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LSG Bayern, Urteil vom 30.07.2020 - 4 KR 516/19
Bescheidung eines Widerspruchs gegen ein Schreiben einer Krankenkasse Widerspruch gegen sonstiges Verwaltungshandeln Unstatthaftigkeit einer Untätigkeitsklage
Eine Behörde bzw. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht verpflichtet, einen Widerspruchbescheid zu erlassen, wenn sich der Widerspruch nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen sonstiges Verwaltungshandeln richtet; eine Untätigkeitsklage ist in einem solchen Fall nicht statthaft.
Normenkette:
SGG § 88 Abs. 2
Vorinstanzen: SG München 12.08.2019 S 15 KR 1143/19
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. August 2019 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird auf 236,73 EUR festgesetzt.

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