßiger
Einschränkung der Beweglichkeit im linken oberen und unteren Sprunggelenk, eine Vermeidung des Abrollens mit dem linken Mittelfuß,
eine vollständige Luxationsfehlstellung im Grundgelenk der zweiten Zehe links nach früherer operativer Korrektur mit Teilresektion
der Grundphalanx und mit deutlicher Weichteilverdickung am zweiten Zeh und eine Aufhebung der Beweglichkeit in den Zehengelenken
fest. Es bestünden glaubhafte subjektive Beschwerden.
Einen weiteren Antrag des Klägers auf Verschlimmerung vom 20.07.1995 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 18.10.1995 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22.12.1995). Grundlage war ein Gutachten des Prof. Dr. D. vom 01.09.1995. In dem dagegen erhobenen
Klageverfahren (Az.: S 1 U 5027/96) holte das SG ein Gutachten des Dr. L., Facharzt für Orthopädie, vom 20.05.1996 ein. Darauf gestützt wies es die Klage ab. Die dagegen
eingelegte Berufung wies das Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) als unbegründet zurück (Beschluss vom 17.04.1998, Az.: L 2 U 76/97).
Eine weitere Verschlimmerung machte der Kläger mit Schreiben vom 13.11.2001 geltend. Diesen Antrag lehnte die Beklagte, gestützt
auf ein Gutachten des Dr. H., Facharzt für Chirurgie, vom 30.01.2002 ab (Bescheid vom 11.04.2002).
Mit Schreiben vom 15.12.2007 machte der Kläger eine weitere Verschlimmerung geltend. Die Beklagte holte ein Gutachten des
Dr. K., Facharzt für Chirurgie, vom 23.06.2008 ein. Dieser führte aus, eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung
sei nicht festzustellen. Die MdE sei weiterhin mit 30 v.H. einzuschätzen.
Mit Bescheid vom 04.09.2008 lehnte die Beklagte es ab, eine höhere Verletztenrente zu zahlen. Den dagegen eingelegten Widerspruch
wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2008 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16.12.2008 zu verurteilen, ihm höhere Verletztenrente zu gewähren.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das SG die einschlägigen Röntgen- und Kernspinaufnahmen beigezogen und hat ein Gutachten des Dr. H., Arzt für Orthopädie, vom 21.12.2009
eingeholt.
Dr. H. hat dargelegt, der Kläger leide an einer Bewegungseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk, einer Schwellneigung
des linken Sprunggelenks und einer Deformierung der zweiten Zehe links. Es bestehe eine schmerzhaft eingeschränkte Gehfähigkeit
auf längerer Strecke, eine reizlose Narbenbildung am linken Sprunggelenk nach Operation, eine Sekundärarthrose des linken
oberen Sprunggelenks sowie eine Versteifung des unteren Sprunggelenkes mit deutlich schmerzhaft eingeschränkter Funktion,
eine Teileinsteifung der Basisgroßzehe und eine Verkürzung der zweiten Zehe links. Eine deutliche Kalksalzverminderung sowie
eine knöcherne Versteifung im unteren Sprunggelenk führten nicht zu einer wesentlichen Verschlimmerung. Die mit 30 v.H. festgestellte
MdE entspreche den derzeit bestehenden Unfallfolgen.
Mit Urteil vom 21.01.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich auf das Gutachten des Dr. H. gestützt. Im Vergleich zum maßgebenden Gutachten des Prof.
Dr. D. vom 28.11.1990 sei keine wesentliche Änderung eingetreten. Nicht auf den Unfall bezogen werden könnten die vom Kläger
angegeben Schmerzen im rechten Kniegelenk. Außerdem leide der Kläger an einem unfallunabhängigen offenen Geschwür am linken
Unterschenkel sowie einer unfallunabhängigen innenseitigen Arthrose des linken Kniegelenks mit Beinfehlstellung und einer
Sekundärarthrose hinter der Kniescheibe. Eine MdE von 40 v.H. sei nicht zu begründen. Eine derartige Beeinträchtigung liege
beispielsweise vor bei einem Verlust des Unterschenkels an typischer Stelle am Übergang vom mittleren zum unteren Drittel.
Eine Vergleichbarkeit mit dieser Fallkonstellation liege nicht vor.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Eine MdE von 30 v.H. sei nicht gerechtfertigt. Tatsächlich könne er seinen Hof
ohne fremde Hilfe nicht mehr bewirtschaften.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.01.2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 04.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16.12.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.02.1991 zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente
nach einer höheren MdE als 30 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.01.2011 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen
Akten der Beklagten, der Gerichtsakten sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.01.2011 und der
Bescheid der Beklagten vom 04.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2008 sind nicht zu beanstanden. Der
Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 21.02.1991 und auf Rente nach einer höheren MdE als 30 v.H.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (hier der Bescheid vom 21.02.1991) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit
in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten
des Betroffenen erfolgt. Die Feststellung einer wesentlichen Änderung erfordert einen Vergleich zwischen den Verhältnissen
im Zeitpunkt der letzten rechtsverbindlich gewordenen Feststellung und dem Zustand bei der Neufeststellung. Dabei kommt es
auf die bei der letzten Rentenfeststellung maßgeblichen objektiven Verhältnisse an. Als Vergleichsgrundlage sind dabei die
Befunde heranzuziehen, die dem letzten bindenden Rentenfeststellungsbescheid zugrunde lagen (vgl. BSGE 26, 227). Eine Verbesserung oder Verschlimmerung der Folgen eines Arbeitsunfalls stellt nur dann eine wesentliche Änderung der Verhältnisse
dar, wenn sich hierdurch der Grad der unfallbedingten MdE um mehr als 5 v.H. senkt oder erhöht. Eine abweichende Einschätzung
des MdE-Grades um 5. v.H. ist so geringgradig, dass sie noch innerhalb der allen ärztlichen Schätzung eigenen Schwankungsbreite
liegt (BSG, Urteil vom 02.03.1971, 2 RU 39/80, BSGE 32, 245).
Mit dem vorzunehmenden Vergleich sind somit die Feststellungen des Prof. Dr. D. in seinem Gutachten vom 28.11.1990, die der
letzten rechtsverbindlichen Rentenfeststellung (Bescheid vom 21.02.1991) zugrunde lagen, heranzuziehen. Das SG hat insoweit schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine Änderung der zugrunde liegenden Verhältnisse nicht festzustellen
ist. Der Senat sieht daher von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung als unbegründet zurückweist (§
153 Abs.
2 SGG). Neue Aspekte haben sich auch im Berufungsverfahren nicht ergeben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21. 01.2011 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.