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LSG Bayern, Urteil vom 12.08.2010 - 8 AL 180/08
Gleichstellung eines Beamten mit einem schwerbehinderten Menschen im Schwerbehindertenrecht
Eine Gleichstellung eines Arbeitnehmers mit einem schwerbehinderten Menschen kann nach den tatbestandlich zwingenden Voraussetzungen nur bewirkt werden, wenn sie notwendig ist. Sie dient dem in § 2 Abs. 3 SGB IX aufgeführten Zweck, dass der Behinderte infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Vorgesehen ist entweder eine Erlangens- oder Behaltensfunktion, ein Vermittlungs- oder ein Sicherungserschwernis. Bei Letzterem ist die Gleichstellung eine Maßnahme, die dem behinderten Menschen in einer ungünstigen Konkurrenzsituation an seinem Arbeitsplatz helfen soll. Je schlechter diese Situation ist, desto eher und notwendiger muss danach die Hilfe durch Gleichstellung einsetzen. Demnach geht die übereinstimmende Literatur davon aus, dass Beamte und Richter, die minderbehindert sind und sich im Dienst befinden, für die Gleichstellung ausscheiden, da ihnen der Arbeitsplatz gesichert ist.
Normenkette:
SGB IX § 104 Abs. 1 Nr. 5
,
SGB IX § 2 Abs. 3
,
SGB IX § 68 Abs. 2 S. 2
, ,
SGB IX § 81 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Landshut 29.05.2008 S 6 AL 129/06
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.